Straßenverkehrsgesetz - § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

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1. § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2.  als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.  eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2.  vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3.  vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.  das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2.  als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3.  in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. 

2. Voraussetzungen der Strafbarkeit

Der Täter muss ein Fahrzeug führen, für das er entweder keine Fahrerlaubnis hat oder die dazugehörige Fahrerlaubnis beschlagnahmt, sichergestellt oder vorläufig entzogen wurde. Gleichfalls wird derjenige bestraft, der während eines Fahrverbotes ein Fahrzeug führt.

Auch derjenige, der die Fahrprüfung bereits bestanden hat, den Führerschein aber noch nicht ausgehändigt macht sich gemäß § 21 StVG strafbar. 

Die fehlende Fahrerlaubnis kann nicht etwa durch eine Fahrerlaubnis eines anderen Staates ersetzt werden.

Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift wird mit sechs Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.