Betrug (§ 263 ff. StGB)

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1. Der Betrug gemäß § 263 StGB
2. Was ist ein Betrug und was ist ein schlechtes Geschäft und kein Betrug
2.1. Die Theorie
2.2. Die Praxis
3. Tatbestandsvoraussetzungen
3.1. Das Beispiel für einen solchen Betrug ist der Enkeltrickbetrug und Polizeitrickbetrug
3.2. Ein weiteres Beispiel ist der Bestellbetrug
3.3. Betrug durch Unterlassen
3.3.1 Ein Beispiel ist dafür ist der Geldwechselbetrug
3.4. Rip-Deal
3.5. Scheckbetrug / Tankbetrug
4. Die Strafandrohung
5. Welche Möglichkeiten habe ich als Opfer / Geschädigter eines Betruges
6. Computerbetrug
7. Kreditkartenbetrug
8. Unternehmensstrafrecht
8.1. Subventionsbetrug gem. § 264 StGB
8.2. Kapitalanlagenbetrug gem. § 264a StGB
9. Erschleichen von Leistungen § 265a StGB
10. Kreditbetrug § 265b StGB
11. Der Betrug und weitere Delikte im Überblick

1. Der Betrug gemäß § 263 StGB

Der Betrug ist eines der ältesten und häufigsten Delikte. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person (z.B. Jedermann, Gesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften etc.)).

In den Focus der Öffentlichkeit gerät aufgrund der Gemeinschädlichkeit der Betrug mit großen Schäden und der Steuerbetrug durch zu Recht oder zu Unrecht beschuldigte Prominente wie Uli Hoeneß, Alice Schwarzer, Boris Becker, Klaus Zumwinkel, Peter Graf, Middelhoff, Bushido usw..

§ 263 StGB 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 StGB sowie die §§ 247 StGB und 248a StGB gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

(7) Die §§ 43a und 73 d StGB sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat. § 73d StGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

2. Was ist ein Betrug und was ist ein schlechtes Geschäft und kein Betrug
2.1. Die Theorie:

Ein Betrug liegt vereinfacht dann vor, wenn eine Person eine andere Person mit der Absicht täuscht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Betrug setzt die kausale Verknüpfung einer Täuschungshandlung und eines Vermögensvorteils bzw. Vermögensgefährdung voraus, d.h., die auf der Irrtumserregung gründende Täuschung muss den Vermögensvorteil / Vermögensgefährdung bedingen. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen.

Nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ist ein Betrug nach § 263 ff StGB. Vielmehr müssen zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen Betruges zu begründen. 

Nicht jede Täuschung die zu einem Schaden führt ist ein Betrug. Die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts zum Beispiel wegen Untergangs, Vernichtung, Diebstahls usw. der Sache hängt nicht mit einer Täuschung zusammen und ist daher kein Betrug. 

Tatsächlich ist jedoch der Betrugstatbestand durch die Rechtsprechung kasuistisch, d.h. bis in Einzelfällen u.a. mit "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen" aufgefächert, dass eines versierten Strafverteidigers oder Anwaltes bedürfen, um feststellen, ob tatsächlich ein Betrug vorliegt oder sich gegen diesen Vorwurf erfolgreich zu verteidigen

2.2. Die Praxis:

Wie oben ausgeführt, begründet ein für die eine Seite (meist den Käufer) subjektiv und/oder objektiv unvorteilhaftes Geschäft noch keinen Betrug. Auch die Zahlung von Mondpreisen erfüllt nicht den Betrugstatbestand, wenn nicht über die Eigenschaften des Kaufgegenstands getäuscht wird.

Ein handgeknüpfter Teppich, ein Kunstwerk oder irgendein anderer Kaufgegenstand kann zu einem völlig überhöhten Preis verkauft werden, solange nicht über die Eigenschaften des Kaufgegenstand - zum Beispiel Material, Provenienz (Herkunft), Art der Herstellung, kurz wesentliche Eigenschaft des Gegenstands - getäuscht wird. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehört nicht der Preis! Einen Kaufgegenstand den der Käufer von einem anderen Marktteilnehmer / Verkäufer billiger erwerben oder ein Verkäufer an anderer Stelle teurer veräußern kann, begründet, soweit der Käufer die Möglichkeit hat sich zu informieren, aber dies unterlässt, keinen Betrug.

