StPO § 356a, § 349 Abs. 2, 3 Bei Antrag wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, keine Beschlussverwerfung wegen Unbegründetheit

StPO § 356a, § 349 Abs. 2, 3 Bei Antrag wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, keine Beschlussverwerfung wegen Unbegründetheit

BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 2 StR 524/10 – BeckRS 2011, 08338 [s. dazu auch Beschluss vom 02.03.2011 FD-StrafR 2011, 316983 Anm Astrid Lilie]

Beantragt die Bundesanwaltschaft die Verwerfung der Revision als unzulässig und verwirft der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, so wird dem Beschwerdeführer hier­durch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Auf die Gehörsrüge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückversetzt.  Gründe: Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO ge­nommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.). Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Ge­hörsverletzung zurückzuversetzen. 

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