StPO § 252 Kein Verwertungsverbot bei Vernehmung eines Richters über Inhalt einer Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren

BGH, Urteil v. 22. März 2017 – 2 StR 656/13 § 252 StPO enthält kein umfassendes Verwertungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den der Richter in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat. Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des (Angaben in der Hauptverhandlung verweigernden) Zeugen erfordert lediglich, dass der Richter ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt hat; einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine Ehefrau am 22. September 2012 durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Hintergrund der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenbuhler, mit dem seine Ehefrau seit längerer Zeit eine auch intime Beziehung unterhielt, und seine mangelnde Bereitschaft, eine von dem Tatopfer angekündigte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit er die Verletzung formellen Rechts beanstandet. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 15. Juli 2016 (GSSt 1/16) enthält § 252 StPO kein umfassendes Verwertungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den der Richter in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat. Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des (Angaben in der Hauptverhandlung verweigernden) Zeugen erfordert lediglich, dass der Richter ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt hat; einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht. Die Rügen des Angeklagten, mit denen er sich gegen die Verwertung der Angaben seiner Tochter, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte, greifen demnach nicht durch. Die Angaben des Ermittlungsrichters, der die Tochter vor ihrer Vernehmung zwar über das ihr zustehende Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, sie aber nicht darauf hingewiesen hatte, dass bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ihre zuvor beim Richter gemachten Angaben verwertet werden könnten, durfte das Landgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen.

III. Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht niedrige Beweggründe angenommen und den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das prägende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weigerung gewesen, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivation stehe sittlich auf niedrigster Stufe; sie sei Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zudem ergebe sich auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass, den erneuten Trennungsabsichten seiner Ehefrau und der Tat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, NJW 2006, 1008, 1011; NStZ-RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 mwN). Nach diesem Maßstab, den das Landgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, ist die Annahme niedriger Beweggründe nicht zu beanstanden. Die Würdigung, mit der das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass Eifersucht und der Unwillen des Angeklagten, die Trennung zu akzeptieren, bei einem Motivbündel ganz im Vordergrund standen und nicht etwa Niedergeschlagenheit oder Verzweiflung die Tat maßgeblich bestimmt haben, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Blick genommen und dabei auch das ambivalente Verhalten des Tatopfers, das sich trotz vorangegangener Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten mehrfach auf neuerliche Beziehungsversuche einließ und ihn in Trennungsphasen vermisste, berücksichtigt. Dass sie gleichwohl die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten als niedrig eingestuft hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe „dennoch Handlungsalternativen gehabt und hätte die Situation anders als durch die Tötung seiner Ehefrau lösen können“, ist dies nicht – was bedenklich wäre – als bloßer Vorwurf, die Tat überhaupt begangen zu haben, zu verstehen. Die Strafkammer hat hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Angeklagte nicht in einer als „ausweglos empfundenen“ Situation befunden habe, was die Annahme niedriger Beweggründe in Frage gestellt hätte. Angesichts des nach Ansicht des Landgerichts im Vordergrund stehenden Handlungsmotivs beim Angeklagten ist es im Übrigen – auch wenn die Strafkammer den unmittelbaren Tatauslöser in der konkreten Situation nicht festzustellen vermochte – nicht zu beanstanden, dass sie von einem deutlichen Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat ausgegangen ist. StPO § 256 Nr. 5 Verlesbarkeit polizeilicher Observsationsberichte BGH, Beschl. v. 8. März 2016 – 3 StR 484/15 Polizeiliche Observationsberichte können in der Hauptverhandlung nach § 256 I Nr. 5 StPO verlesen werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der ausdrücklichen Erwähnung bedarf nur die Rüge, § 250 Satz 2 StPO sei verletzt, weil ein Observationsprotokoll nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden könne. Hierzu hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt: "Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 250 S. 2 StPO ist unbegründet. Polizeiliche Observationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Der hiergegen von der Revision unter Berufung auf Teile des Schrifttums vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung ist nicht zu folgen (vgl. im Einzelnen hierzu LG Berlin, StV 2015, 544 ff. m.w.N.):

1. Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich weder, dass Observationsberichte im Speziellen von einer Verlesung ausgenommen sein sollen, noch - wie die Revision behauptet – dass Ermittlungshandlungen im Sinne der Vorschrift ausschließlich 'Routinemaßnahmen' betreffen.

2. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1508 S. 26 f.) ist eine dahingehende Einschränkung gleichfalls nicht zu entnehmen. Ziel der Einführung der Vorschrift war es 'zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden und der Hauptverhandlung' beizutragen. Soweit es im unmittelbaren Anschluss daran heißt die 'Strafverfolgungsbehörden erstellen im Rahmen der Ermittlungen Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge', drückt dies zwar ein Motiv des Gesetzgebers aus, nicht aber eine inhaltliche Eingrenzung. Dies belegt insbesondere die sich kurz darauf anschließende Passage der Gesetzesbegründung, wonach es sich bei den Schriftstücken, deren Verlesung § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestattet, (lediglich) 'meist' um routinemäßig erstellte Protokolle handelt. Diese Relativierung ('meist') zeigt, dass der Gesetzgeber auch außerhalb der Routine liegende Vorgänge vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausschließen wollte (vgl. auch OLG Celle StV 2013, 742). Unabhängig davon werden aber auch Observationsberichte zu solchen nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesbaren 'Routinevorgängen' gerechnet (vgl. ausdrücklich Ganter in BeckOK StPO, Edition 22, § 256 Rn. 21; aA Velten in SK-StPO 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Hierfür spricht, dass sie hinsichtlich der Relevanz von Beobachtungsvorgängen vergleichbar sind mit Durchsuchungsberichten (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 532), bei denen es etwa auf die konkrete Lage eines Beweismittels in einer Wohnung oder das Verhalten der bei der Durchsuchung anwesenden Personen maßgeblich ankommen kann, oder Festnahmeberichten (vgl. hierzu BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 1), für die hinsichtlich der Beobachtung äußerer Umstände (Festnahmesituation; eventuelle Anhaltspunkte für Bewusstseinstrübungen der Festgenommenen o.ä.) Vergleichbares gilt. Dennoch stellen solche Berichte nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich Beispiele für verlesbare Ermittlungs vermerke i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO dar (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Für Observationsprotokolle kann daher nichts anderes gelten.

3. Systematische Gründe für einen Ausschluss von Observationsberichten aus dem Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden etwa von § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch Behörden- und Ärzteerklärungen erfasst, die keine Routinevorgänge betreffen. 4. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegen einen Ausschluss von Observationsberichten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Als Erwägung für die Verlesung von Protokollen und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden führen die Gesetzesmaterialien an, dass etwa ein Polizeibeamter 'in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden [könne] als das, was in dem Protokoll bereits schriftlich festgelegt' sei (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Dies trifft auf polizeiliche Observationsprotokolle aber gleichfalls zu. Kleine Details wie etwa Zeitangaben zu - für sich gesehen - wenig eindrücklichen einzelnen Beobachtungsvorgängen, die erst nachträglich in einem größeren Zusammenhang Bedeutung gewinnen können, werden in der zeitnahen Verschriftung oft zuverlässiger bekundet werden als nach oft langer Zeit in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis. Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsberichts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob - ggf. darüber hinaus - die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzureichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisantrag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observationsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantragstellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen." Dem stimmt der Senat zu.