StPO § 229 Abs. 1 – Fristwahrung und Schiebetermine

StPO § 229 Abs. 1 – Fristwahrung und Schiebetermine

BGH, Urt. vom 03.08.2006 – 3 StR 199/06 - NJW 2006, S. 3077 ff. = JR 2007, S. 38 m. Anm. Gössel

LS: Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch "Schiebetermine" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz. BGH, Urt. vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 - Landgericht Lübeck in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u. a. 

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge (Fall II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese auf Fall II. 1 beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 

I. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den früheren Mitangeklagten K. und Q. zur Nachtzeit in die Wohnung einer 91-jährigen Frau ein, um diese zu berauben. Während die beiden Mittäter nach Stehlenswertem suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie mit seinem Oberkörper niederdrückte. Um sie am Schreien zu hindern, schob er ihr einen Waschlappen in den Mund. Die Frau verstarb infolge dieser Behandlung. Die Jugendkammer kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines Todeseintritts hätte erkennen können, dass er jedoch insoweit weder mit direktem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. 

II. Verfahrensrüge:
 

1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO: Zwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom 8. Dezember 2005 sei die Hauptverhandlung länger als 3 Wochen unterbrochen gewesen. In diesem Zeitraum habe - am 17. November 2005 - lediglich ein so genannter Schiebetermin stattgefunden, durch den das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. In diesem Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien die Bundeszentralregisterauszüge für einen früheren Mitangeklagten (mit zwei Eintragungen) und für den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen worden. Es hätten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen - weder der Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei psychiatrischen Sach-verständigen, noch der rechtsmedizinische Sachverständige teilgenommen. Nach der Verlesung der Registerauszüge sei die Hauptverhandlung - ohne dass die Eintragungen erörtert oder sonst zur Sache verhandelt worden wäre -unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8. Dezember anberaumt worden. All dies zeige, dass der Termin vom 17. November 2005 von vornherein nur dazu habe dienen sollen, die Frist des § 229 Abs. 1 StPO dem Schein nach zu wahren und die Vorschrift dadurch zu umgehen; ihm könne daher keine fristwahrende Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten früheren Mitangeklagten verlesen worden sei.

2. Die Rüge ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass - was befremdlich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft sie erhoben hat, obwohl er in einer späteren Phase der Hauptverhandlung wegen eines seit längerer Zeit zwischen dem 6. Februar und 1. März 2006 geplanten Auslandsaufenthalts selbst um eine Änderung des Terminplans gebeten und angeregt hat, am 17. Februar 2006 lediglich einen "Kurztermin" durchzuführen, an dem ein nicht in die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als Sitzungsvertreter teilnehmen sollte. 

3. In der Sache kann die Rüge aber keinen Erfolg haben. 

a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10­tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November 2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender Wirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere auch eines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen Beweisaufnahme zu den persönlichen Verhältnissen des oder der Angeklagten. Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwahrenden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 -1 StR 470/78). Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensfördende Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Belang, dass - wie die Staatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17. November 2005 zugleich der Registerauszug für den weiteren früheren Mitangeklagten hätte verle­sen werden können. Insoweit besteht im Übrigen allerdings auch Anlass zu dem Hinweis, dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom 15. Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht vorgelegen hat. Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359). So liegt es hier jedoch nicht. b) Die Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) gibt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu einer Änderung der Rechtsprechung für die hier in Frage stehenden Sachverhalte keinen Anlass.

aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung der Unterbrechungsfrist die Erwartung verbunden, dass mit ihr der "Zwang zu zeit- und kostenintensiven Schiebeterminen", mit denen im Ergebnis nur der Verfahrensabbruch verhindert werden soll, entfällt (BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Möglichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung verbessert, aber die Inanspruchnahme der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BRDrucks. 378/03 S. 57). Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben, kritischer als bisher gegenüber so genannten "Schiebeterminen" zu sein (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 229 Rdn. 11; Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2934): So erscheine besonders fraglich, ob die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder die eines Ablehnungsgesuchs ge­nüge (Meyer-Goßner aaO m. w. N. zum bisherigen Meinungsstand). 

