Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

1. Was ist Filesharing?
2. 
Wie wird die Urheberrechtsverletzung ermittelt?
3.Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 1, 9 UrhG der Rechteinhaber
4. 
Der übliche Inhalt der Abmahnung
5. 
Welche Fehler können Sie machen?
6. 
Modifizierte Unterlassungserklärung
7. 
Vorbeugende Unterlassungserklärung
8. 
Rechtsprechung (in Bearbeitung)
8.1. Typische Fehler bei der Feststellung der IP-Adresse des Nutzers
8.2. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

1. Was ist Filesharing ?

Der Begriff Filesharing (= „Dateien teilen“) bedeutet das Tauschen von Dateien im Internet mittels Tauschprogramme in so genannten Peer-to-Peer Tauschbörsen (P2P – Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger), in denen verschiedene Nutzer dieser Netzwerken Dateien (Musik, Filme, Hörbücher, Computerspiele oder Computerprogramme) beliebig austauschen können. Für die Teilnahme an einem derartigen Filesharing-Netzwerk muss der Nutzer eine spezielle Tauschbörsen-Software herunterladen. Viele dieser Programme werden durch phishing und spy-Programme (Ausforschungsprogramme) imitiert; einige behaupten in Namen der Musik- und Filmindustrie.

2. Wie wir die Urheberrechtsverletzung ermittelt ?

Antipiraterieagenturen ermitteln im Auftrag der Medienindustrie in den Tauschbörsen Urheberrechtverletzungen und die IP-Adresse. Sie fordern die Provider meist per E-Mail auf, dass betreffende Internetprotokoll zu speichern, damit später der betreffende Nutzer festgestellt werden kann, und leiten den Vorgang an die beauftragte Abmahnkanzlei weiter. Die IP-Adresse wird vom Netzwerk- / Internetprotokoll zugeteilt und ist die Kennziffer (=Postadresse) mit der ein oder mehrere Datensender oder Empfänger über ein Netzwerk- / Internetzugang am Datenaustausch teilnehmen.

Die Ermittlung der IP-Adresse ist daher Voraussetzung für die straf- und zivilrechtliche Verfolgung des illegalen Filesharings. Welche(r) Computer oder Internetzugang bei mehreren Nutzern sich hinter einer IP-Adresse verbirgt, wird durch die Staatsanwaltschaft aufgrund Strafanzeige anhand der zugewiesenen IP-Adresse durch eine Anfrage beim Internet-Provider die dazugehörigen Daten des Anschlussinhabers wie Name und Adresse bekannt zu geben, ermittelt. Früher wurde zudem ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht erwirkt, durch die Polizei vollstreckt und die Computer unter der Nutzer Adresse sichergestellt und beschlagnahmt. Mittlerweile wird nur noch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Hausdurchsuchungen gerichtlich erwirkt, wenn mehr als 3000 Dateien oder Neuerscheinungen unter einer IP-Adresse zur Verfügung gestellt wurden. Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sollte sie bei einer polizeilichen Vernehmung (siehe dort) nichts sagen kein informatorisches Gespräch führen und bei Durchsuchungen (siehe dort) nur insoweit z.B. durch Computerherausgabe mitwirken, als dies die Durchsuchung verkürzen würde oder Zufallsfunde vermeiden hilft. Ohne Hilfe durch einen Rechtsanwalt werden Sie im Zweifel nicht bestehen können,

3. Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 1, 9 UrhG der Rechtsinhaber

Durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist es den Inhabern urheberrechtlich geschützter Werke nunmehr ohne ein durch eine Strafanzeige initiiertes Ermittlungsverfahren möglich, die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten des Anschlussinhabers für eine Abmahnung auf zivilrechtlichen Weg durch eine richterliche Anordnung beim zuständigen Landgericht gemäß § 101 Abs. 1, 9 UrhG feststellen zu lassen, wenn eine urheberechtliche Verletzung eines Werkes vorliegt. Nachdem die Urheberrechtverletzung über eine bestimmte IP-Adresse festgestellt und nach Art und Umfang dokumentiert wurde, wird der Provider mit Hinweis auf den Auskunftsanspruch gemäß §§ 101 Abs. 1, 9 UrhG per E-Mail aufgefordert die notwendigen Verkehrsdaten - über welchen Computer / Internetzugang, wer, was, in welchen Umfang unter Verletzung des Urheberrechtes herunter geladen hat - , zu speichern. Diese Verkehrsdaten werden dann nach Erwirkung der gerichtlichen Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten vom betreffenden Provider herausverlangt und der identifizierte Nutzer anwaltlich abgemahnt.

