Bundeszentralregister

Bundeszentralregister, Führungszeugnis, qualifiziertes Führungszeugnis, Erziehungsregister, staatsanwaltliches Verfahrensregister, polizeiliches Verfahrensregister, usw.. Wir holen die Auskünfte ein und beantragen die Löschung.


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  1. Was wird in das Bundeszentralregister eingetragen?
  2. Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister?
  3. Was ist ein erweitertes Führungszeugnis und welchen Inhalt hat es?
  4. Begrenzung von Offenbarungspflichten der verurteilten Person
  5. Wie lange bleiben Eintragungen über Verurteilungen gespeichert?
  6. Vorzeitige Tilgung/ Nichtaufnahme in das Führungszeugnis
  7. Wie bekomme ich eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ?

1. Was wird in das Bundeszentralregister eingetragen?
(Siehe auch Führungszeugnis, zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister (ZStV), Erziehungsregister, Verkehrszentralregister)
In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden sowie - nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung - ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen (§§ 3, 54 Bundeszentralregistergesetz). Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden.

Nach § 4 Bundeszentralregistergesetz sind rechtskräftige Entscheidungen eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes in das Bundeszentralregister einzutragen, wenn wegen einer rechtswidrigen Tat

Weiter werden nach § 54 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz ausländische strafrechtliche Verurteilungen in das Register eingetragen, wenn

  • die verurteilte Person deutsch oder im Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes geboren oder wohnhaft ist,
  • wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
  • die Entscheidung rechtskräftig ist.

Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen, § 54 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz.

2. Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister?
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis)(§§ 30, 42 Bundeszentralregistergesetz). Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist der/die Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur seine gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde, im Ausland lebende Personen unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.

Der Antrag muss die vollständigen Personalien des Antragstellers (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie den Geburtsnamen der Mutter) und die Angabe des Amtsgerichts bzw. der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt enthalten, bei der die Auskunft eingesehen werden soll. Nur bei zutreffender und vollständiger Angabe der Personalien kann eine zutreffende Auskunft erteilt werden.

Über Dritte erhalten ausschließlich Behörden Auskunft aus dem Zentralregister. Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs wird dem Antragsteller mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Der/die Betroffene kann die Auskunft /den Auszug aus dem Bundeszentralregister nur in dem von ihm/ihr benannten Amtsgericht oder, soweit die Person im Ausland aufhältig ist, in einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder bei Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt persönlich einsehen, jedoch nicht kopieren oder mitnehmen.

Nach der Einsichtnahme ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten (§ 42 Bundeszentralregistergesetz). Diese Regelung dient dem Schutzinteresse des/der Betroffenen, da der Inhalt eines Führungszeugnisses (§ 30 Bundeszentralregistergesetz) in der Regel weniger umfangreich ist, als der einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Bundeszentralregistergesetz). Dadurch, dass nach § 42 Bundeszentralregistergesetz nur der/die Betroffene selbst Auskunft erteilt werden kann und Kenntnis von den Eintragungen erlangen kann, werden Situationen vermieden, in denen der/die Betroffene genötigt werden könnte, unter Umgehung der Beschränkung des § 41 Bundeszentralregistergesetz zum Beispiel auf Verlangen des Arbeitgebers Unberechtigten eine unbeschränkte Auskunft zugänglich zu machen oder schriftlich vorzulegen.

Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister grundsätzlich in Form von Führungszeugnissen für Behörden. Das Führungszeugnis für Behörden ist ausführlicher als das Führungszeugnis für Privatpersonen (§ 32 Abs. 3, 4 Bundeszentralregistergesetz).

In den meisten Fällen wird der Betroffene von der jeweiligen Behörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen.

Bestimmte Behörden ist auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erteilen § 41 Bundeszentralregistergesetz), während andere Behörden nur eine eingeschränkte Auskunft und/oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten (siehe § 41 Bundeszentralregistergesetz).

Ferner kann nach Maßgabe des § 57 Bundeszentralregistergesetz Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen Auskunft erteilt werden.

3. Was ist ein erweitertes Führungszeugnis und welchen Inhalt hat es?
Ab dem 1. Mai 2010 kann §§ 30 a, 31 Bundeszentralregistergesetz ein „erweitertes Führungszeugnis“ erstellt werden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Aufnahme von Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis

Die Auffassung, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen generell nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, ist ebenso weit verbreitet wie falsch.

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nämlich nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes). Ist dort jedoch eine weitere Verurteilung vermerkt, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz).

Indes ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches auch dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Bundeszentralregistergesetz). Gleiches gilt bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz erteilt wird.

4. Begrenzung von Offenbarungspflichten der verurteilten Person
Der/die Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 Bundeszentralregistergesetz aufzunehmen oder zu tilgen ist.

Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz herleiten, falls er hierüber belehrt wird.

5. Wie lange bleiben Eintragungen über Verurteilungen gespeichert ?
Bei der Straftilgung sind zwei Fristen zu unterscheiden: die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 Bundeszentralregistergesetz) und die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 Bundeszentralregistergesetz).

§ 45 Bundeszentralregistergesetz regelt die Tilgung nach Fristablauf. Die Eintragungen über Verurteilungen (§ 4 Bundeszentralregistergesetz) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Nicht getilgt wird eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Länge der Tilgungsfrist ergibt sich aus § 46 Bundeszentralregistergesetz.

"Die Tilgungsfrist beträgt

 1. fünf Jahre bei Verurteilungen

a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen."

