StPO § 45 Wiedereinsetzung für einzelne Verfahrensrügen

BGH, Beschl. v. 13.07.2010 – 3 StR 241/10 - BeckRS 2010, 20288

Macht der Beschwerdeführer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss er die beabsichtigte Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist, und darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begrün­dung gehindert war.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Be­schwerdeführerin am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin B. , sie in die versäumte Frist zur Begründung der mit ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2009 erho­benen Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wiedereinzusetzen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü­fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.  Gründe: Der von der Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2009 (vorsorglich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung für die erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der erforderlichen Weise begründet ist (§ 45 StPO). Macht der Beschwerde­führer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss er die beabsichtigte Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist, und darlegen, inwieweit er da­durch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 44 Rn. 7 a). Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 10 a). 

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