Mit der Abmahnung begehren Rechteinhaber über die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten oder einen Vergleichsbetrags, der je nach Aktualität, Art und Umfang der getauschten Dateien mehr oder weniger hoch ist.

4. Der übliche Inhalt einer Abmahnung

Die Abmahnung enthält

  • Die Vertretungsanzeige, dass bedeutet die Erklärung welcher Künstler oder welche Medienfirma als Rechtsinhaber vertreten wird.
  • Entweder wird unter Bezug auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und dessen Ermittlungsergebnisses oder unter Verweis auf das zivilrechtliche Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 1, 9 UrhG unter Beifügung des landgerichtlichen Beschlusses, welcher die Urheberrechtsverletzung festgestellt und die Verwendung der Verkehrsdaten für zulässig erklärt hat, erläutert das eine Urheberrechtsverletzung vorliege.
  • Die Abmahnung muss sachlich und formal richtig ist. Dies bedeutet im Einzelnen die Angabe des Datums, der Uhrzeit und des konkreten Sachverhalts, d.h. unter welcher IP-Adresse der Nutzer die urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten oder empfangen wurden.
  • Sodann wird die persönliche Haftung des Nutzers für sämtliche über seine der IP-Adresse begangenen Urheberechtsverletzungen erklärt.
  • Weiter werden im Namen des Rechtsinhabers aufgrund der Verletzung ein Unterlassungs-, ein Schadenersatzanspruch (Schaden und Gewinn) und ein Vernichtungsanspruch der heruntergeladenen Dateien wegen der Urheberrechtsverletzung und die Erstattung der für die Ermittlung des Urheberrechtsverletzers und der anwaltliche Geltendmachung des Anspruches getätigten Aufwendungen verlangt.
  • Der Unterlassungsanspruch kann unter Vermeidung eines Kosten verursachenden gerichtlichen Feststellung durch eine vorbereitete und beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe erfüllt werden. Eine einfache Erklärung / Versprechen zukünftig keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr zu begehen, biete keine ausreichende Sicherheit und sei (angeblich) juristisch wertlos. – Üblicherweise wird die mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung unterschriftsreif vorgelegt, um den Abgemahnten die Unterschrift leicht zu machen und damit eine über die möglicherweise notwendige Unterlassungserklärung hinausgehende Unterlassungserklärung zu erlangen.
  • Diese vorgegebene Unterlassungserklärung beinhaltet sinngemäß es ab sofort zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke, Teile oder Bearbeitungen derselben öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zur Verfügung zu stellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Rechtsinhaber / Unterlassungsgläubiger. Im Streitfall kann diese vom zuständigen Landgericht überprüft werden.
  • Im Rahmen der Ersatzansprüche wird die anwaltliche Vergütung die sich an der Höhe des Gegenstands- bzw. Streitwertes, der meist die Höhe der Vertragsstrafe entspricht, geltend gemacht.
  • Gegebenenfalls wird zur Vermeidung eines Rechtsstreites ein Vergleichsangebot unterbreitet.
  • Meist wird in Hinblick auf die Novellierung des Urheberrechts in § 97a II UrhG, der eine Deckelung der Anwaltsgebühren in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (Bagatellfälle) auf € 100,00 regelt, ausgeführt, dass es sich nicht um einen solchen einfach gelagerten Fall handelt und die Rechtsverletzung innerhalb des geschäftlichen Verkehrs nämlich als Tauschhandel (Leistung / Gegenleistung) erfolge. Die Rechtsprechung ist bis auf Einzelfälle, dieser unserer Auffassung nicht zutreffenden Argumentationen in ihren Entscheidungen gefolgt, so dass gewöhnlich nach Art und Umfang des Filesharings mit einem Gegenstandswert von € 3.000,00 bis € 10.000,00 oder mehr zu rechnen ist, nach dem sich die Anwaltsgebühren berechnen.