Wichtig ist, dass sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe verlängert, das bedeutet die Dauer der verhängten, nicht etwa der verbüßten Strafe.

Nach § 47 Bundeszentralregistergesetz wird der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung durch weitere Verurteilungen gehemmt. Dies bedeutet, dass alle Verurteilungen nach Ablauf der längsten Frist, dass ist nicht in jedem Fall die Tilgungsfrist nach der letzten Verurteilung, gleichzeitig getilgt werden. Ergibt sich aus dem Register, dass die Erledigung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt. Im Übrigen siehe § 47 Bundeszentralregistergesetz.

Nach § 45 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz wird eine zu tilgende Eintragung 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife entfernt. Während dieser Zeit darf aber über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten gemäß § 47 Abs.1 Bundeszentralregistergesetz die §§ 35,36 Bundeszentralregistergesetz entsprechend. Die Frist beginnt also auch hier mit dem Tage des Urteils.

6. Vorzeitige Tilgung/ Nichtaufnahme in das Führungszeugnis
Nach § 49 Abs.1 Bundeszentralregistergesetz respektive § 39 Abs. 1 Bundeszentralregister kann die Registerbehörde auf Antrag anordnen, dass Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 Bundeszentralregistergesetz aus dem Bundeszentralregister respektive Führungszeugnis vorzeitig zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

„(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.“

§ 39 BRZG regelt die Nichtaufnahme in das Führungszeugnis. Auch hier kann die Registerbehörde auf Antrag anordnen, dass Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Voraussetzung ist ebenfalls, dass das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

„(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.“

Für Ihre berufliche Karriere einzig ausschlaggebend ist das Führungszeugnis, denn auf das Bundeszentralregister haben ausschließlich Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungsverfahren Zugriff (§ 41 Bundeszentralregistergesetz). Selbst bei ihrer Einwilligung wird Ihnen der Einblick in ihren BZR-Auszug nur bei Gerichten ohne Möglichkeit des Kopierens gewährt. Soweit Sie daher nicht bei einer Ermittlungs- oder anderen unmittelbaren staatlichen Sicherheitsbehörden oder Gerichten arbeiten wollen, die ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Bundeszentralregistergesetz oder nach Artikel 7, 13 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens von 1959 für die am Projekt "Europäische Strafregistervernetzung" beteiligten Staaten (Frankreich, Belgien, Spanien, Luxemburg, Tschechische Republik, Polen, Bulgarien) aus einem ausländischen Strafregister stellen können, dürfte keine andere Stelle legalen Zugang zu diesen Daten haben.

Unter Zugrundelegung des Durchschnittsfalls eines Urteils mit einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest oder eine Jugendstrafe eingetragen ist, würde die Tilgungsfrist des Führungszeugnisses gemäß § 34 I Nr. 3 Bundeszentralregistergesetz drei Jahre betragen.

Gemäß §§ 49, 39 Bundeszentralregistergesetz kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, angeordnet werden. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit darauf vertrauen können, dass die nach dem Gesetz in Führungszeugnisse aufzunehmenden Eintragungen darin enthalten sind. Das Interesse des Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das Bundeszentralregistergesetz generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.

Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind.

Grundsätzlich ist die vorzeitige Tilgung ein krasser Ausnahmefall. Dies bedeutet, dass wenn die Behörde nicht eine vorzeitige Tilgung anordnet, hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung höchstwahrscheinlich keinen Erfolg hat. Die Behinderung des sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommens - welche Gründe sollte es denn darüber hinaus noch geben ? - wird nicht als ausreichend erachtet. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bundeszentralregisters überwiegt jedes private Interesse. Mir ist bisher keine anderslautende Gerichtsentscheidung bekannt geworden. Ist der Betroffene gut resozialisiert, wird dies argumentativ gegen ihn gewandt, dass er offensichtlich keine erheblichen Nachteile gegenwärtigen müsse. Nach meiner Recherche ist mir keine positive Gerichtsentscheidung bis heute bekannt geworden. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung hat nur Erfolg, wenn er im öffentlichen Interesse liegt.

Siehe auch Führungszeugnis, zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister, Erziehungsregister,Verkehrszentralregister.

7. Wie bekomme ich eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Sie bekommen am Amtsgericht ihres Gerichtsbezirkes die Einsicht in das Bundeszentralregister, ohne dieses jedoch mitnehmen oder kopieren zu dürfen, da verhindert werden soll, dass der Einsicht nehmende zur Herausgabe z.B. durch seinen Arbeitgeber als Einstellungsvoraussetzung genötigt wird. Eine handschriftliche Abschrift ist erlaubt.

Unser Tipp:

  • Auskunft beim Bundesamt für Justiz über laufende Ermittlung- und Strafverfahren für € 178,50 (inkl. USt)
  • Auskunft zu Speicherungen im Schengener Informationssystem (SIS) für € 178,50 (inkl. USt)
  • Auskunft zu Speicherungen in polizeilichen Dateien für € 178,50 (inkl. USt)
  • begründete Löschungsanträge beim LKA, BAK, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft für € 540,50 (inkl. USt.)

Für die Einholung der Auskünfte sind folgende Angaben notwendig:

  • Alle Vornamen
  • alle Nachnamen
  • Geburtsname (geborene(r))
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Letzte Meldeadresse
  • eine Ausweiskopie und eine
  • Unterzeichnete Strafprozessvollmacht