Von enttäuschten Käufern wird immer wieder versucht wird, unvorteilhafte Geschäfte mittels einer Strafanzeige wegen angeblichen Betruges rückgängig zu machen oder den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu nötigen. Nur allzu oft nimmt die Polizei die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zu Unrecht an, die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen auf und erhebt Anklage. Sie bedürfen in solchen Fällen eines erfahrenen Strafverteidigers mit fundierten Kenntnissen, um diese falschen Vorwürfe und eine etwaige Verurteilung abzuwenden. 

Ebenso beseitigt eine nachträgliche Zahlung nicht einen Betrug, wenn dieser bereits vollendet ist. Es handelt sich bei den Betrugstatbeständen um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht. Eine nachträgliche Zahlung kann daher allenfalls strafmildernd wirken und bei kleineren Fällen zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO oder mit Geldbuße gemäß § 153a StPO führen.

3. Tatbestandsvoraussetzungen

Der Grundtatbestand des Betruges hat folgende Voraussetzungen.

Objektiver Tatbestand
Der Täter muss eine Person über Tatsachen täuschen und dadurch einen Irrtum hervorgerufen, welcher den Betroffenen zu einer Vermögensverfügung veranlasst, welche dadurch unmittelbar ein Vermögensschaden bei dem Betroffenen verursacht. Natürlich können die Tatbestandsmerkmale (Täuschung, Erregung eines Irrtums, Vermögensverfügung und Schaden) über dritte und vierte Beteiligte verwirklicht werden.

  • Zunächst muss verbale (eine täuschende Erklärung) oder auch nonverbale Täuschung (z.B. täuschende Handlung, Mimik, Gestik) über Tatsachen vorliegen. Tatsachen sind Sachverhalte, Situationen, Zustände, in denen sich Dinge nachweislich bzw. messbar befinden.
  • Eine Täuschung ist die zielgerichtete irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen. Eine bloße Tatsachenveränderung oder Manipulation von Objekten reichen nicht aus. Wie man aus dem Gesetz entnehmen kann, gibt es verschiedene Arten der Täuschung. Entweder wurden falsche Tatsachen vorgespiegelt, wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt.
    Das Vorspiegeln falscher Tatsachen ist das Behaupten falscher Tatsachen. Es sind zunächst ausdrückliche Erklärungen in jeder Form gemeint, allerdings können auch Gesten und Zeichen als ausdrückliche Erklärungen angesehen werden. Ein Beispiel für eine solche Täuschung ist das Ausnutzen der Unkenntnis einer Person über die Bedeutung von fremdsprachigen oder speziellen Wortbedeutungen.

3.1. Das Beispiel für einen solchen Betrug ist der Enkeltrickbetrug und Polizeitrickbetrug

Die Täter suchen für den Enkeltrickbetrug sich vorzugsweise ältere Menschen anhand der typischen Vornamen in dieser Altersgruppe aus und rufen diese an. Am Telefon versucht der Anrufer z.B. sinngemäß, „Erkennst Du mich denn nicht?“ Worauf sich der / die Angerufene, der sich einerseits freut, dass jemand (überhaupt) ihn anruft, sich andererseits dem psychischen Druck ausgesetzt sieht, die Person zur Widerlegung möglicherweise vorhandener altersbedingter Erinnerungslücken oder einer beginnenden Demenz als einen Verwandten vorzugsweise einen Enkel oder anderen nahen Verwandten erkennen zu wollen. Der / die Angerufene fragt daher z.B., „ Bist Du es Maximilian?“ Worauf der Anrufer diesem Namen annehmend in das weitere Gespräch einsteigt, eine kurzfristige persönliche oder finanzielle Notlage schildert, die es zu überbrücken gelte. Weicht die Stimme vom Erinnerungsbild des / der Angerufenen ab, wird dies mit einer Erkältung erklärt. Er würde später zum Kaffee und mit Kuchen oder einem Besuch vorbeikommen, welcher tatsächlich nicht stattfindet, da der Anrufer aus anderen vorgeblichen Gründen verhindert ist - andernfalls würde der / die Geschädigte den Schwindel erkennen. Das darlehensweise übergebene Geld würde der/die Angerufene schon morgen wiederbekommen. Aufgrund der Verhinderung des Anrufers / vorgeblichen Enkels wird ein Abholer zum Angerufenen zum Zwecke der Geldabholung geschickt. Der / die Angerufene wird durch fortlaufende weitere Anrufe, in dem ein psychischer und zeitlicher Druck aufgebaut und aufrecht erhalten wird, gehindert, die Situation bzw. den Sachverhalt zu überdenken, einen klaren Gedanken zu fassen und die Angaben zu überprüfen oder zu überdenken.

