Kinderpornographie / Kinderpornografie / KiPO / CP gemäß § 184b StGB und § 184c StGB
Ihr Fachanwalt für Kinderpornografie
Unsere Empfehlung:
- Unter dem Schock der Durchsuchung gilt Schweigen, Schweigen, Schweigen!
- Sagen Sie nichts ! Unterschreiben Sie nichts ! Erkennen Sie nichts an ! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.
- Nach der Gesetzänderung beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr. Eine frühe anwaltliche Vertretung bewahrt Sie im Allgemeinen vor einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bewahren.
- Verlangen Sie einen Rechtsanwalt zu sprechen: Tel.: 040 / 39 14 08 oder 0177 447 40 40 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de
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1. Der Schock der Durchsuchung
2. Sie benötigen professionelle Vertretung und Unterstützung eines Strafverteidigers
3. Der Tatbestand und Strafandrohungen
1. Der Schock der Durchsuchung
Gemäß § 100a StPO gilt die Verbreitung von Kinderpornografie und Jugendpornografie als schwere Straftat, die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation eines Verdächtigen begründet können. Ab dem 1. Juli 2021 ist die Strafandrohung von zuvor Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe auf ein Jahr bis zehn Jahre heraufgesetzt worden, sodass es sich bei Kinderpornographie nunmehr um einen Verbrechenstatbestand handelt. Der Gesetzgeber hat vergessen, den Strafrahmen nach unten offen zu lassen oder einen minder schweren Fall zu regeln und solche Fälle auszunehmen, bei denen es sich lediglich um ein Foto handelt oder Ähnlichem. Es handelt sich daher regelmäßig um ein Tatvorwurf bei den Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, der zunächst aus der Staatskasse bezahlt wird.
Ihren sicher gestellten Computer wird im günstigsten Fall, in dem auf ihrem Computer oder auch nur im Cache des Computers nichts gefunden wird, frühestens nach 3 bis 12 Monaten teilweise auch noch später wieder an Sie ausgehändigt wird. Denn die mit der Auswertung befassten Stellen sind hoffnungslos überlastet.
Wird im Cache des Computers oder in den gespeicherten Dateien solche gefunden, die in Zusammenhang mit Kinderpornografie stehen, wird der Computer – auch wenn Sie diese Dateien nicht geöffnet haben oder etwa, weil Sie das Herunterladen abbrachen, nicht öffnen konnten – eingezogen. Die frühzeitige Einschaltung eines Anwaltes / Strafverteidiger für Kinderpornografie mindert die Folgen für ihr zukünftiges Leben auf ein Mindestmaß.
Häufig werden auch Computer mit nicht inkriminierten Speicherinhalten gleich mit eingezogen, weil das Gutachten zur vollständigen Untersuchung des Computers auf inkriminierte Dateien und die Begutachtung des Computers zwischen € 3.000,00 und € 6.000,00 kostet, so dass eine Neuanschaffung fast immer preiswerter ist.
2. Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB): Sie benötigen professionelle Vertretung und Unterstützung eines Fachanwaltes / Anwalts für Kinderpornografie
Eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Verhandlung kann unter Umständen nicht mehr wieder gut zumachenden Schäden in der Öffentlichkeit verhindern.
3. Der Tatbestand und Strafandrohungen
Gemäß § 184b StGB wird die Verbreitung, Erwerb und der Besitz von „kinderpornografische[n] Schriften“, das heißt, die pornografischen Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, mit Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Jahren, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung nicht unter 2 Jahren bestraft. Ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt / Strafverteidiger für Kinderpornografie können das Verfahren nicht durchstehen.
Bei Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen wird bereits der Besitz mit 1 Jahr bis 10 Jahren bestraft.
Parallel dazu wird gemäß § 184c StGB die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung mit 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.
Der Besitz von wirklichkeitsnahen Darstellungen und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie für als Minderjährige selbst an der Produktion Beteiligte ist nicht strafbar.
Die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, wurde auf die jetzige Form erstreckt und verschärft.
Unter Schriften ist der erweiterte Schriftenbegriff gemäß § 11 Abs. 3 StGB neben bilderloser Literatur, auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen, auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen gleichgestellt.
Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden.
Echtzeitdarstellungen in Telefongesprächen, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden vom dem erweiterten Schriftenbegriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen.
Nicht jede Darstellung sexueller Handlungen oder erotische Darstellung sind pornografisch. Nach der Rechtsprechung ist Pornografie respektive Kinderpornografie nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2005, Az. 2SS 256/05). Für eine Einschätzung der Folgen benötigen einen Anwalt / Strafverteidiger für Kinderpornografie.
Sogenannter Posing-Fotos des unbedeckten Genitals oder Gesäßes in aufreizender zur Schaustellung sind grundsätzlich strafbar.
Das bloße Betrachten einschlägigen Materials ist nach dem Grundsatzurteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls als Besitz qualifiziert und strafbar.( Grundsatzurteil Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010, 2 - 27/09 (REV), 2 - 27/09 - 1 Ss 86/09) Gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg kann eingewendet werden, dass es beim Laden von Daten in den Arbeitsspeicher an der für einen Besitz erforderlichen Herrschaft fehlt. Besitz wäre nämlich selbst dann gegeben, wenn man durch Browser-Einstellungen sicherstellt, dass keine Daten in den Internet-Cache geladen werden. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das einschlägige Material auf einem fremden Computer betrachtet wird.
Ältere kinderpornographische Darstellungen können als Kunst durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) (z.B. Mutzenbacher-Entscheidung Beschluss des Ersten Senats vom 27. November 1990, Az.: 1 BvR 402/87) legal sein.
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