1. § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
|
1.
|
ein Fahrzeug führt, obwohl er
|
|
|
a)
|
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
|
|
|
b)
|
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
|
|
|
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
|
|
2.
|
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
|
|
|
a)
|
die Vorfahrt nicht beachtet,
|
|
|
b)
|
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
|
|
|
c)
|
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
|
|
|
d)
|
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
|
|
|
e)
|
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
|
|
|
f)
|
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
|
|
|
g)
|
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
|
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
|
1.
|
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
|
|
2.
|
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
|
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Das Fahrzeugs muss im Straßenverkehr bewegt werden
Der muss Täter muss das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Zum Straßenverkehr gehören alle Verkehrsflächen wie Straßen, Wege, Parkplätze, die vom Berechtigten für jedermann zur Benutzung auch nur vorübergehend freigegeben oder ohne Kontrolle oder Absperrung befahrbar sind. § 315c StGB bezieht sich im Gegensatz zu § 316 StGB ausschließlich auf den Straßenverkehr und nicht auf den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
3. Was ist ein Fahrzeug im Sinne des § 315c StGB
Ein Fahrzeug im Sinne des § 315c StGB ist jedes Fortbewegungsmittel (Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Fahrräder, Rollstühle, nicht jedoch Kinderwagen, Skateboards, Rollschuhe), welches zu Beförderung von Personen und Gütern dient.
4. Welche Verstöße im Straßenverkehr werden gemäß § 315 c StGB bestraft?
Gemäß § 315c StGB muss der Täter entweder im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen und nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, oder einen der sogenannten Todsünden im Straßenverkehr begehen:
4.1. Das Fahrzeug muss in öffentlichen Straßenverkehr geführt werden
Das Fahrzeug muss im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Das ist der Fall, wenn das Fahrzeug bewusst durch den Motor, Schwerkraft, Ziehen oder Schieben in Bewegung gesetzt wird und unter Handhabung der technischen Vorrichtung während der Fahrtbewegung ganz oder wenigstens teilweise gelenkt wird, nicht jedoch, wenn der Beifahrer in das Lenkrad greift. Beim Sitzen oder Schlafen hinter dem Steuer beim Anlassen, laufendem Motor oder eingeschalteter Zündung liegt keine Fortbewegung des Fahrzeugs vor.
4.2. Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert
Durch die Tat muss der Täter Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden. Eine konkrete Gefährdung liegt nicht bereits vor, wenn Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sein könnten. Andererseits muss eines Schadens ist nicht eingetreten sein.
Eine konkrete Gefahr liegt bei riskanten Fahrmanövern, wie zu dichtem Auffahren, Schneiden, etc. vor, durch die andere Verkehrsteilnehmer in ernste Gefahr gebracht werden, vor. Die gefährdete Sache vom bedeutenden Wert muss eine fremde Sache sein. Ein Schaden am eigenen Fahrzeug bzw. an dem geführten Fahrzeug, auch wenn es sich nicht um das eigene Fahrzeug z.B. ein Leasingfahrzeug handelt, ist kein fremder Schaden im Sinne des § 315 c StGB.
Die Grenze des bedeutenden Wertes liegt je nach örtlicher Rechtsprechung zwischen 500,-- und 1.500 Euro.
5. Fall 1.1. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel liegt vor, wenn der Fahrer hängt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke und insbesondere bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern. Die Fahruntüchtigkeit hängt einerseits von der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers durch den Genuss von Alkohol, Drogen, Medikamente usw. anderseits der vom Fahrzeugführer ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab.
Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille liegt eine Fahruntüchtigkeit gemäß § 315c StGB vor, wenn zusätzlich Fahrfehler oder bestimmte Ausfallerscheinungen (z.B. unsichere Fahrweise, Schlangenlinien) hinzutreten.
Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr unwiderleglich vermutet. Ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Es ist unerheblich ob, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führende Alkoholmenge zur Tatzeit schon vom Blut aufgenommen wurde. Die Einlassung eines "Sturztrunkes", dessen Alkoholmenge zur Tatzeit noch nicht ins Blut übergegangen sei, ist daher bedeutungslos.
