StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 – Schriftsatz nach Fristablauf
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 – Schriftsatz nach Fristablauf
BGH, Beschl. vom 06.12.2006 – 1 StR 532/06
Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen - Praxis des 1. Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. November 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 4. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben. Er trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 21. November 2006 sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. November 2006 gemachten Ausführungen zur Sachrüge, beim Bundesgerichtshof per Fax am selben Tag eingegangen, nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 10. November 2006 habe sein Verteidiger beim Senat angekündigt, dass er die von ihm nur allgemein erhobene Sachrüge konkret auszuführen beabsichtige. Er habe um Mitteilung gebeten, bis zu welchen Zeitpunkten der Senat die Ausführungen zur Sachrüge erwarte. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Auf telefonische Nachfrage seines Büros am 15. November2006 inder Geschäftsstelle des Senats sei ihm mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entscheiden werde. Am 21. November 2006 habe er durch sein Büro mitteilen lassen, dass die angekündigte ausführliche Stellungnahme am 22. November 2006 beim Senat eingehen werde. Die Geschäftsstelle habe zugesagt, dies dem Berichterstatter mitzuteilen. Ein Hinweis, dass der Eingang der ergänzenden Stellungnahme am 22. November 2006 zu spät sei, sei weder bei diesem Gespräch noch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt. Aufgrund der konkreten Bemühungen, vom Senat den spätesten Zeitpunkt zu erfahren, zu dem die angekündigte Ausführung der allgemeinen Sachrüge beim Senat eingegangen sein müsse, um bei der Entscheidung berücksichtigt zu werden, sei der Senat verpflichtet gewesen, seinem Verteidiger diesen Zeitpunkt konkret zu nennen, was nicht geschehen sei. Die erwähnte Auskunft der Geschäftsstelle habe nicht beinhaltet, dass der Senat am 21. November 2006 entscheiden werde, sondern lediglich, dass er keinesfalls früher entscheiden werde. Dabei sei die Möglichkeit einer späteren Entscheidung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände habe sein Verteidiger davon ausgehen dürfen, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. November 2006 bei der Entscheidung des Senats über die Revision noch berücksichtigt würden. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Dem Verteidiger war der Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2006 am 2. November 2006 zugestellt worden. Er hatte nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen, mithin bis zum 16. November 2006, zu dem Antrag des Generalbundsanwalts Stellung zu nehmen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336,1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen. Wenn das Büro des Verteidigers am 15. November 2006 bei der Geschäftsstelle des Senats mitteilen ließ, der Verteidiger habe keine Zeit, seine Stellungnahme bis zum 16. November 2006 einzureichen, und anfragen lasse, ob dennoch zugewartet werden könne, und der Berichterstatter ihm mitteilen ließ, dass der Senat nicht vor dem 21. November 2006 entscheiden werde, hätte der Verteidiger spätestens bis zu diesem Termin seine Ausführungen zur Sachrüge nachreichen müssen. Der Senat verwarf an diesem Tag die Revision des Verurteilten, nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war. Wenn das Büro des Verteidigers am 21. November 2006, allerdings erst, nachdem der Senat bereits entschieden hatte, nochmals bei der Geschäftsstelle des Senats anrief und mitteilte, dass die Stellungnahme des Verteidigers am 22. November 2006 eingehen werde, liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor, sondern eine vom Verteidiger zu vertretende zweifache Fristversäumung. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
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