Promillegrenzen / Alkoholgrenzen im Straßenverkehr

Unsere Empfehlung:

  • 0,0 Promille-Grenze - Füherschein auf Probe: bei Verstoß Bußgeld € 250,00, 2 Punkte und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre

  • 0,3 Promille-Grenze: bei Fahrfehler liegt eine Ordnungswidrigkeit, bei alkoholbedingtem Fahrfehler eine Trunkeheit im Straßenverkehr vor.

  • 0,5 Promille-Grenze: liegt eine Ordnungswidrigkeit, bei Fahrfehler wird eine alkoholbedingter Fahrfehler vermutet, so dass eine Trunkenheitsfahrt vorliegt.

  • 0,8 Promille-Grenze: wurde auf 0,5 Promille gesenkt.

  • 1,1 Promille: liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, die Führerscheinbehörde ordnet in der Regel eine Medizinische-Psychologische Unterschuchung (MPU) an.

  • 1,6 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit. Eine MPU wird zwingend angeordnet.

  • 2,0 Promille: es kann eine vermiderte Schuldfähigkeit vorliegen, wenn entspreche Ausfälle der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit feststellbar sind.

  • 2,5 Promille: Das Gericht ist verpflichtet die Schuldfahigkeit zu überprüfen.

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1. Promillegrenzen

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen und zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen (siehe auch Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsgefährdung, Unfallflucht und Führerschein).

2. 0,0 Promille-Grenze bzw. Alkoholverbot:

Seit 2007 gilt für Inhaber des Führerscheins auf Probe, die sich noch innerhalb der Probezeit gemäß § 2a StVG befinden oder jünger als 21 Jahre sind, gemäß § 24c StVG die Nullpromillegebot bzw. ein absolutes Alkoholverbot. Der Verstoß gegen das Alkoholverbot wird als Ordnungswidrigkeit mit € 250,00 und 2 Punkten im Verkehrszentralregister /Fahreignungsregister bestraft. Der Verstoß hat weiter zur Folge, dass sich die Probezeit auf 4 Jahre verlängert und dem Betroffenen ein Aufbauseminar zu absolvieren hat. Wichtig ist, dass diese Regelung unabhängig von der Probezeit für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren und unabhängig vom Lebensalter für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit gilt.

3. 0,3 Promille-Grenze / relative Fahruntüchtigkeit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, die je nach dem Gewicht und Verhältnis von Gewicht und Muskelmasse, Nüchternheit oder Sättigung schon nach ein Glas Bier oder Sekt erreicht werden kann, liegt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit dann vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder bestimmte Ausfallerscheinungen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen. Typische alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind insbesondere überhöhte oder verkehrsbehindernde zu langsame Geschwindigkeit, das Fahren von Schlangenlinien, Überfahren von Fahrbahnlinien, das Schneiden von Kurven oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit. Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, kann dies als Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB strafrechtlich verfolgt werden und zu einer Verurteilung sowie zu einem Entzug der Führerscheins / Fahrerlaubnis führen. Die verbreitete Auffassung, der Beschuldigte könne bei einer derart geringen Blutalkoholkonzentration allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begehen und strafrechtlich nicht verurteilt werden, ist falsch.

4. 0,5 Promille-Grenze

Bei einer Blutalkoholkonzentration

  • von 0,5 Promille oder mehr,
  • einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr
  • oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die in der so genannten Anflutungsphase während der Fahrt zu einer solchen Blutalkoholkonzentration z.B. aufgrund eines Sturztrunkes ansteigt,
begeht der Fahrzeugführer, wenn ihm kein alkoholbedingter Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr nachgewiesen werden können, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Ordnungswidrigkeit ist unabhängig von Fahrtüchtigkeit erfüllt. Der Betroffene wird im Einzelfall mit Abweichungen nach oben oder unten wie folgt bestraft:
  • ohne Eintragungen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Verkehrszentralregister mit Regelsatz 500 Euro Geldbuße, einen Monat Fahrverbot und 4 Punkten im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
  • mit Eintragung einer Entscheidung nach § 24a StVG oder § 316 oder § 315c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB im Verkehrszentralregister mit Regelsatz 1.000 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot und 4 Punkte im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
  • mit Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG oder § 316 oder § 315c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB im Regelsatz 1.500 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot und 4 Punkte im Verkehrszentralregister
Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Bemerkung
  EUR 1    
Verstoß gg die 0,5 Promillegrenze 1. Mal   500,00  2 1 Monat  
Verstoß gg die 0,5 Promillegrenze 2. Mal 1.000,00 2 3 Monate  
Verstoß gg die 0,5 Promillegrenze ab 3. Mal 1.500,00  2 3 Monate  

Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

  3  Entziehung d. FE, Freiheitsstr. o. Geldstrafe  

5. Die 0,8 Promille-Grenze wurde abgeschafft

Die früher gültige 0,8 Promille-Grenze wurde durch die Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung zum 1. April 2001 abgeschafft. Die Grenze wurde insoweit auf 0,5 Promille gesenkt.

6. 1,1 Promille Grenze / absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Fahrzeugführer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig. Die Feststellung von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen ist daher unerheblich. Eine Widerlegung der absoluten Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich. Führt ein Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr macht er gemäß § 316 StGB strafbar (siehe Trunkenheitsfahrt). In der Regel wird bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr der Führerschein entzogen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins. Die zuständige Behörde darf erst nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein / eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Es ist jedoch ratsam schon ca. 4 vor Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung des Führerscheins zu beantragen, damit Ihnen der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist zur Verfügung steht.

Die Dauer der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Die Gerichte sprechen bei einer Blutalkoholkonzentration ungefähr folgende Sperrfristen aus:
  • von 1,1 - 1,5 Promille eine Sperrfrist von ungefähr 6 - 9 Monate,
  • bei 1,5 bis 2,0 Promille ca. 9 - 11 Monate und
  • bei 2,0 Promille und darüber ab 10 Monate.
  • bei Wiederholungsfällen oder schweren Folgen eine Sperre ohne zeitliche Begrenzung.
Der Führerschein wird bei rechtzeitiger Beantragung vor Ablauf der Sperrfrist zum Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres wieder erteilt. Es sei denn, dass im Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wurde. In diesem Falle wird die zuständige Behörde aufgrund des Verdachts eines chronischen Alkoholmissbrauches ein medizinisch-psychologisches Untersuchungsgutachten (MPU-Gutachten), umgangssprachlich der „Idiotentest“, verlangen, welches sich mit der Vorhersage /Prognose der Bewährung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr beschäftigt. Da die zuständige Behörde den Antrag Wiedererteilung des Führerscheins nach eigenem Ermessen prüfen muss, kann die Behörde auch bei Blutalkoholkonzentrationen unter 1,6 Promille ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies der Behörde nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet (siehe Trunkenheit im Straßenverkehr).
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kann das Gericht eine eingeschränkte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB feststellen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille ist das Gericht verpflichtet, die Schuldfähigkeit des Kraftfahrers zu überprüfen.