Für Fahrer von Fahrrädern setzt die Rechtsprechung die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille an.
5. Fall 1.2. Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel
Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel liegt bei Übermüdung ("Sekundenschlaf"), Fehlen oder nicht einsetzbare Gliedmaßen (gelähmte, eingegipste Arm und Beine), fehlende oder vergessene Brille, Hörgerät oder andere Prothesen, Epilepsie, nicht eingestellte Diabetes, Migräne, Fieber, Medikamentenmissbrauch vor, wenn dadurch die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit vermindert wird. Auch hier wird hinsichtlich der geistigen oder körperlichen Mängel zwischen relativer auf Fahrfehlern beruhender und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kann bereits aufgrund des vorliegenden geistigen und körperlichen Mangels (z.B. vergessene Brille bei erheblich eingeschränkter Sehfähigkeit) auf eine Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar geschlossen werden. Eine Feststellung von Fahrfehlern während des Führens des Fahrzeugs bedarf es nicht mehr. Schließlich ist es unerheblich, ob es sich um vorübergehende oder dauernde Mängel handelt.
5. Fall 2. Der Verkehrsverstoß muss grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein
Der Täter fährt grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr und begeht dabei eine der folgenden Verkehrsverstöße.
Grob verkehrswidrig handelt der Täter, wenn er gegen eine Verkehrsvorschrift objektiv besonders schwer verstößt.
Rücksichtslos ist ein Verhalten, dass die im Straßenverkehr stets gebotene Rücksicht in besonderem Maße außer Acht lässt. Das Verhalten muss mithin über den in jedem Verkehrsverstoß liegenden Mangel an Rücksichtnahme weit hinausgehen.
Nach der Rechtsprechung stellt die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Rechtsüberholen mit anschließendem Schneiden des Überholten, Kolonnenspringern, und beim zu schnellen Heranfahren an den Zebrastreifen ein grob verkehrswidriges Verhalten angenommen.
Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Fahrers. Rücksichtslosigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eigensüchtigen Motive oder Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln im Vordergrund stehen, die den Fahrer veranlassen, die ihm obliegenden Verkehrspflichten nicht zu beachten. Darunter fallen Straßenrennen, überhöhte Geschwindigkeit bei unübersichtlicher Verkehrslage z.B. nicht einsehbare Kurve, erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum Vorausfahrenden.
Fall 2.1. Nichtbeachten der Vorfahrt einschließlich des Nichtbeachtens von Fahrlinien oder eines roten Lichtzeichens und vorzeitiges Linksabbiegen vor dem entgegenkommenden Geradeausverkehr. Nicht dazu gehört das Fahren in der Einbahnstraße entgegen der Fahrrichtung, falsches Abbiegen oder Missachtung des Fussgängervorrechts.
Fall 2.2. Falsch Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren und zwar als Überholender durch Schneiden, rechts überholen usw. oder als Überholter durch Geschwindigkeitserhöhung während des Überholvorgangs.
Der Überholvorgang beginnt mit dem Beschleunigen hinter dem zu Überholenden oder mit dem Wechsel der Fahrspur und endet damit, dass sich der Überholende in die ursprüngliche Fahrspur eingeordnet und der Überholte seine Fahrt wieder ungehindert fortsetzen kann.
Fall 2.3. An Fußgängerüberwegen falsch fahren durch Umfahren der Fußgänger, davor haltende Fahrzeuge, wenn diese anhalten, um Fußgänger passieren zu lassen. Fahrradfahrer werden durch diese Vorschrift nicht geschützt.
Fall 2.4. An unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren.
Zu schnell fahren, bedeutet nicht nur die Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern auch das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die nicht der Verkehrssituation z.B. in Kurven, an Baustellen, bei Nebel.
Fall 2.5. An unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten.
Fall 2.6. Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen.
Fall 2.7. Haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Dies betrifft beispielsweise den Einsatz von einem Warndreieck und Warnblinkanlage bei einer Panne.
