BtMG § 29a: Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Handel mit nicht geringer Menge Btm
Unsere Empfehlung:
Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des HinweisES auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerter Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.
Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Polizei Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß §§ 29, 29a BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.
Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.
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§ 29 BtMG: Besitz, Handel, Einfuhr usw. von Drogen / Betäubungsmittel
§ 29 BtMG: geringfügige Menge
§ 30 BtMG: BtMG-Handel: Fall 1: Bande, Fall 2: gewerbsmäßig, Fall 3: leichtfertig den Tod eines Menschen verursachend, Fall 4: Einfuhr einer nicht geringen Menge
§ 30a BtMG: Verbrechenstatbestände
§ 31 BtMG: Aufklärungshilfe
§ 31a BtMG: Absehen oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung
1. § 29a BtMG: Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG
§ 29a BtMG ist ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Geschütztes Rechtsgut ist die sogenannte Volksgesundheit. Dabei stellt der Verbrechenstatbestand die Abgabe von Drogen an Minderjährige und den Umgang mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als besonders gefährliche und sozialschädliche Handlungen unter Strafe. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO ist daher nicht möglich.
2. Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Minderjährige
Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Abgabe, das Verabreichen oder die Überlassung von Drogen von Erwachsenen über 21 Jahre an Minderjährige unter 18 Jahre unter Strafe. Die Vorschrift bezweckt den Jugendschutz. Jugendliche sollen weder Konsumenten noch Händler von Drogen werden.
Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich derjenige strafbar, der
- der als Erwachsener eine geringe Menge an Betäubungsmittel an einen Jugendlichen abgibt,
- gleichgültig, um welche Droge es sich handelt oder ob diese
- entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben wird.
Es ist ausreichend, einem Jugendlichen einen Joint zu geben.
3. Altersbegrenzungen bei § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Die erhöhte Strafandrohung gilt für Jugendliche und Heranwachsende nicht. Deren Handlungen sind jedoch gemäß § 29 BtMG, der die Abgabe an Minderjährige strafschärfend berücksichtigt, strafbar.
3.1. Unwissentliche Abgabe an Minderjährige
Der Täter musssubjektiv tatbestandlich wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass derjenige, an den er Drogen abgibt, minderjährig ist. Es genügt folglich, dass der Täter erkannte, dass der Erwerber minderjährig sein könnte und dies billigend in Kauf genommen hat. Dies wird danach beurteilt, ob der Täter aufgrund objektiver Anknüpfungstatsachen wie Kenntnisse vom Hörensagen, dem äußere Erscheinungsbild, die Statur und das Verhalten des Jugendlichen erkennen müssen, dass es sich um einen Jugendlichen handelt, es ihm aber gleichgültig ist. Gerichte legen strenge Maßstäbe an und gehen der Regel davon aus, dass der Täter die Minderjährigkeit des Erwerbers billigend in Kauf genommen hat.
3.2. Strafandrohung bei Abgabe von Drogen an Minderjährige
Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird die Mindeststrafe auf ein Jahr, in minder schweren Fällen die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestimmt. Der Begriff des minder schweren Falls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn einem bereits seit längerem konsumierender Jugendlichen eine geringe Menge abgegeben wird.
Die Strafandrohung erhöht sich, wenn das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige erfüllt wird. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigen Umfang und Dauer durch die Angabe Drogen an Minderjährige verschaffen will. In diesem Fall beträgt die Mindeststrafe gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zwei Jahre.
4. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Handeltreiben mit, Herstellung, Abgabe und Besitz von Drogen in nicht geringer Menge
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG stellt das Handeltreiben mit, die Herstellung, die Abgabe und den Besitz von Drogen in nicht geringer Menge unter Strafe. Beim Vorliegen einer größeren Menge an Betäubungsmitteln sieht der Gesetzgeber grundsätzlich die abstrakte Gefahr, dass die Drogen an Dritte weitergegeben und dadurch weiter verbreitet werden. Um dies zu verhindern, wurde der Umgang mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln unter erhöhte Strafe gestellt.
Was eine nicht geringe Menge ist, ist dabei je nach Art des Betäubungsmittels unterschiedlich. Sie finden hier eine Liste der Grenzwerte der "gängigsten" Drogen.
Irrtum über die „nicht geringe Menge“
Beim Irrtum über die nicht geringe Menge an Drogen gibt es drei denkbare Konstellationen:
Voraussetzung ist stets, dass der Täter bezüglich der nicht geringen Menge Vorsatz hat. Das heißt, er muss wissen, dass er eine nicht geringe Menge erwirbt, und dies auch wollen. Kauft ein Täter also unwissentlich hochwertige Ware, deren Wirkstoffgehalt die Grenze der nicht geringen Menge überschreitet, und geht selbst davon aus, minderwertige Ware (unterhalb der Grenze) erworben zu haben, macht er sich nicht gemäß § 29a I Nr. 2 BtMG strafbar.
Im umgekehrten Fall, wenn der Täter also davon ausgeht, hochwertige Qualität zu besitzen, und es sich tatsächlich um schlechte Qualität handelt, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Betracht.
Irrt sich der Täter darüber, wie hoch die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze der „nicht geringen Menge“ liegt, meint er also beispielsweise, 9 Gramm THC wären noch eine nicht geringe Menge, obwohl die Grenze bei 7,5 Gramm liegt, ist dies rechtlich unbeachtlich. (sogenannter Subsumtionsirrtum): Der Täter weiß, dass er etwas Verbotenes tut, und legt nur das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ falsch aus.
Je nachdem, wie der Irrtum gedeutet wird, kommen die Ermittlungsbehörden also zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es empfiehlt sich daher, vor einer Aussage bei der Polizei den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.
5. Pflichtverteidigung bei § 29a BtMG
Bei § 29 a BtMG handelt es sich um einen Verbrechensvorwurf. Deshalb liegt gemäß § 140 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Sie sollten daher unbedingt rechtszeitig einen Pflichtverteidiger wählen, damit Ihnen nicht vom Gericht irgendein Pflichtverteidiger bestellt wird, der unter Umständen sich weder im Strafrecht noch im Speziellen im Betäubungsmittelrecht auskennt. Rufen Sie uns an. Wir übernehmen ihre Verteidigung.