Eine weitere Betrugsform stellt der Polizeitrickbetrug dar. Dem Geschädigten / Opfer wird mittels mehrerer sich als Kommissare, Staatsanwälte ausgebenden Anrufer zur Zeit meist aus Callcenter in der Türkei vorgegaukelt, dass eine Diebesbande, gegen die ermittelt wird, die Adresse des Betroffenen auf ihrer Liste hätte, Bankangestellte der Bank des Betroffenen eingebunden seien und zur Sicherung des Vermögens die Betroffen Geld abheben und Wertegegenstände aus dem Schließfach holen sollen und einem sich als Zivilpolizist ausgebenden Abholer unter Vereinbarung eines Kennwortes oder gefälschten Polizeiausweis aushändigen sollen. Dabei wird den Betroffenen unter massiven Zeitdruck und persönlichen Druck - Androhung von polizeilichen oder staatsanwaltlichen Repressivmaßnahmen bei Verweigerung der Mitwirkung - gesetzt. Bei den Anrufen erscheinen auf dem Telefondisplay Polizei- und Behördennummer (Telefonnummerspoofing), mit denen vorgetäuscht wird, dass es sich tatsächlich um staatliche Stellen handelt. Die Nummern weichen möglicherweise in einer Ziffer ab, so dass bei einem eingeforderten Rückruf der Betroffene ausschließlich Kontakt mit dem Callcenter der Betrugsbanden bekommt. Teilweise vergessen, die Betroffenen aufgrund der Aufregung und dem psychischen Druck aufzulegen und wählen zwar die richtige Behördennummer und bekommen dennoch wieder die Täter an das Telefon, die zu diesem Zwecke nicht aufgelegt haben. Ferner wird den Betroffenen bei anstehender Übergabe der Wertgegenstände und des Geldes eingeschärft den Telefonhörer nicht aufzulegen.

3.2. Ein weiteres Beispiel ist der Bestellbetrug

Hier bestellt der Täter Waren im Internet oder bei Versandhäusern und bezahlt nicht, nachdem er die Ware erhalten hat. Er täuscht also vor zahlungsfähig- bzw. zahlungswillig zu sein. Dieser Betrug funktioniert natürlich auch anders herum, indem man Geld kassiert aber keine Waren liefert. Dies bezüglich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch darauf verwiesen, dass eine mögliche Vermögensgefährdung bei Wiedererlangung der Ware oder des Geldes durch den Betroffenen, wie sie häufig von Gerichten angenommen wird, nicht verfassungskonform sei, da dieses Tatbestandsmerkmal u.a. nicht ausreichend bestimmt ist und bestimmbar sei (Rspr.). Gegebenenfalls müsse das Gericht durch einen Sachverständigen feststellen lassen, ob überhaupt ein Schaden vorläge.

Das Entstellen wahrer Tatsachen wird verwirklicht, indem entscheidende Sachverhaltsdetails ausgelassen, verzerrt oder hinzudichtet werden.

3.3. Betrug durch Unterlassen

Unterdrückung wahrer Tatsachen stellt das Unterlassen gebotener Aufklärung durch aktives Verhindern der Kenntnisnahme dar. Ein offenes Nichtoffenbaren wie z. B. die Weigerung vermögensrelevante Auskünfte oder Angaben zu erteilen, ist allerdings kein Unterdrücken von Tatsachen.

3.3.1 Ein Beispiel ist dafür ist der Geldwechselbetrug

Die Täter kommen in einen Laden, kaufen eine Kleinigkeit zur Ablenkung und Herstellung einer Beziehung zum Verkäufer und möchten bei dieser Gelegenheit Geld wechseln, indem der Wechsel z. B. von zehn 10 €-Scheine in einen 100 €-Schein wechseln und geben aber nur neun 10 €-Scheine hin. Während der Verkäufer/die Verkäuferin das Geld nimmt versuchen die Täter sie abzulenken, indem sie sich in einer anderen Sprache unterhalten, Kinder durch den Verkaufsraum toben oder sich andere vermeintliche Kunden dort aufhalten, welche aber zu der Gruppe der Täter gehören.

