StPO §§ 136 a Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 Täuschung bei polizeilicher Vernehmung

BGH, Beschluss v. 25. Oktober 2016 – 2 StR 84/16

1. § 136 a I 1 StPO schließt nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus; die Vorschrift verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und in seiner Aussagefreiheit beeinträchtigt wird.

2. Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht (hier: bezüglich eines Mordes) besteht, erklärt er aber trotzdem, angesichts der vorliegenden Beweise könne der Beschuldigte seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, täuscht er den Beschuldigten über die Beweis- und Verfahrenslage. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte lernte im Februar 2014 H. L. , das spätere Tatopfer, kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Dabei spiegelte der über ein geringes Selbstwertgefühl verfügende Angeklagte ihr vor, erfolgreich als Vermögensberater tätig zu sein, erhebliche Einkünfte zu erzielen und ihr ein Leben ohne finanzielle Sorgen ermöglichen zu können. Tatsächlich erwirtschaftete der Angeklagte jedoch nur geringe Einkünfte, lebte noch im Haushalt seiner Eltern und war nicht in der Lage, teure Urlaube oder eine eigene Wohnung zu finanzieren. Obwohl H. L. durch gemeinsame Freunde darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Angeklagte gelegentlich „aufschneide“, glaubte sie daran, dass er ihr und ihrer Tochter ein Leben in Wohlstand ermöglichen könne. Nachdem beide zunächst in einer Wohnung lebten, die H. L. angemietet hatte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, zogen sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater des Tatopfers gemeinsam zu den Eltern des Angeklagten. In der Folge kam es zunehmend zu Spannungen, weil H. L. nicht länger bei den Eltern des Angeklagten leben, sondern entweder in ihre Wohnung zurückkehren oder gemeinsam mit dem Angeklagten eine eigene Wohnung beziehen wollte. Der Angeklagte war aus Furcht vor dem Vater von H. L. nicht bereit, gemeinsam mit ihr in ihrer Wohnung zu leben, konnte jedoch eine gemeinsame Wohnung nicht finanzieren. Gleichwohl spiegelte er H. L. Anfang Juli 2014 vor, eine Wohnung gefunden zu haben. Nach einem Streit, dessen Ursache nicht aufzuklären war, teilte der Angeklagte H. L. mit, den Schlüssel zu dieser Wohnung zurückgegeben zu haben, weil er Zweifel an einer gemeinsamen Zukunft hege. Nach einer Versöhnung spiegelte er H. L. am 7. Juli 2014 – erneut – vor, eine Wohnung gefunden zu haben und behauptete, dass diese am 9. Juli 2014 bezogen werden könne. H. L. bat am Vorabend des 8. Juli 2014 den Vater ihrer Tochter darum, das Kind zu beaufsichtigen; in Erwartung des unmittelbar bevorstehenden Umzugs in die gemeinsame Wohnung räumte sie den Kleiderschrank im Schlafzimmer ihrer Wohnung aus. Am 9. Juli 2014 um die Mittagszeit fuhren der Angeklagte und H. L. gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten und trafen dort kurz nach 12.30 Uhr ein. Der Angeklagte gestand H. L. , dass es an diesem Tag nicht zu einem Umzug in eine neue Wohnung kommen werde. Ungeklärt blieb, ob er ihr außerdem offenbarte, dass er sie bisher angelogen hatte oder ob er eine neue Lüge erfand, um zu erklären, dass entgegen seiner Ankündigung an diesem Tag kein Umzug stattfinden werde. Im Verlaufe der sich daraufhin entwickelnden verbalen Auseinandersetzung erkannte der Angeklagte, dass H. L. sich nunmehr endgültig von ihm trennen werde. Der Angeklagte befürchtete, dass er durch Äußerungen der Geschädigten im „gemeinsamen Freundeskreis oder sogar vor seiner Familie als Lügner und Versager“ erscheine und beschloss daher, die Geschädigte zu töten. In Umsetzung dieses Tatentschlusses wirkte er zunächst mit einem unbekannten Gegenstand oder mit der Faust auf H. L. ein, so dass sie zu Boden stürzte und dort liegen blieb. Anschließend schlug er mit einem Hammer oder mit einem ähnlich geformten, schweren Gegenstand mindestens neun Mal wuchtig auf den Kopf seines Tatopfers ein, wodurch dessen Schädeldecke zweifach zerbrach. Anschließend ergriff der Angeklagte ein Messer oder einen ähnlich scharfen Gegenstand und brachte der Geschädigten insgesamt vier Schnittverletzungen am Hals bei, die zu einer Eröffnung des Kehlkopfs führten. Die Geschädigte verstarb infolge Verblutens, einer durch die Eröffnung des Kehlkopfs herbeigeführten Blutaspiration sowie an den Folgen eines Schädelhirntraumas. Anschließend nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der Getöteten an sich, verließ die Wohnung und fuhr mit einem Taxi zurück zur Wohnung seiner Eltern. In den folgenden Tagen versandte der Angeklagte mehrfach mit dem Mobiltelefon der Getöteten Kurznachrichten an sein eigenes Mobiltelefon, um den Eindruck zu erwecken, dass die Geschädigte noch lebe. Nachdem sie schließlich in ihrer Wohnung tot aufgefunden worden war, versuchte er, einen Tatverdacht auf den Vater der Getöteten zu lenken. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe H. L. getötet, um sie „davon abzuhalten, in seinem Freundeskreis und der Familie zu äußern, dass der Angeklagte ein Angeber und Lügner sei. Damit drohte seine Scheinwelt zusammenzubrechen, die er sich über mehrere Jahre aufgebaut hatte“ (UA S. 69). Er habe dem Tatopfer, das seine Lügen durchschaut habe, „ein Lebensrecht allein aus dem Grunde“ abgesprochen, „dass er seinen vorgespielten Status als erfolgreicher Vermögensberater aufrechterhalten und nicht als Lügner überführt werden konnte“ und damit „seine eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung seiner gelebten Scheinwelt über das Recht auf Leben der Geschädigten“ gestellt (UA S. 79).

