BtMG § 31: Aufklärungshilfe
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1. Absehen von Strafe oder Strafmilderung
Gemäß § 31 BtMG beinhaltet eine „Kronzeugenregelung“, die es dem Gericht erlaubt, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter freiwillig zur Aufklärung von Betäubungsmitteltaten / Drogendelikte beiträgt, dass Straftaten gemäß §§ 29 bis 30a BtMG aufgedeckt oder verhindert werden. Dies kann die Nennung von Mittätern, Auftraggebern, Hintermännern, Ver- oder Ankäufern oder Fundorten, Drogen-Depots geschehen.
In der Regel wird der Beschuldigte durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft vor einer Vernehmung über die Möglichkeit des § 31 BtMG hingewiesen.
Doch das Versprechen der Strafmilderung oder Absehen von Strafe wird meist nicht eingelöst, weil die Offenbarung von Wissen über Betäubungsmitteldelikte, die mit der eigenen Tat in Zusammenhang stehen müssen, faktisch eine Selbstbelastung dargestellt. Derjenige, der sein tatsächliches oder vermeintliches Wissen offenbart, dokumentiert gleichzeitig seine eigene tiefere Verstrickung in strafbare Drogendelikten, so dass etwaige Strafmilderungen nicht ins Gewicht fallen, ausgeschlossen sind oder die Offenbarungen sogar zu einer höheren Strafe z.B. aufgrund Bandenmitgliedschaft, größere Mengen an Betäubungsmittel führen und Beiträge anderer Bandenmitglieder dem Informanten zugerechnet werden.
"§ 31 BtMG
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."
2. Voraussetzungen des § 31 BtMG
Der Täter muss freiwillig gegenüber den Ermittlungsbehörden Wissen offenbaren, dass dazu führt, dass bereits begangene Betäubungsmittelstraftaten aufgedeckt oder geplante Betäubungsmittelstraftaten verhindert werden.
Diese Taten müssen mit der von Täter begangenen Tat im Zusammenhang stehen, dies bedeutet, dass die offenbarten Taten aus demselben kriminellen Gesamtgeschehens stammen müssen und nicht davon unabhängige bzw. andere Sachverhalte betreffen dürfen.
Zudem muss der Aufklärungsbeitrag des Täters wesentlich sein: Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die anderen Taten ohne die Aussage des Täters nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden könnten.
Rechtsfolgen des § 31 BtMG
Die Anwendung des § 31 BtMG kann, muss jedoch nicht
- zur Milderung der zu verhängende Strafe,
- in den Fällen der 29a – 30a BtMG zur Feststellung eines minder schweren Falls oder
- im Fall einer Straftat gemäß § 29 BtMG zu Verneinung des Vorliegens eines besonders schweren Falles
führen. Ein vollständiges Absehen von Strafe ist möglich, wenn im Einzelfall ohne die Anwendung des § 31 BtMG eine Strafe von weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre.
3. Nachteile, Risiken, Irrtümer und Verböserungen im Rahmen des § 31 BtMG
3.1. Über die Strafmilderung entscheidet das Gericht
Grundsätzlich unterliegt der Beschuldigte u.a. aufgrund falscher Belehrung dem Irrtum, dass er zwingend mit einer milden oder Absehen von Strafe rechnen könne, wenn er nur die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfülle. Tatsächlich entscheidet das Gericht allein nach seinem Ermessen über die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, die Anwendung der Strafmilderung oder das Absehen von Strafe. Das Gericht entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, nach Art, Umfang und Bedeutung des Aufklärungsbeitrags und der Schwere der jeweiligen Taten. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft haben auf diese Entscheidung geringen Einfluss und können nicht etwa eine Zusage geben oder Strafmilderung versprechen oder bei Gericht erzwingen.
3.2. Ausschließlich die Aufdeckung oder Verhinderung von Taten ist entscheidend
Voraussetzung für die Anwendung des § 31 BtMG ist, wie oben skizziert, ob die Offenbarung des Wissens des Täters tatsächlich einen Beitrag zur Aufklärung einer weiteren Straftat liefert oder mit Hilfe seiner Aussage die Begehung künftiger Taten tatsächlich verhindert werden können.
Das ehrliche Bemühen des Täters, wenn es auch nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt, ist kein Strafmilderungsgrund i.S.d. § 31 BtMG. Wird letztlich keine weitere Tat aufgeklärt oder verhindert, ist nicht maßgeblich, warum die Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten scheitert, etwa weil die gelieferten Informationen wertlos oder deren Auswertung am Unvermögen der Ermittlungsbehörden z.B. an der fehlenden Einleitung entsprechender Ermittlungsmaßnahmen scheitert. Das erfolglose Bemühen, weitere Taten aufzuklären, kann in diesem Falle im Urteil nur allgemein strafmildernd berücksichtigt werden.