bb) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den aufgeworfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu entscheiden, inwieweit etwa die Erörterung von Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen unter der Geltung der auf drei Wochen verlängerten Unterbrechungsfrist noch für die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache genügen könne. Eine Verschärfung der Anforderungen an Fortsetzungstermine kommt je­denfalls für solche Fälle nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur kurze Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gefördert worden ist, namentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung eines Strafregisterauszugs oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit sie nicht willkürlich auf mehrere Sitzungstage verteilt oder lediglich wiederholt wird, nach wie vor aus (so auch Meyer-Goßner aaO). Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung der Unterbrechungsfristen keineswegs generell ausschließen wollte. Wie die oben genannten Auszüge aus den Materialien belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine möglichst entbehrlich zu machen. Für ihre Bewertung als gänzlich unzulässig lässt sich weder dem geänderten Text des § 229 StPO, in dem lediglich in Abs. 1 die Frist verlängert worden ist, noch den Materialien irgendein Anhaltspunkt entnehmen. Zudem würde die Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist anberaumte Termin nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann, etwa weil überraschend ein Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger verhindert ist, kann sich nämlich unabhängig davon ergeben, ob die gesetzliche Unterbrechungsfrist zehn Tage oder drei Wochen beträgt. Bei einer sonst straffen Terminierung wird dies unter der Geltung einer dreiwöchigen Unterbrechungsfrist zwar seltener auftreten als früher bei der 10-tägigen Frist. Gänzlich vermeiden lässt sich die Situation aber nicht. Wäre bei einer Verschärfung der Anforderungen die Durchführung eines kurzen Termins, in dem mit einer Beweisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang gefördert wird, unzulässig, müsste mit der Verhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies würde gerade die verfahrensökonomischen Interessen, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung waren, sowie den Anspruch des Angeklagten auf den Abschluss seines Verfahrens in angemessener Zeit nachhaltig verletzen. Schließlich zwänge die Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das erforderliche Ausmaß der Verfahrensförderung festzulegen und in einer weit größeren Zahl von Fällen als bei der derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein Termin zur Fristwahrung ausreicht. Für eine derartige Bewertung sind allerdings sachgerechte und handhabbare Maßstäbe nicht ersichtlich. Wenn man etwa die Verlesung eines Bundeszentralregisterauszuges für ungenügend hielte, stellte sich die Frage, ob die zusätzliche Verlesung weiterer Auszüge, deren Erörterung oder die Verlesung eines Urteils ausreichen würde. Es wäre zu befürchten, dass sich eine unüber-sichtliche und wohl auch uneinheitliche Fallrechtsprechung entwickeln würde, die erhebliche Unsicherheiten für die Durchführung umfangreicher Verfahren mit sich brächte. Den Gerichten müssen jedoch gerade mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz für die Gestaltung der Hauptverhandlung möglichst klare Vorgaben zur Verfügung stehen, um der Gefahr vermehrter Verfahrensabbrüche oder späterer Wiederholungen von Verfahren infolge einer Aufhebung im Revisionsverfahren zu begegnen. Es kommt hinzu, dass die Nachprüfung des Gewichts einer Verfahrensförderung angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens auf zusätzliche Schwierigkeiten stoßen müsste. Die Beurteilung der Bedeutung einer Sachverhandlung würde vielfach, insbesondere wenn es um den Umfang von Erörterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn auch nur kurzen Be­weisaufnahme geht, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen. Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Ge­genstandes eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).

4. Die Rüge gibt Anlass zu zwei Anmerkungen: 

a) Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO führt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbesondere umfangreiche Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die Zahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen regelmäßig länger als zehn Tage beträgt und nur zweimal im Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu erwarten war, zu. Dies verletzt indes für sich noch nicht die in § 229 StPO verankerte Konzentrationsmaxime, die gewährleisten soll, dass der Richter das Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst wird, beim Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder anderen Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH NJW 1996, 3019). Denn diese Verlängerung ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift ausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden sind. Dass der Gesetzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts ändern. Seine Vorstellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden. 

b) Unabhängig von den nach § 229 StPO eröffneten Unterbrechungsmöglichkeiten ist jedoch bei der Terminierung einer Hauptverhandlung das in Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Terminierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 17; BVerfG StV 2006, 81). Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Verteidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 -2 BvR 1190/06). Hier bedarf indes die Ein­haltung des Beschleunigungsgebotes keiner näheren Prüfung, da die Festnahme des Angeklagten wenige Tage nach der Tat vom 15. April 2005 erfolgte und das Urteil bereits am 22. Februar 2006 und somit nach lediglich zehn Monaten ergangen ist. Im Übrigen würde es auch an der hier erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit der die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen könnte, da sie gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten führen würde. 

III. Sachrüge: Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft die Verneinung eines bedingten Tö­tungsvorsatzes beanstandet, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2006 eingehend und zutreffend ausgeführt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechende Indizien ge­stützte Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle ausreichend bezeichneten Strafrahmen in den Urteilsgründen im Wortlaut wiederzugeben. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Entscheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den Sonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzie­rung infolge der Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht.

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