StPO § 275 Aufhebung des Urteils wegen Versäumung der Absetzungsfrist

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 55 Fällen und ver-suchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrü-ge und mehrere Verfahrensrügen gestützt ist. Sie hat mit der Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung Erfolg.
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Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 11. Juli 2005, dem dritten Verhandlungstag, das Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak-ten zu bringen war, fünf Wochen; sie endete demnach am 15. August 2005. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 22. August 2005. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (BGH NStZ-RR 1997, 204; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.