Diese Pflicht obliegt nicht nur dem Fahrer, sondern auch den mitfahrenden Halter.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt das Wissen und Wollen des Täters bezüglich aller Tatbestandsmerkmale voraus. Liegt bezüglich nur eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, liegt gemäß § 315c Abs. 3 geringerer Strafrahmen vor. Fehlt eines der Tatbestandsmerkmale kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB in Betracht kommen. Darüber hinaus sind noch eine Reihe weiterer Umstände zu beachten, die nur im Rahmen der anwaltlichen Beratung Berücksichtigung finden können.
Eine Verurteilung nach § 315 c StGB wird in das Bundeszentralregister sowie mit sieben Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
6. Wird mir der Führerschein bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung entzogen ?
Bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung wird regelmäßig der Führerschein gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB entzogen, da sich aus der Tatbestandsverwirklichung die Vermutung ableiten lässt, dass der Verurteilte nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Ausnahmen stellen fahrlässige Begehungsweisen dar. Dies ist der Fall, wenn es aufgrund unbewusster Fahrlässigkeit zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verkehrsverstoß gekommen ist. Ferner muss der Beschuldigte einer Straßenverkehrsgefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Entziehung des Führerscheins / der Fahrerlaubnis durch das Gericht gemäß § 111a StPO rechnen. Die Entziehung erfolgt regelmäßig dann, wenn der ermittelte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass das Gericht in seinem Urteil tatsächlich die Entziehung des Führerscheins / der Fahrerlaubnis anordnen wird. Bei einer gerichtlichen Anordnung der Entziehung des Führerscheins / der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO kann die Polizei den sichergestellten Führerschein beschlagnahmen.
Gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf die Dauer der Sperrfrist angerechnet. Ferner wird das Gericht eine Sperrfrist anordnen, welche die zuständige Behörde anweist, nicht vor Ablauf dieser Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren je nach Schwere der Tat einen neuen Führerschein / Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB. In dieser Zeit der gesetzlichen Sperrfrist ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erteilen. In besonders schweren Fällen kann die Sperre sogar für lebenslang bzw. unbestimmte Zeit angeordnet werden. Der Verurteilte kann jedoch die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist beantragen, wenn die Ungeeignetheit des Fahrzeugführers widerlegt werden kann. Typische Fälle sind Führerscheinentziehungen aufgrund Alkohols im Straßenverkehr, bei denen durch die erfolgreiche Absolvierung eines Seminars für alkoholauffällige Kraftfahrer eine Widerlegung der Prognoseentscheidung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr möglich ist.
Verfügt der Täter über keinen Führerschein bzw. keine Fahrerlaubnis kann der zuständigen Behörde dennoch eine Sperre für die Erteilung eines Führerscheins auferlegt werden.
7. Kann mir ein Fahrverbot auferlegt werden?
Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Führerscheins / der Fahrerlaubnis nicht vor, kann das Gericht ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB von 1 bis 6 Monate aussprechen.
8. Anwaltliche Beratung / Vertretung – wozu?
Wenn Sie glauben ihre Sache in die eigene Hand nehmen zu können, unterliegen Sie regelmäßig einem folgenschweren Irrtum mit unumkehrbaren Folgen für Ihre persönliche Freiheit (Freiheitsstrafe, Bewährungsstrafe mit der Folge eines Eintrags in das Bundeszentralregister bzw. in das polizeiliche Führungszeugnis, Führerscheinverlust, Fahrverbot usw.) und materielle Freiheit (Geldstrafe).
Denn Sie begeben sich unter Umständen der Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren schon im Vorverfahren bis zum Hauptverfahren ohne Urteil eingestellt wird.
Deshalb sollten Sie im eigenen Interesse gegenüber der Polizei Schweigen, Schweigen, Schweige, um sich nicht selbst der Verurteilung zu zuführen.
Ihre anwaltliche Vertretung kann den Unterschied zwischen Führerscheinentziehung bzw. Fahrverbot und Abwendung oder wenigsten Verkürzung dieser Nebenfolgen einer Verurteilung ausmachen.