3.4. Rip-Deal

Auf diese Weise wird auch der Rip-Deal, eine weitere Betrugsart, durchgeführt. Häufig werden hierfür Verkäufer von Immobilien, Antiquitäten oder anderen Wertgegenständen angerufen, angeschrieben oder über das Internet kontaktiert und es wird großes Interesse am angebotenen Objekt bekundet. Meistens wird angegeben, dass der potentielle Käufer aus dem Ausland stammt und sehr beschäftigt ist, sodass treffen nur im Ausland stattfinden können. Die Kosten dafür übernimmt der Interessent, sodass mögliche Zweifel ausgeräumt werden können und Vertrauen aufgebaut wird. Während dieser Treffen, wird nun nicht mehr über das eigentliche Geschäft gesprochen, sondern über andere Geschäfte, die vorhergehen müssen, da das eigentliche Geschäft sonst nicht möglich wäre. Meistens sollen Währungen ausgetauscht werden wie z. B. Euros gegen Schweizer Franken. Bei sehr misstrauischen Kunden werden erst mal kleine Beträge getauscht um das Vertrauen des Verkäufers zu gewinnen. Wenn es dann zu einem Tauschgeschäft größerer Summen kommt, wird den Opfern nur ein Koffer mit Papierschnipseln übergeben oder er erhält gefälschte Scheine. Sollte sich das Opfer dann weigern das Geld zu übergeben wird mit Gewalt nachgeholfen.

3.5. Scheckbetrug / Tankbetrug

Abzugrenzen ist zwischen einer Täuschung durch Unterlassen und einer Täuschung durch eine konkludente Erklärung. Eine Täuschung durch Unterlassen ist gegeben, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht und dies aber nicht getan wird.

Beim Tankbetrug liegt Eine konkludente Erklärung vor, da durch eine schlüssige Handlung getäuscht wird z. B. durch Hingabe eines Schecks wird erklärt, dass ausreichende Kontodeckung besteht oder durch das Tanken an Selbstbedienungstankstellen wird erklärt, dass man zahlungsfähig ist (Tankbetrug).

Durch eine Täuschung muss ein Irrtum erregt worden sein. Ein Irrtum stellt logischerweise einen Dissens zwischen der subjektiven Vorstellung einer Person und der Wahrheit dar. Wichtig zu erwähnen ist, dass Unwissenheit keinen Irrtum begründet und natürlich immer die verfügende Person getäuscht werden/sich irren muss.

Ein weiteres, allerdings nicht im Gesetz stehendes Merkmal ist die Vermögensverfügung, welche eine Handlung darstellt, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirken muss. Dies kann z. B. der Abschluss eines Vertrags sein, die Vornahme einer Überweisung, Herausgabe fremder Sachen, die Bewilligung von Sozialleistungen oder Subventionen usw..

Schließlich muss dem Betroffenen ein Schaden bzw. Vermögenschaden entstanden sein. Zum Vermögen gehören alle wirtschaftlichen Güter und Positionen, die von der Rechtsordnung anerkannt sind. Sachen, die lediglich einen emotionalen Wert innehaben sind davon nicht umfasst, wie z.B. vererbter Christbaumschmuck, Puppen, alte Fahrräder usw. Ein Schaden ist entstanden, wenn das Vermögen nach der Verfügung niedriger ist als vor der Verfügung.

Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Ferner mit Bereicherungsabsicht, die darauf gerichtet ist, dass der Vermögensschaden des Geschädigten mit dem Vermögensvorteil des Schädigers stoffgleich sein, d. h., dass der Schaden des Geschädigten gleich dem Vorteil des Schädigers ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen, ohne dass es zu einem eigentlichen Schaden kommt. 

Es ist daher anzuraten, einen versierten Strafverteidiger zu konsultieren.

4. Die Strafandrohung

Der “einfache” Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB, d.i. u.a. der Bandenbetrug (z.B. Enkeltrickbetrug) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.

5. Welche Möglichkeiten habe ich als Opfer / Geschädigter eines Betruges

Sind Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden, können Sie alternativ zur zivilrechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges nicht nur Druck auf den Schuldner ausüben, sondern Ihre Ansprüche auch direkt im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahrens meist effektiver und kostengünstiger geltend zu machen, wenn es zu einer Anklage kommt.

