Führungszeugnis

  1. Was ist ein Führungszeugnis?
  2. Wozu brauche ich ein Führungszeugnis?
  3. Wo bekomme ich ein Führungszeugnis?
  4. Was steht in einem Führungszeugnis?
  5. Wie lange gilt ein Führungszeugnis?
  6. Wie unterscheidet sich das Behördenführungszeugnis?
  7. Wie kann ich den Inhalt des Behördenführungszeugnisses erfahren?
  8. Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis gelöscht?
  9. Das Führungszeugnis mit einer Überbeglaubigung und / oder "Apostille"

1. Was ist ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis wird auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler von der Bundeszentralregisterbehörde auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt (siehe dazu Näheres unter Bundeszentralregister). Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien aufgeführt, ob Vorstrafen eingetragen sind oder nicht. Dass für persönliche Zwecke meist für die Arbeitsaufnahme ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch "Privatführungszeugnis" genannt, während das zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O bzw. OG) benötigte Führungszeugnis als "Behördenführungszeugnis" bezeichnet wird.

2. Wozu brauche ich ein Führungszeugnis?
Das Privatführungszeugnis wird in der Regel auf Verlangen des Arbeitgebers zum Nachweis der Unbestraftheit verlangt. Ein Behördenführungszeugnis wird für eine Arbeitsaufnahme bei einer Behörde oder für eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, benötigt.

3. Wo bekomme ich ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis muss persönlich bei der örtlichen Meldebehörde, im Ausland bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Gebühr von zur Zeit EUR 13,00 beantragt werden. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Ein Antrag über das Internet ist nicht möglich.

Daneben kann aber auch die gesetzliche Vertretungsperson - z. B. bei Minderjährigen - einen Antrag stellen. Eine Vertretung oder Einsicht durch den Vertreter ist nicht möglich.

Das private Führungszeugnis wird Ihnen mit der Post, das Behördenführungszeugnis unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.

4. Was steht in einem Führungszeugnis?
Entweder ist im Führungszeugnis "Inhalt: Keine Eintragung" vermerkt, d.h. sie sind nicht vorbestraft, anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, das Datum der Verurteilung, das Gericht, das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) aufgeführt. Für eine vollständige Auskunft müssen Sie eine Einsicht in das Bundeszentralregister beantragen.

Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.

Eine Jugendbewährungsbewährung von bis zu 2 Jahren wird in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nämlich nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes). Ist dort jedoch eine weitere Verurteilung vermerkt, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz).

Indes ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches auch dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Bundeszentralregistergesetz). Gleiches gilt bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz erteilt wird.

5. Wie lange gilt ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine Momentaufnahme der Eintragungen im Zentralregister am Ausstellungstag, d.b., es können danach andere Verurteilungen hinzugekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein.

In der Regel werden Führungszeugnisse für ca. 3 Monaten nach der Ausstellung anerkannt.

6. Wie unterscheidet sich das Behördenführungszeugnis?
Im Behördenführungszeugnis können zusätzlich bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder der Gewerbeerlaubnis, von Strafgerichten zur Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt aufgeführt sein. Überdies können in Behördenführungszeugnissen auch geringfügige Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

7. Wie kann ich den Inhalt des Behördenführungszeugnisses erfahren?
Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Der Antragsteller wird vom Amtsgericht schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses, sowie die Zeit und der Ort die Einsichtsmöglichkeit benachrichtigt. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Mitnehmen können Sie das Behördenzeugnis nach dem Gesetzgeber nicht, damit Sie nicht durch interessierte Dritte z.B. im Rahmen der Arbeitssuche erpressbar sind.

Indes ist der Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

8. Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis gelöscht?
Die Eintragungen im Führungszeugnis werden außer bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht.

  • Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
  • Höhere Freiheitsstrafen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
  • Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im einzelnen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, Patienten, Kindern oder gegen die persönliche Freiheit gemäß §§ 174 bis 180 oder 182 bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre,
  • Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

    1. zehn Jahre
    a)
    bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
    b)
    bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
     
    2.
    zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

  • Der Beginn der Tilgungsfrist verschiebt sich um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe bis zum Erlass der Strafe etwa nach Ablauf der Bewährungszeit.

Nach Ablauf dieser Fristen kann ein neues Führungszeugnis beantragt werden, dass dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können. Siehe dazu näheres unter Bundeszentralregister.

Beispiel:
Der Mandant wurde am 01.03.2005 zu einem Jahr auf zwei Jahren Bewährung (Jugendstrafe) verurteilt, weil er unter 21 Jahre alt war und nach den Feststellungen des Gerichts Jugendstrafrecht anzuwenden war. Ferner hat er im Juni 2005 noch eine Ermahnung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetzt am 31.05.2005 erteilt bekommen.

Sind die Vorfälle im Erziehungsregister und Bundeszentralregister eingetragen? Wann werden Sie getilgt?

In das Führungszeugnis werden nach § 32 Abs.2 Nr. 3 BZRG Verurteilungen nicht aufgenommen, die auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt haben (=verurteilt haben), wenn die Vollstreckung der Strafe gerichtlich zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Im Führungszeugnis steht daher keine Eintragung.

Allerdings wurde die Jugendstrafe im Bundeszentralregister aufgenommen. Nach § 45 Abs.1 BZRG werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs.1 Nr.1c BZRG 5 Jahre bei Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr.
Die gleiche Tilgungsfrist gilt gemäß § 46 Abs.1 Nr.1d BZRG für Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Frist beginnt gemäß § 47 BZRG i.V.m. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils.

Gemäß § 63 Abs.1 BZRG werden Eintragungen im Erziehungsregister entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Nach Abs.2 unterbleibt die Entfernung, solange z.B. eine Verurteilung zu Jugendstrafe im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Sind gemäß § 47 Abs.3 BZRG im Register mehre Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlegen.

In dem vorliegenden Beispielsfall begann die Tilgungsfrist am 01.03.2005 und endete am 31.05.2010.

9. Das Führungszeugnis mit einer Überbeglaubigung und / oder "Apostille"
Wird das Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland verlangt, zum Beispiel für die Tätigkeit bei einer ausländischen Behörde oder Arbeitgeber, wird das Führungszeugnis in bestimmten Fällen und Ländern nur anerkannt, wenn es mit Echtheitsbescheinigung und / oder einer so genannten Apostille versehen ist.

Eine "Überbeglaubigung" wird formfrei beim Bundesamt für Justiz beantragt. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.

Siehe auch Bundeszentralregister, zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister, Erziehungsregister, Verkehrszentralregister.

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