StPO § 213 Hauptverhandlung Terminsabstimmung mit den Beteiligten

StPO § 213 HV-Terminsabstimmung mit den Beteiligten

BGH, Beschl. v. 14.07.2010 – 1 StR 123/10 - NStZ-RR 2010, 312

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbetei­ligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbear­beiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu ver­suchen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Be­schwerdeführer rügt, die Festsetzung der Hauptverhandlungstage („Mittwochsterminierung“) habe zu einer unzuläs­sigen Einschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) bzw. zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten, sich auch in der Hauptverhandlung des Beistands eines oder auch mehrerer (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) Rechtsanwäl­te seines Vertrauens zu bedienen, geführt. Der Strafkammervorsitzende hat die vom 7. Februar 2008 bis zum 23. Juli 2009 währende Hauptverhandlung bis auf wenige Ausnahmen auf Mittwoch terminiert. Insbesondere mittwochs war aber der 2. Wahlverteidiger des Angeklagten, Prof. Dr. A., wegen seiner Tätigkeit als Hochschullehrer weitgehend verhindert, jedenfalls während des Semesters. Von der Terminierung erfuhr Prof. Dr. A., der sich bereits während des Ermittlungsverfahrens legitimiert hatte, zufällig. Denn wegen eines EDV-Versehens beim Landgericht war er zunächst nicht zur Hauptverhandlung geladen und auch nicht zu einem vom Vorsitzenden angebotenen Vorbespre­chungstermin am 10. Januar 2008 eingeladen worden. Ebenso hatte schon die Staatsanwaltschaft vergessen, Prof. Dr. A. in der Anklageschrift als Verteidiger zu benennen, weshalb ihm die Anklage zunächst auch nicht zugestellt wor­den war. Die ausführlich begründeten Bitten des Verteidigers, auf andere Wochentage auszuweichen, wurden abge­lehnt, im Kern mit folgender Begründung: „Angesichts der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten sowie der Terminsla­ge der Kammer“ könne dem Antrag leider nicht entsprochen werden. Die regulären Sitzungstage (Dienstag und Donnerstag) der Strafkammer müssten „für die Terminierung von erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung stehen, da nur an diesen Tagen mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann“, sowie zur Verhandlung vorrangiger Haftsachen freigehalten werden. Die Freitage seien durch Anhörungen der Strafvollstreckungskammer, die identisch besetzt sei, belegt. Und montags fänden die Beratungen und Beschlussfassungen der Strafkammer statt. Die Termi­nierung führte dazu, dass Prof. Dr. A. häufig an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war. Der Ange­klagte war aber in der Regel durch seinen 1. Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. E., vertreten, wie auch durch Steuer­beraterin T.. An den Mittwochen 28. Januar 2009 und 25. Februar 2009 waren allerdings sowohl Rechtsanwalt Dr. E. als auch Prof. Dr. A. verhindert, was den Vorsitzenden nicht davon abhielt, auch auf diese Tage Termin zu bestim­men und nicht beispielsweise ausnahmsweise montags. Rechtsanwalt Dr. E. erteilte einem Kollegen dann Unter­vollmacht zur Verteidigung des Angeklagten. Allerdings sah die Strafkammer davon ab, an diesem Tag Zeugen zu vernehmen. Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf Verlegung der Hauptverhandlungstermine wurden vom Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 7. Februar 2008 und 16. Februar 2009 als unzulässig verworfen, da von einer - evident -rechtswidrigen Terminsbestimmung nicht die Rede sein könne. Den mit der 2. Beschwerde gestell­ten Antrag des Angeklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts auszusetzen, hat die Straf­kammer mit Beschluss vom 28. Januar 2009 zurückgewiesen. Die Terminplanung in diesem Fall gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesonde­re mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 ­1 StR 483/97 - [BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene]; Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 [BGHR StPO § 213 Ermessen 1]; Beschl. vom 9. November 2006 -1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -Rdn. 36 [BGHR StPO § 213 Terminierung 1]). Findet der Versuch einer Terminsabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitli­chen Möglichkeiten der Strafkammer - und anderer Verfahrensbeteiligter -Rechnung zu tragen. Dies gilt im beson­deren Maße, wenn der Verteidiger - wie hier - durch der Justiz zuzurechnende Versehen mehrfach übergangen wor­den war. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Strafkammer bzw. des Vorsitzenden für die „Mitt­wochsterminierung“ für sich betrachtet nur wenig zu überzeugen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es kaum nachvollziehbar ist, warum nicht Beratungen zuweilen mittwochs stattfinden können und am Montag eine Verhandlung. Bei einer Wirtschaftsstrafkammer beginnen auch wohl kaum in jeder Woche neue Hauptverhandlun­gen, für die ordentliche Sitzungstage benötigt werden. Im Übrigen kann ein ordentlicher Sitzungstag, wenn dieser Tag zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt werden oder es kann u.U. auch ein außeror­dentlicher Sitzungstag (mit Ersatzschöffen) anberaumt werden. Trotzdem war die wenig flexible Haltung der Straf­kammer, bzw. des Vorsitzenden, hier wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls letztlich nicht ausschlagge­bend dafür, dass Prof. Dr. A. dem Angeklagten nur einschränkt in der Hauptverhandlung beistehen konnte. Nach dem Revisionsvorbringen war Prof. Dr. A. während der Zeitspanne, in der die Hauptverhandlung vor dem Landge­richt in dieser Sache durchgeführt wurde, in so hohem Maß durch seine wissenschaftliche Tätigkeit als Forschungs­gruppenleiter des Ma. -Instituts in F. - das er auch noch in weiteren Gremien zu vertreten hatte -, durch seine Profes­sur in M. sowie die dadurch notwendigen Reisetätigkeiten gebunden, dass sich die Terminierung letztlich nahezu ausschließlich an seinen - begrenzten -zeitlichen Möglichkeiten hätte orientieren müssen. Dem musste das Landge­richt in so einem umfangreichen Verfahren wie hier mit einigen Verfahrensbeteiligten (zunächst wurde gegen drei Angeklagte verhandelt) nicht entsprechen. Da Prof. Dr. A. - verständlicherweise - seiner umfangreichen wissen­schaftlichen (Haupt-)tätigkeit den Vorrang einräumte, war er letztlich an einer umfassenden Verteidigung des Ange­klagten in dieser Hauptverhandlung, aus Gründen, die in der Person des Verteidigers selbst liegen, von vorneherein gehindert. 

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