Überdies können Sie über ihren Anwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und sich dadurch für die Verfolgung ihres Anspruches die von der Polizei respektive der Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner zunutze machen, auf welche Sie bei einer zivilrechtlichen Klage gewöhnlich keinen Zugriff haben.

Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet wird.

Wenn Sie jedoch annehmen, Sie könnten einfach selbst Strafanzeige erstatten, können kleinere Ungenauigkeiten nicht nur ihre Strafanzeige zum Scheitern bringen, sondern Sie selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Sie müssten sich der oben nur angerissenen Differenzierungen bewusst sein.

Denn wenn Sie auch aus Sicht eines Laien Kenntnis hatten, dass ein Vertrag nicht wegen einer Täuschung, sondern wegen Untergang, Vernichtung, Diebstahls der Sache nicht erfüllt wurde oder weil es sich um ein Zug um Zug Geschäft handelte, können Sie selbst unter Umständen wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung, Vortäuschen einer Straftat, Nötigung, Erpressung strafrechtlich verfolgt werden. Dies können Sie durch Abfassung der Strafanzeige durch einen erfahrenen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht vermeiden. 

Ein Durchsetzung Ihres deliktischen Anspruches eröffnet Ihnen ferner den Vorteil bis zu 30 Jahren als dem Urteil / Titel zu vollstrecken gleichgültig, ob der Schuldner ein Insolvenzverfahren betreibt (§ 302 InsO). Eine Titulierung des Anspruches kann daher lohnend sein.

6. Computerbetrug gemäß § 263a StGB

Der Computerbetrug umfasst den Betrug mit der eigenen angeblich gestohlenen oder tatsächlich gestohlenen EC- oder Kreditkarte im elektronischen Zahlungsverkehr, den Betrug im Onlinebanking, kurz die Erzeugung eines rechtswidrige Vermögensvorteils durch Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen. Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es also nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern um Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung … beeinflusst“ wird.

Bei dem Tatbestand des Computerbetrugs ist, wie die Tatbestandsbezeichnung bezeichnet, nicht eine natürliche Person oder juristische Person Objekt der Täuschungshandlung, sondern das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs (= kodierte Daten), welcher

  • durch unrichtige Gestaltung des Programms,
  • durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
  • durch unbefugte Verwendung von Daten oder
  • sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

beeinflusst wird.

Die Strafandrohung ist die gleiche wie beim dem Betrug gemäß § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft.

Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Unrichtige Gestaltung eines Programms:  Gestalten ist das neu schreiben, verändern oder löschen ganzer Programme oder von Programmteilen, zum Beispiel durch Einfügen oder überschreiben von Dateien der Programm Ablaufsteuerung (gleich überspringen von Prüfprogramm), Herstellung neuer Verknüpfungen (zum Beispiel Einbau von Überweisungsaufträgen). Unrichtig ist die Programmgestaltung nur, wenn die Arbeitsanweisung dem Betrug ermöglicht und bewirkt, dass die Daten im Ergebnis so bearbeitet werden, dass diese inhaltlich unrichtig sind, kurz: der Computer „getäuscht“ wird. Entscheidend ist das das Ergebnis welches durch den Datenverarbeitungsvorgangs erstrebt wird, unrichtig ist. Dazu gehört auch die Programmmanipulation. Ein praktisches Beispiel sind Dialerprogramme.

2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten: diese Tatbestandsvariante betrifft die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs durch Eingabe unrichtiger Daten. Es handelt sich um eine so genannte Input-Manipulation. Dazu gehört nicht die Abhebung mit der entwendeten EC-Karte, da hier ja die Daten richtig sind.

3. Unbefugte Verwendung von Daten: Diese Tatbestandsvariante setzt die Verwendung „richtiger“ Daten voraus. Diese müssen unbefugt verwandt werden. Unbefugt ist die Verwendung nach der herrschenden Meinung dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Die unbefugte Benutzung einer Flatrate Mobilfunkkarte, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, die Benutzung dienstlicher Internetzugänge oder E-Mail-Adressen, die Key-Karten oder elektronischer Kfz-Schlüssel fällt nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal, da dies an sich nicht betrugsspezifisches. Wohl aber die Eingabe eines Zugangscodes (Pin, wenn dies gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten zum Zwecke einer Vermögensverschiebung, Konto Zugriffs etc. zum Beispiel durch Phishing erfolgt. Typischer Fall ist eine EC-Kartenabhebung mit einer gefälschten oder manipulierten Karte mit den richtigen Daten oder original Karte. Soweit jedoch der Karteninhaber mit wirkt ist der Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB gegeben. Diese Tatbestandsvariante erfasst nicht die Fälle von Kreditkartenbetrug. Diese fallen unter § 266b StGB.