II.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist begründet.

a) Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, H. L. getötet zu haben, um die zuvor zu ihrem Nachteil begangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken (§ 211 Abs. 2, 3. Gruppe, Var. 2 StGB). Im Eröffnungsbeschluss wurde der Angeklagte zwar darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme, wenn „der Angeklagte seine Lebensgefährtin tötete, weil diese sich von ihm trennen und er dies nicht akzeptieren wollte“. Ein Hinweis darauf, dass die Annahme niedriger Beweggründe – wie in den Urteilsgründen geschehen – auch darauf gestützt werden konnte, dass der Angeklagte sie tötete, um zu verhindern, dass sie gegenüber Freunden und der Familie offenbaren könnte, dass er „ein Angeber und Lügner sei“, er mit der Tat habe verhindern wollen, dass die von ihm errichtete „Scheinwelt“ zusammenbreche, ist dem Angeklagten nicht erteilt worden. Dies ist mit § 265 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren.

aa) Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegen einer andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden soll. Dies gilt insbesondere beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 1974 – 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287, 288 f.). Der rechtliche Hinweis dient dazu, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen. Ob es sich um eine andersartige Begehungsform oder um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestands handelt, ist nicht nach den äußeren Merkmalen, sondern nach dem Inhalt der Begehungsform zu entscheiden (Senat aaO).

bb) Der im Eröffnungsbeschluss erteilte und vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ergänzend erläuterte Hinweis genügte – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht hingewiesen hat – nicht den insoweit geltenden inhaltlichen Anforderungen. Der rechtliche Hinweis muss so abgefasst sein, dass der Angeklagte erkennt, durch welche konkreten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht. Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2004 – 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112; Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475).

cc) Das Gericht wäre bei der hier gegebenen Sachlage verpflichtet gewesen, neben dem Hinweis auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auch diejenigen Tatsachen und Umstände konkret zu benennen, die dieses Mordmerkmal ausfüllen könnten. Der bloße Hinweis darauf, dass das Mordmerkmal erfüllt sein könne, wenn und soweit die Motivation zur Tat darin zu sehen sein sollte, dass der Angeklagte „die Trennung nicht habe akzeptieren wollen“, genügte insoweit nicht. Insbesondere war diesem Hinweis nicht zu entnehmen, dass die Kammer in Erwägung ziehen könnte, anzunehmen, dass der Angeklagte seine Freundin getötet haben könne, um zu verhindern, dass sie Freunden gegenüber seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aufdecke und die von ihm aufgebaute Scheinwelt einstürzen könne.

c) Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte, wenn der Hinweis erteilt worden wäre.

