StPO § 267, § 261 – Beweiswürdigung bei Zeugen mit Persönlichkeitsauffälligkeiten

StPO § 267, § 261 – Beweiswürdigung bei Zeugen mit Persönlichkeitsauffälligkeiten

BGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 5 StR 524/09

Bei einer außerordentlich problematischen Persönlichkeit eines Zeugen mit Vorstrafen darf das Gericht sich nicht mit der formelhaften Wendung begnügen, sie habe dessen Aussage "einer besonders kritischen Würdigung unterzogen", sondern muss diese im Urteil tatsächlich vornehmen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie zum erpresserischen Menschenraub verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge; ferner rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte im Jahr 2008 und im Januar 2009, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Drohungen zur Zahlung von zuletzt 6,3 Mio. € zu veranlassen. Er kündigte an, dem Unternehmen durch – auch öffentliche – Anprangerung von ihm behaupteter Unregelmäßigkeiten namentlich im Zusammenhang mit Verkaufsprospekten schweren Schaden zuzufügen, falls seine Zahlungsforderung nicht erfüllt werde.

Das Unternehmen kam dem Verlangen jedoch nicht nach. Deswegen fasste der Angeklagte den Entschluss, die Zahlung der 6,3 Mio. € durch die Entführung eines Vorstandsmitglieds des Unternehmens zu erzwingen. Den Tatplan entwickelte er im Januar 2009 bei mehreren Treffen mit dem Zeugen D. , der zuletzt wegen Mordes, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Mitte des Jahres 2008 aus der Strafhaft entlassen worden war. Auf Initiative des Angeklagten und nach seinem Vorstellungsbild war D. spätestens am 19. Januar 2009 bereit, die Tat zwischen dem 20. und 28. Januar 2009 durchzuführen. Er sollte das ins Auge gefasste Opfer vor dessen Arbeitsstelle „wegfangen“. Dann sollte er den Geschädigten u. a. mit einem Telefonbuch schlagen, damit drohen, ihn auch zu Hause aufzusuchen, und zumindest konkludent Übergriffe auf dessen Tochter in Aussicht stellen (UA S. 31). Das Opfer sollte auf diese Weise dazu gebracht werden, die vom Angeklagten erstrebte Summe auf dessen Konto zu überweisen. Von dort aus sollte das Guthaben zu einer Bank in Luxemburg transferiert werden, wo es der Angeklagte abheben und dem D. 500.000 € übergeben wollte. Das Opfer sollte nach Zahlung freigelassen werden. D. sollte es aber einige Wochen später gegen Zahlung von weiteren 50.000 € „liquidieren“, damit es keine Aussage machen und den Angeklagten nicht belasten könne (UA S. 31). Wie spätestens nach dem Treffen vom 19. Januar 2009 beabsichtigt führte D. die Tat nicht aus. Vielmehr offenbarte er sich zunächst einem Rechtsanwalt, der den Sachverhalt am 21. Januar 2009 bei der Staatsanwaltschaft vortrug und dafür sorgte, dass sein Mandant noch am selben Tage in den Räumlichkeiten der Mordkommission erschien und eine umfassende Aussage machte.

2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord, weswegen es eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NStZ-RR 2009,377 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 5 StR 407/09 Tz. 9; Brause NStZ 2007, 505, 506). Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe D. zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt sie jedoch nicht vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe „ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert“ (UA S. 51), und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.

a) Bei dem Zeugen handelt es sich, wie aus seinen Vorbelastungen ersichtlich ist, um eine außerordentlich problematische Persönlichkeit. Schon deswegen durfte sich das Landgericht nicht mit der formelhaften Wendung begnügen, sie habe dessen Aussage „einer besonders kritischen Würdigung unterzogen“ (UA S. 51), sondern musste diese tatsächlich vornehmen. Im Anschluss an die Verfahrensrüge merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich das Landgericht mit dem Umstand hätte auseinandersetzen müssen, dass der Zeuge ausweislich des Urteils des Landgerichts Berlin vom 21. November 1989, hinsichtlich dessen die Strafkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens angeordnet hatte und das durch die Verteidigung im Revisionsverfahren vorgelegt worden ist, u. a. wegen Verdeckungsmordes verurteilt ist, wobei er nach den Urteilsfeststellungen seinen Tatbeitrag bagatellisiert und die wesentlichen Verletzungen des Tatopfers seinem Mittäter angelastet hatte. Vorstrafen machen einen Zeugen zwar nicht schlechthin unglaubwürdig; sie nötigen aber jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zu einer ausführlichen Würdigung seiner Aussage (vgl. BGH NStZ 2002, 495).

b) Die Aussage des Zeugen weist auch inhaltliche Merkwürdigkeiten auf, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandersetzt. Insbesondere widerspricht die Feststellung, D. habe das Opfer nach der Tat zunächst freilassen, einige Wochen später aber gegen Zahlung von weiteren 50.000 € zur Verhinderung einer Belastung des Angeklagten „liquidieren“ sollen (UA S. 31), jeglicher „Verbrechervernunft“ und drängt demnach zu näherer Erörterung.

c) Unzureichend würdigen die Urteilsgründe ferner die Bekundungen des Zeugen zum Motiv der Strafanzeige. Seine Angabe, er habe „Beweise sammeln wollen“, glaubt ihm die Strafkammer nicht. Hingegen folgt sie ihm darin, dass er den Angeklagten anfangs nicht ganz ernst genommen, als es konkret geworden sei, aber „kalte Füße“ bekommen habe, dass er – was sich in den Feststellungen im Übrigen nicht widerspiegelt – die Sorge hatte, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wenn – einer Ankündigung des Angeklagten entsprechend – bei seiner Weigerung ein „zweites Team“ die Tat „durchziehen“ werde, und dass er davon ausgegangen sei, er werde „keinen Cent zu sehen bekommen, wenn der Angeklagte das Geld erst auf dem Luxemburger Konto gehabt hätte“ (UA S.51 f.). Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben; es muss dann jedoch die hierfür maßgebenden Gründe darlegen (BGH NStZ 2004, 635, 636; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 29). Hieran fehlt es gänzlich. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen miteinander und auch mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen teils nur schwer vereinbar sind.

d) Die Erwägungen der Strafkammer sind nicht tragfähig, allein einen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub zu bestätigen und einen solchen wegen tateinheitlich versuchter Anstiftung zum Mord sicher auszuschließen. Allerdings erscheint nach der Gesamtheit der festgestellten Begleitumstände ein solches Ergebnis nach einer vollständigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht unwahrscheinlich.

3. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts zahlreicher Auffälligkeiten seiner Person und der ihm zur Last gelegten Taten einer eingehenderen Würdigung bedarf als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzumessung wird hinsichtlich der versuchten Erpressung maßgebend zu erörtern sein, das für den Angeklagten von vornherein keinerlei Aussichten bestanden, die erstrebte Zahlung zu erlangen. Das Landgericht bezeichnet das Vorgehen des Angeklagten dementsprechend in anderem Zusammenhang selbst als „dilettantisch“ (UA S. 52). Soweit die Strafkammer in Bezug auf die versuchte Anstiftung strafschärfend verwertet, der Angeklagte habe „zu der im Strafgesetzbuch mit der höchsten Strafe sanktionierten Tat anstiften“ wollen (UA S. 55), begegnet dies unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken.

StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar

BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345

Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben muss. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992,58 f.). Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils."

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