4. Sonst unbefugte Einwirkung: Diese Tatbestandsvariante erfasst die so genannten Output Manipulation. In erster Linie erfasst diese Tatbestandsvariante mechanische Einwirkung auf die Hardware eines Automaten. Der Tatbestand hat Aufwand Funktion. Er erfasst strafwürdige Manipulation die nicht unter die Tatbestandsvariante in 1-3 fallen. Es geht um Techniken die zum Zeitpunkt des Gesetzes noch nicht bekannt sind und in Zukunft noch entwickelt werden. Des Computerbetrug stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher Fälle erfassen soll, die nicht unter die Tatmodalitäten des § 263a StGB Ziff. 1 bis 3 fallen. Insbesondere sind hierunter mechanische Einwirkungen auf die Hardware zu fassen.

Zudem muss nach dem objektiven Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB eine Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs als Folge der Handlung vorliegen. Das bedeutet, dass die Handlung im Sinne einer der vier Tatmodalitäten für die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges ursächlich sein muss.

Letztlich muss, ebenso wie bei § 263 Abs. 1 StGB, ein Vermögensschaden vorliegen.

Der subjektive Tatbestand, also das Wissen und Wollen des Täters, verlangt zumindest einen Eventualvorsatz, d.h. ein billigendes in Kauf nehmen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. den Erfolg bestehend in der Vermögensschädigung eines anderen, voraus. Hinzutreten muss die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, d.h. dass das, was der Täter aufgrund seiner Handlungen erhält, muss die Kehrseite des Schadens bei dem anderen darstellen, d.h. der unmittelbar erfolgten täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein, welche den Schaden bei dem Opfer herbeiführt. Dies entspricht der subjektiven Voraussetzung des § 263 Abs. 1 StGB, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Rechtsfolgen des Computerbetruges gem. § 263a StGB
Das Strafgesetzbuch sieht für den Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 StGB ebenso wie für den Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Strafrahmen ist im Wesentlichen Identisch mit dem eines Betruges gemäß § 263 StGB, d.h. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Sonderfall
Leerspielen von Geldautomaten. Ein strafbares Leerspielen von Geldautomaten liegt vor, wenn dies durch die Verwendung von rechtswidrig erlangten Kenntnissen über den Programmablauf geschieht. Diese Handlung fällt unter die 4. Tatmodalität des § 263a Abs. 1 StGB, die sich dadurch auszeichnet, dass nur das Sonderwissen über die Daten verwendet wird, die rechtswidrig erlangten Daten aber nicht selbst in das System eingegeben wurden.

Problematisch ist in solchen Konstellationen einzig das Merkmal unbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dieses vor, wenn die rechtswidrige Erlangung der Programmkenntnis eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Spielbetreiber auslösen würde. Ein Verschweigen stellt demnach eine Täuschung durch Unterlassen dar.

Das den eines Geldautomaten oder Manipulation eines Geldwechsel Automaten mit präparierten Geldscheinen fällt nicht unter § 263a StGB.

7. Kreditkartenbetrug

Bei diesem Betrug werden gefälschte oder gestohlene Kreditkarten bzw. Daten verwendet, um Geld von dem dazugehörigen Konto abzuheben und dem Karten- bzw. Kontoinhabern einen Schaden zuzufügen. Der Schädiger täuscht darüber, dass er dazu berechtigt ist von dem Konto Geld abzuheben bzw. Inhaber der Kreditkarte ist.

8. Unternehmensstrafrecht

Im Bereich des Unternehmensstrafrechts ist der Subventionsbetrugs oder Kreditbetrugs von Bedeutung.

Der Subventionsbetrug bedingt die Erlangung öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen aufgrund falscher, verkürzter, unvollständiger Angaben bei beantragen. Von diesem ist  jedoch der Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung, Bannbetrug, Schmuggel, Steuerhehlerei zu unterscheiden.