3.3. Aus einer Tat mache mehrere oder Aufgeklärt, aufgedeckt = stärker verstrickt und gleich, nicht milder oder sogar höher bestraft
Werden Sie als Beschuldigter vernommen und Sie offenbaren in Erwartung einer Strafmilderung gemäß § 31 BtMG ihr Wissen über weitere Betäubungsmitteldelikte / Drogendelikten den Ermittlungsbehörden, an denen Sie beteiligt waren, müssen Sie naturgemäß bedenken, dass die Staatsanwaltschaft pflichtgemäß diese nunmehr bekannten Delikte strafrechtlich verfolgen wird. Aus einer Straftat, für die insbesondere für Ersttäter gegebenenfalls nur eine geringe Strafe ausgeurteilt worden wären, werden durch die Offenbarung ihres Wissens mehrere Straftaten mit einer höheren Strafandrohung. Sollte Ihnen das Gericht § 31 BtMG tatsächlich zubilligen, wird die Strafsenkung durch die offenbarten Delikte kompensiert oder ins Gegenteil in eine höhere Strafe verkehrt. Am Ende erschließt sich dann, dass alle Beteiligten bzw. Beschuldigten besser „gefahren“ wären, wenn nur die Ihnen nachweisbare Tat eingestanden und/oder besser von Anfang an geschwiegen worden wäre.
4. Das Risiko verbösernder gegenseitiger „Offenbarungen“ und höherer Strafe
Die Ermittlungsbehörden erwarten vom Beschuldigten, dass dieser nicht nur die Namen der beteiligten Mittäter / Beihelfer benennt, sondern die gesamten Informationen über diese offen legt. Die betroffenen Beschuldigten sind im Gegenzug geneigt, im Wege der Retourkutsche oder in einem Überbietungswettbewerb der Beschuldigungen gegen den „Verräter“ einzutreten, da diese sodann selbst durch die Polizei und Staatsanwaltschaft intensiv befragt werden und gegebenfalls in der Annahme bzw. Hoffnung auf eine Strafmilderung über weitere Delikte aussagen. Der Druck und die Versuchung derjenigen, die durch den „Verräter“ in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten bzw. Drogendelikten belastet wurden, nunmehr diesen nach ihrem angeblichen Wissen der tatsächlichen oder fiktiven Beteiligung an Betäubungsmitteltaten ggbfs. vom Hörensagen zu bezichtigen, ist naheliegend, so dass die Ermittlungsbehörden von tatsächlichen oder fiktiven strafbaren Sachverhalten Kenntnis erhalten, von denen jene möglicherweise nie erfahren hätten. Am Ende werden alle Beteiligten höher und eventuell auch fälschlich für die behaupteten oder aufgedeckten Taten bestraft.
5. Sie sind mit Betäubungsmittel / Drogen erwischt worden – was tun?
Der wichtigste Rat / Regel lautet zunächst: Schweigen, Schweigen, Schweigen.
Bleiben Sie freundlich, unterschreiben Sie nichts, erkennen Sie nichts an, bevor Sie sich mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht beraten haben. Das ist ihr gutes Recht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Lassen Sie sich davon nicht abbringen, auch wenn Ihnen anderes versprochen und gesagt wird.
Die Offenbarung ihres Wissens gemäß § 31 BtMG ist nur in Ausnahmefällen der Königsweg. Eine derartige Entscheidung bedarf der Akteneinsicht und einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung des vorgeworfenen Sachverhalts, der bei einem Schnellschuss Fakten schafft und Folgen herbeiführt, die irreversibel, d.h. nicht mehr rückholbar und unter Umständen nicht mehr abwendbar sind. In der Festnahmesituation als Beschuldigter eines Betäubungsmitteldelikts gilt bei Abwägung aller Risiken daher dringende Rat, zunächst zu schweigen. Die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt von möglichen Vorteilen des § 31 BtMG Gebrauch zu machen gelangen, stehen Ihnen weiterhin offen. Machen Sie von Ihren Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie Akteneinsicht und anwaltlichen Rat in Anspruch und entscheiden Sie dann, ob eine Offenbarung ihres Wissens in Ihrem Fall vorteilhaft ist oder Ihnen schadet.
6. Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten
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