2. Auch die Sachrüge hat Erfolg. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Dem Tatrichter obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Beweiserwägungen unklar oder lückenhaft sind oder der Tatrichter nicht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15, NStZRR 2016, 144).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich des Tatmotivs nicht gerecht. Die vom Schwurgericht angestellten Beweiserwägungen zum Tatmotiv des Angeklagten sind lückenhaft und unklar. Die vom Schwurgericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich auf dieser Grundlage als bloße Spekulation. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die unmittelbar vor der Tat ausgesprochene Trennungsabsicht des Tatopfers vom Angeklagten „lediglich der Auslöser und nicht der Hintergrund der Tötung“ gewesen sei, hat es seine Überzeugung auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die wenige Tage zuvor ausgesprochene Trennung akzeptiert und sich „ruhig“ verhalten habe. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind jedoch zumindest unklar. Zwar hat das Schwurgericht festgestellt, dass die Geschädigte wegen einer „kurzzeitigen Trennung von dem Angeklagten“ die Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2014 in ihrer eigenen Wohnung in F. und nicht gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung seiner Eltern verbracht habe (vgl. UA S. 12). Zugleich ist jedoch festgestellt, dass sie ihm über einen Kurznachrichtendienst am 3. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass sie ihn heiraten und mit ihm und nicht mit seiner Familie zusammenleben wolle (UA S. 13). Damit bleibt offen, ob die wenige Tage vor der Tat erfolgte „kurzzeitige Trennung“ nicht vom Angeklagten ausging. Er hatte H. L. am 4. Juli 2014 durch eine Kurznachricht mitgeteilt, dass er den Schlüssel zu einer vermeintlich von ihm besichtigten Wohnung zurückgegeben habe, weil er „davon ausgegangen“ sei, dass die Beziehung beendet sei (UA S. 14); die Geschädigte hatte in ihrer Antwort eine Trennung in Abrede gestellt. Diese gegen eine Trennung wenige Tage vor der Tat sprechenden Umstände hätte das Schwurgericht in seine Erwägungen einbeziehen und erörtern müssen; sie konnten Zweifel daran wecken, dass es wenige Tage vor der Tat zu einer Trennung von Seiten des Tatopfers gekommen war, die der Angeklagte klaglos akzeptiert habe. Damit fehlt der vom Schwurgericht angestellten Prüfung der Motivlage die Grundlage. Ausgangspunkt seiner – eher spekulativ anmutenden – Erwägungen zum Tötungsmotiv des Angeklagten ist die Überzeugung, dass er eine erste, wenige Tage zuvor erfolgte Trennung seitens der Geschädigten „klaglos“ hingenommen habe. Deshalb, so das Schwurgericht, sei die Trennung und die darin begründete Verlustangst nicht als ausreichend anzusehen, um den Angeklagten zur Tötung der Geschädigten zu motivieren. Weil die Art der Verletzungen im Kopf-, Hals- und Gesichtsbereich „einen gewissen Bestrafungscharakter“ habe und darauf hindeute, dass der Angeklagte „die Schönheit der Geschädigten angegriffen“ habe, stehe fest, dass „die Motivation zur Tötung der Geschädigten darin liege, diese davon abzuhalten, in seinem Freundeskreis und der Familie zu äußern, dass der Angeklagte ein Angeber und Lügner sei.“ Diesen Erwägungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage.

III. Bei dieser Sachlage bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Das vom Angeklagten abgelegte polizeiliche Geständnis vom 23. Juli 2014 ist unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO zustande gekommen und daher unverwertbar. Der Vernehmungsbeamte hatte den Angeklagten in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung mehrfach darauf hingewiesen, dass er ihn zwar nicht für einen „Mörder“ halte, dass die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein „richtiger, klassischer Mord“ erscheine, wenn er – der Beschuldigte – dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin äußerte sich der Beschuldigte zur Sache und räumte den äußeren Tatablauf weitgehend ein. Diese Verfahrensweise war mit § 136a Abs. 1 StPO, der nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auch für Polizeibeamte gilt, nicht zu vereinbaren. Zwar schließt § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus. Die Vorschrift verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und in seiner Aussagefreiheit beeinträchtigt wird. Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt aber trotzdem, die vorliegenden Beweise ließen dem Beschuldigten keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, so täuscht er ihn über die Beweis- und Verfahrenslage (BGH, Urteil vom 24. August 1988 – 3 StR 129/88, BGHSt 35, 328). So liegt es hier. Ausweislich des den Verwertungswiderspruch zurückweisenden Beschlusses des Schwurgerichts hatte der Vernehmungsbeamte in seiner Vernehmung glaubhaft erklärt, dass die Polizeibeamten „selbst damals zunächst nicht von Mordmerkmalen ausgegangen seien, sondern von einer spontanen Tat, einer Affekttat oder einer Beziehungstat. Mordmerkmale hätten sich für sie erst nach dem Geständnis des Angeklagten offenbart.“ Damit steht fest, dass der Angeklagte bewusst darüber getäuscht worden ist, dass zureichende Anhaltspunkte für den Tatvorwurf des Mordes bestünden. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe „einem Kind die Mutter genommen“, im Einzelfall rechtlich bedenklich sein kann (zuletzt BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3).