Der Kreditbetrug ist bei falschen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits begründet, wenn dadurch der Rückzahlungsanspruch oder die Durchsetzung desselben in seinem Wert gemindert ist. 

8.1. Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

Beim Subventionsbetrug wird über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber getäuscht. Dies geschieht entweder durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Geldleistung entgegen der subventionserheblichen Vereinbarungen.

Es ist umstritten, welches Rechtsgut - die Planungs-, Dispositionsfreiheit des Subventionsgebers, das Allgemeininteresse an der staatlichen Wirtschaftsförderung, das Subventionsverfahren selbst, den Schutz der Gegenleistungsfreiheit, etc. – der § 264 StGB schützen soll. Teilweise wird die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bezweifelt. Insbesondere ergeben sich besondere Zweifel hinsichtlich des Schuldprinzips gemäß § 264 Abs. 4 StGB, welches fahrlässige Gefährdungen des Rechtsgutes (welches?) mit Strafe bedroht, dessen Verletzungen gemäß § 263 StGB nur bei Vorliegen eines Vorsatzes strafbar ist. Der Tatbestand verlangt nicht zwingend einen Schadenseintritt, sondern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d. h. die mögliche Gefährdung des Rechtsgutes reicht für die Strafbarkeit aus.

Der Begriff der Subvention ist in § 264 Absatz 7 StGB definiert:

 1. Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2. Eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.“

Gesetzestext gem. § 264 Abs. 1, Abs. 2 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen unvorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Beispiel für einen Subventionsbetrug sind z. B. die Verwendung der gezahlten Subvention für einen Ausbau des Wohnhauses, obwohl vereinbart wurde den Kuhstall zu modernisieren. In der Förderung der Agrarwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft sowie in der Förderung des Verkehrs- und Wohnungswesens kommt es häufig zu Subventionsbetrugsfällen durch Zweckentfremdung der Förderung.

Rechtsfolgen eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB
Für einen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des § 264 Absatz 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wird Ihnen ein Betrug vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.

8.2. Kapitalanlagenbetrug gemäß § 264a StGB

Dieser § 264 a StGB stellt eine besondere Form des Betruges dar. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand des § 263 StGB, da im Kapitalanlagenbetrug kein Irrtum auf der Opferseite eingetreten sein muss. Geschütztes Rechtsgut ist vor allem das Funktionieren des Kapitalmarktes, außerdem richtet sich der Tatbestand gegen einen größeren Personenkreis.

Üblicherweise wird bei diesem Betrug den Kunden eine gewinnträchtige Anlage am Kapitalmarkt versprochen oder vorgetäuscht (Täuschung). Durch das Schneeballsystem werden dann angebliche Erträge mit dem Geld neuer Opfer ausgezahlt.

Gesetzestext § 264a I StGB
Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie dem Gesetz entnommen werden kann, sind nicht alle Formen der Anlagewerte geschützt, sondern nur die explizit genannten; Wertpapiere, Bezugsrechte und Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren.

Des Weiteren muss ein Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vertrieb von Anlagewerten oder dem Angebot zu Kapitalerhöhungen bestehen.

§ 264a Abs. 1 StGB erfasst nicht Warenterminoptionsgeschäfte, weil es sich bei ihnen nicht um Geschäfte mit Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen handelt, sondern lediglich um ein Recht zum Kauf oder Verkauf einer Option zum Basispreis. Das Wertpapier-Termingeschäft, der Vertrieb von Vermögensanlagen in Gold, unverzinsten Goldkonten bzw. Zertifikaten werden ebenfalls nicht erfasst.

Die Täuschung kann nur durch Werbeträger (Prospekte, Übersichten und Darstellungen) verwirklicht werden. Diese Werbeträger müssen dabei den Anschein erwecken vollständig, also vollinformativ und aufklärend, zu sein. Ansonsten werden sie als ein bloßes Werbeschreiben behandelt, welches nicht von § 264a StGB erfasst wird.

Ein Beispiel ist der sogenannten Prospektbetrug. Dieser wird begangen, wenn ein Prospekt, welcher dazu geeignet ist, dem Kunden bei der Entscheidung zu beeinflussen vorgelegt wird, unrichtige Angaben oder nachteilige Informationen enthält. Wie schon im Gesetz genannt gilt dies auch für Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand.

