Drogenkonsum im Straßenverkehr und in der Probezeit

Unsere Empfehlung:

  • aktive Drogenkonzentration THC unter 1 ng/ml unter 21 Jahren, 3,5 ng /ml Blut über 21 Jahre im Blut ohne Fahrfehler ist eine  Ordnungswidrigkeit, mit drogenbedingter Fahrfehler Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe 
  • alle anderen aktiven Drogenkonzentrationen (Kokain Amphetamine, LSD, Heroin, Pilze etc.) oder über 1 ng/ml Blut THC bedeuten absolute Fahruntüchtigkeit und auch ohne Fahrfehler eine Trunkenheitheitsfahrt (§ 316 StGB), Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe 
  • bei aktiven THC von über 1 ng/ml Blut, THC Abbauprodukte von über 75 ng/ml Blut oder andere Betäubungsmittel (Kokain, LSD, Heroin, Amphetamin, Pilze etc.) wird die Füherscheinstelle verwaltungsrechtlich den Füherschein entziehen und für die Wiedererlanhung das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe .

  • siehe Drogenfahrt

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Bußgeldkatalog Drogen

Tatbestand

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Bemerkung

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr beim ersten Mal

€ 500,00

2

1 Monat

 

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr beim zweiten Mal

€ 1.000.00

2

3 Monate

 

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr ab dem dritten Mal

€ 1.500.00

2

3 Monate

 

Gefährdung des Straßenverkehrs Gefährdung unter Drogeneinfluss

 

3

 

Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

1. Strafen für Drogenkonsum im Straßenverkehr
Der Genuss von Drogen führt – auch wenn der Konsum bereits mehrere Tage her ist – häufig zur Feststellung der Fahrungeeignetheit und zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die verschiedenen Rauschmittel haben sich verschiedene Grenzwerte herausgebildet. Wird bei einem Fahrer bei Überprüfung zwar Rauschmittelkonsum aber keine Fahruntüchtigkeit festgestellt, liegt keine Straftat jedoch eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wird die Blutentnahme angeordnet und dabei z.B. ein THC-Gehalt im Blut von 1 Nanogramm pro Milliliter Blut bei unter 21 Jahren, 3,5 ng/ml Blut über 21 Jahren festgestellt, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe. Nach dem Bußgeldkatalog steigt die Höhe des Bußgeldes proportional zur Anzahl der Verstöße gegen das Verbot des Drogenkonsums. Bei einem ersten Verstoß droht ein Bußgeld von € 500,00 - € 750,00, ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Außerdem wird eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, in dessen Rahmen die Begutachtung der Fahreignung erfolgen soll, kurz ob der unter Rauschmitteleinfluss fahrend angetroffen Verkehrsteilnehmer überhaupt noch zum Führen eines Fahrzeuges geeignet ist.
Mit dem dritten Verstoß wird eine Geldbuße von € 1500,00 und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen.

Bei Fahrfehlern oder einem Unfall im Straßenverkehr oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle kann durch einen Drogenschnelltest, der die Konzentration der gängigen Drogen im Schweiß oder im Speichel misst, eine Fahrt unter Rauschmitteleinfluss festgestellt werden. Zur Beweissicherung wird dann gewöhnlich eine Blutprobe durch einen Richter angeordnet werden.

2. Drogenkonsum in der Probezeit
Fahren unter Einfluss von Drogen wird als A-Verstoß in der Probezeit und damit als schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung eingestuft. Dies führt schon bei einem einmaligen Begehen des A-Verstoßes zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars, welches zwischen € 250,00 und € 400,00 kostet. Bei erneutem Verstoß innerhalb der vierjährigen Probezeit wird eine verkehrspsychologische Beratung auf freiwilliger Basis angeordnet. Dies geschieht auch, wenn der Fahrer zwei weitere B-Verstöße begeht. Grundsätzlich lohnt es sich an dieser nicht kostenfreien Beratung teilzunehmen, da dann ein Punkt vom Punktestand im Fahreignungsregister abgezogen wird. Wird jedoch nach zwei A-Verstößen noch ein gleichwertiger Verstoß / Delikt begangen, wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.

3. Medikamente und deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit
Neben den bekannten Drogen wie Haschisch, Ecstasy und Heroin können Medikamente im gleichen Maße die Fahrtüchtigkeit ausschließen. Insbesondere solche Medikamente, welche die Leistungsfähigkeit und das Reaktionsvermögen beeinflussen, können bei Fahrfehlern, Unfällen zu Bußgeldern, Geld- und Freiheitsstrafen und Führerscheinentzug führen. Der behandelnde Arzt muss zwar den Patienten über mögliche Nebenwirkungen des verschriebenen Medikaments aufklären, andererseits wird vor Gericht ein Fahrzeugführer im Zweifelsfall nicht mit einer mangelnden Aufklärung des Arztes gehört werden, da jeder Fahrzeugführer selbst für seine Fahrtüchtigkeit verantwortlich und dies sicherstellen muss. Insbesondere Mischkonsum bzw. Mischintoxikation z.B. von Medikamenten und Alkohol gleichzeitig kann schnell den Führerschein kosten.  Wie oben ausgeführt, führen bei Unfällen und Feststellung von Medikamenten im Blut zu einem Bußgeld oder strafrechtlichen Folgen, Führerscheinentzug und zum Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.