Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (Kontakt- und Näherungsverbot) / Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes
Unsere Empfehlung:
- der Gewaltschutzantrag oder innerhalb der Familie gegenüber der einstweiligen Verfügung das effektivere Mittel.
- bei dem Gewaltschutzantrag und einstweiliger Verfügung sollte der Anlass nicht mehr als 3 Wochen zurückliegen, da andernfalls das Eilbedürfnis entfallen sein könnte.
- Prozesskostenhilfe ist einem Nettogehalt von € 1.300,00 netto möglich.
- bei einer einstweiligen Verfügung bedarf es in der Regel einer Abmahnung, um bei einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung rechtsschutzbedürftig zu sein.
- Der Gewaltschutzbeschluss ist strafbewehrt und wird in der Regel bei der örtlichen Polizeistation hinterlegt. Die einstweilige Verfügung ist mit Ordnungsgeld bis EUR 250.000,00 ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft bewehrt. Der Verstoß muss jeweils nachgewiesen werden.
- Beide Verfügungen sind 6 Monaten wirdksam. Eine Verlängerung ist nur mit einem erneuten begründeten Antrag möglich.
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1. Das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) regelt seit dem 01.01.2002 den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und erleichtert die Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Damit wurde die Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt in Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld beseitigt (Häusliche Gewalt, Belästigung, Nachstellung / Stalking). Insbesondere stehen den Betroffenen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:
- Antrag auf Näherungsverbot und / oder Kontaktverbot z.B. über Dritte oder Telekommunikation
- Antrag auf Wohnungszuweisung
- gegebenenfalls Antrag auf vorzeitige Scheidung wegen unzumutbarer Härte
Bei einer Wegweisung des Täters durch die Polizei für zehn Tage sollten Sie diese Zeit unbedingt nutzen, den gerichtlichen Antrag auf Wohnungszuweisung – Recht, die Wohnung trotz Ehe und/oder gemeinsamen Mietvertrages allein unter Ausschluss des Anderen nutzen zu dürfen - zu stellen. Die Wohnungszuweisung wird befristet ausgesprochen und orientiert sich nicht in erster Linie daran, wem die Wohnung oder das Haus gehört.
Sollte das vom Gericht ausgesprochene Kontakt- und Näherungsverbot oder die Wohnungszuweisung nicht eingehalten werden, so stellt dies eine Straftat dar, die nach dem Gewaltschutzgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann.
Wir beraten Sie gerne, stellen die notwendigen Anträge auch für Prozesskostenhilfe, vermitteln Ihnen Kontakte zu Frauenhäusern und Opferunterstützungsstellen. (siehe auch Opferrecht, Opferhilfe, Opfervertretung)
2. Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes:
Wie alle Schutzgesetze hat auch das Gewaltschutzgesetz eine Kehrseite. Gelegentlich wird - aufgrund einer richtigen oder falschen Tatsachen- oder Sachverhaltsbehauptung - durch einen Antrag bei Gericht wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung auf Näherungs- und Kontaktverbot erwirkt, so dann bewusst oder irrtümlich falsch behauptet, es habe eine Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner / Verpflichteten gegeben, eine Strafanzeige gestellt, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anklage erhoben.
Unterschätzen Sie als Verfügungsverpflichteter / Beschuldigter nicht die Dynamik dieser Situation bei naturgemäß schwieriger Beweislage und aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses mit höherer Glaubwürdigkeit bewerteter (Falsch-)Behauptungen des Anzeigenden. In dieser Situation sollten Sie sich so früh wie möglich einen Anwalt ihres Vertrauens beauftragen, um Verböserungen und eine Bestrafung abzuwenden. Gegebenenfalls ist ein Leumundszeuge, der sich ständig bei Ihnen aufhält, der einzige Schutz gegen falsche Beschuldigungen.