Rechtsfolgen eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB
Das Strafgesetzbuch sieht für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

9. Erschleichen von Leistungen § 265a StGB

Das geschützte Rechtsgut ist, wie beim Betrug, das Vermögen, somit handelt es sich um einen Auffangtatbestand.

Gesetzestext gemäß § 265a Abs. 1StGB
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecks dienenden Telekommunikationsgesetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Ein Automat stellte jedes technische Gerät dar, welches dadurch, dass durch die Entrichtung eines Entgelts ein Mechanismus oder ein elektronisches Steuerungssystem in Gang gesetzt wird und selbstständig Gegenstände oder sonstige nicht in der Herausgabe von Sachen bestehende Leistung erbringt. Dies sind z. B. (Geld-) Spielautomaten, Decoder für verschlüsselte Pay-TV-Sendungen, Stromanlagen mit Münzkassiergeräten usw.

Ein Erschleichen ist nicht schon die unbefugte Inanspruchnahme. Vielmehr kommt es darauf an, dass sie ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, welche von ihm geschaffen wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung stellt das Einwerfen von Falschgeld oder Metallstücken einen Automatenmissbrauch dar, da dadurch ein Mechanismus ausgetrickst wird (z. B. Leerspielen von Geldspielautomaten). Das benutzen von nicht autorisierten Piratenkarten zur Entschlüsselung von Pay-TV-Sendungen und die Verwendung manipulierter Telefonkarten stellen ebenfalls einen Automatenmissbrauch dar.

Beispiele für das Erschleichen von Leistungen des Telekommunikationsnetzes sind der Missbrauch eines Telefonautomaten, der Eingriff in Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgängen zur Umgehung der Erfassung der Gebühren und der Anschluss eines Fernsehgerätes, der gebührenmäßig nicht erfasst ist und somit zum Nachteil eines anderen Fernsehteilnehmers unentgeltlich benutzt wird.

Das Erschleichen einer Beförderungsleistung stellt das typische Schwarzfahren dar. Täuscht der Täter die Kontrollperson (indem er die Frage „Ist hier noch jemand zugestiegen?“ verneint) kommt allerdings Betrug (§ 263 StGB) in Betracht. Zur Verwirklichung des § 265a StGB muss der Täter die Kontrollmaßnahmen entweder Umgangen oder Ausgeschaltet haben z. B. durch Einschleichen, unbemerktes Betreten, Sich verbergen usw.

Rechtsfolgen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB
Das Strafgesetzbuch sieht für das Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Ein Versuch ist ebenfalls strafbar.

10. Kreditbetrug § 265b StGB

Rechtsgut des § 265b StGB ist zum einen das bereits durch § 263 StGB geschützte Vermögen des Kreditgebers und zum anderen soll das Funktionieren des Kreditwesens geschützt werden.

Gesetzestext gemäß § 265b Abs. 1 StGB
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse

a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder,

b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder

2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;

2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ist beschränkt auf Kredite, wobei Kreditgeber- und Nehmer auch Betriebe und Unternehmen sein können. Der Betrieb, für den der Kredit beantragt wird muss allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen. Es reicht nicht aus, dass der Betrieb, für den der Kredit gedacht ist noch geschaffen werden muss.

Betriebe und Unternehmen sind solche, die einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb nachgehen. Sie können auch dem öffentlichen Interesse dienen.

Kredite i. S. dieser Vorschrift sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen, Stundung einer Geldforderung, Diskontierung von Wechseln und Schecks, Übernahme einer Bürgschaft, Übernahme einer Garantie sowie sonstige Geldleistungen wie z. B. der Schuldbeitritt, Akkreditiveröffnung und –bestätigung.  Eine bestimmte Kredithöhe ist nicht erforderlich.

Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass ein Irrtum aufgrund der Täuschungshandlung eingetreten ist, sowie es auch nicht zu einer Kreditgewährung gekommen sein muss, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Rechtsfolgen eines Kreditbetrugs gemäß § 265 b StGB
Im Strafgesetzbuch ist der Kreditbetrug gemäß § 265 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht bestraft wird gemäß § 265 b Absatz 2 StGB, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt.

11. Der Betrug und weitere Delikte im Überblick:

Betrug (§ 263 StGB)

Computerbetrug (§263a StGB)

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) 

Kapitalanlagebetrug (§264a StGB)

Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

Kreditbetrug (§265b StGB)

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)