5. Welche Fehler können Sie machen ?

Fehler Nr. 1: Sie unterschreiben die beigefügte Unterlassungserklärung und übersenden diese an die abmahnende Kanzlei.

  • Damit Sie erkennen unter Umständen die Schuld an, - obwohl Sie möglicherweise falsch z.B. aufgrund eines mangelhaften Nachweises oder fehlenden Berechtigung des vorgeblichen Rechtsinhabers abgemahnt wurden.
  • Sie erkennen den (häufig überhöhten) Streitwert und daraus berechnete (überhöhte) Anwaltsvergütung und weitere Kosten der Gegenseite an. Die abmahnende Kanzlei haben meist pauschal Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern geschlossen, die teilweise für die anwaltlich Tätigkeit der Abmahnung gar nichts zahlen, weil diese Tätigkeit für den Rechtsinhaber begehrt und für die Kanzlei schnelle und hohe Einkünfte bringt, so dass die Anwaltsgebühren nicht berechtigt und bei weiten überhöht sind.
  • Der Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung ist nach Ermessen des Abmahnenden (überhöht) geschätzt. Es gibt keinen konkreten oder nur schwer erweislichen Nachweis eines Schadens.
  • Die Unterlassungserklärung binden Sie 30 Jahre. Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zu ihren Gunsten sind durch die Erklärung ausgeschlossen.
  • Eventuell ist die Unterlassungserklärung zu eng auf eine bestimmte Urheberverletzung beschränkt, so dass unmittelbar weitere Abmahnungen durch die abmahnende Kanzlei oder Dritte mit weiteren Kosten drohen.
  • Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.
  • Haben die Eltern die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern verletzt, haften sie vollumfänglich (832 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Eltern / Aufsichtspflichtige ihrer / seiner Aufsichtspflicht genügt haben oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Dann richtet sich die Haftung nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Fehler Nr. 2: Sie reagieren nicht auf die Abmahnung.

Grundsätzlich sollten Sie bei einer tatsächlichen Urheberrechtverletzung eine Unterlassungserklärung abgeben. Anderenfalls drohen Ihnen höhere Kosten durch das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht.

Die Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit des Nachweises, dass eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer gehört, ist nicht immer gegeben. Es fehlt häufig an der Sachaufklärung, das ausreichende Monitoring und des Ausschlusses von Fehlerquellen bei der Feststellung der IP-Adresse. Mit dem Argument des fehlenden gewerblichen Interesses kann nur selten durchgedrungen werden.

Ohne Rechtsanwalt werden Sie im Zweifel kostspielige Fehler machen.

6. Modifizierte Unterlassungserklärung

Soweit die Urheberrechtsverletzung bewiesen ist, sollten Sie unbedingt eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, um den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu erfüllen. Dabei sollte im Grundsatz so wenig wie möglich aber so viel wie nötig zugestanden werden. Die modifizierte Unterlassungserklärung sollte im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe abgefasst und abgegeben werden.

  • Die für den Wiederholungsfall vereinbarte Vertragsstrafe ist vom Abmahnenden nach Billigkeit zu bestimmen, damit diese gerichtlich voll überprüfbar ist.
  • Die Unterlassungserklärung ist unter Rücksicht auf zukünftige Änderungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung abzugeben und damit zu beschränken.
  • Gegebenenfalls ist es empfehlenswert eine erweitere modifizierte Unterlassungserklärung für das Gesamtwerk des Rechteinhabers abzugeben, um nicht wegen verschiedener Werke mehrfach abmahnt und im jedem Einzelfall wegen der entstandenen Kosten, Anwaltsvergütungen und Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht klar ist, ob weitere Werke möglicherweise durch Familienmitglieder ausgetauscht wurden.

Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei wird Ihnen eine geeignete Erklärung aufsetzen, sollte dies für Sie der Beste Weg sein.

7. Vorbeugende Unterlassungserklärung

Mit der vorbeugenden Unterlassungserklärung sollen drohende oder zu erwartende kostenpflichtige Abmahnungen abgewendet werden, etwa wenn nicht sicher ist, ob nicht weitere Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (Familienmitglieder, Freunde, Verwandte) über ihren Internetanschluss des Nutzers begangen wurden. Gleiches gilt, wenn Ihnen aufgrund eines Ermittlungsverfahrens bekannt wurde, dass dies zur Erlangung der Daten des Nutzers initiiert wurde. Die vorbeugende Unterlassungserklärung sollte vorsorglich an die den Rechtsinhaber vertretenden Kanzleien übersandt werden. Zur Formulierung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung steht ein Rechtsanwalt dieser Kanzlei Ihnen gerne zu Verfügung.

8. Rechtsprechung (in Bearbeitung):

8.1. Typische Fehler bei der Feststellung der IP-Adresse des Nutzers:

Die Fehler bei der Feststellung der IP-Adresse des Nutzers führten nach der Entscheidung des LG Köln 6. Strafkammer, 20.10.2008, Az. 106-5/08 zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht.

Mit der Anzeige verfolgte die Antragstellerin das Ziel, dass die Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die (dynamische) IP-Adresse verwendet wurde und ihr das Ergebnis offen legt. Gegen den Anschlussinhaber möchte sie sodann zivilrechtlich vorgehen.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat auf die Anzeige hin verschiedene Provider um Übermittlung der Nutzerdaten zu den übermittelten IP-Adresse und sonstigen Daten gebeten und Namen und Anschrift der Inhaber erhalten, von deren Festnetzanschluss aus die fragliche Zugriffe stattgefunden haben (sollen). Anschließend hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Einzelverfahren eingeleitet und das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.

Mit Anwaltsschrift hatte die Anzeigenerstatterin Akteneinsicht beantragt. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte keine Akteneinsicht gewährt, sondern den Antrag dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dies beschied der Antragstellerin, dass das Begehren auf Akteneinsicht keinen Erfolg habe.

Nach § 406e I StPO kann der Verletzte einer Straftat über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Strafakten nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere, wenn die Akteneinsicht der Prüfung der Frage dient, ob gegen den Beschuldigten bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Grundsätzlich muss das Interesse "dargelegt" werden. Einer Glaubhaftmachung bedarf es hingegen nicht. Sofern der Verletzte nach § 395 StPO berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen - so wie vorliegend die Antragstellerin -, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht - auch nicht im Vorverfahren (Meyer-Goßner § 406a Rn. 3). Gleichwohl ist die Akteneinsicht auch in dem zuletzt genannten Fall nach § 406e II 1 StPO zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Das Abwägungsgebot des § 406e II StPO gilt auch für Nebenklageberechtigte (Meyer-Goßner § 406e Rn 6); letztere sind nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung gegenüber sonstigen Verletzten lediglich insoweit privilegiert, als ihr berechtigtes Interesse zunächst einmal auch ohne nähere Darlegung vermutet wird.

Bei der nach § 406e II StPO gebotenen Interessenabwägung stehen jedenfalls derzeit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten bzw. Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegen.

Die Entscheidung des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08) konkretisiert dies: Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung der Antragsteller erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Antragstellerin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberrechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer" gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden (Seite 7 des  Antragsschriftsatzes). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die ,,Auslieferung" der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung" hinaus.

Ein Anspruch aus § 97 Abs. I UrhG gegen den Anschlussinhaber setzt entweder die eigenhändige Benutzung des Anschlusses oder zumindest dessen mangelhafte Überwachung voraus. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt, B. v. 20.12.07, 11 W 58/07 m.w.N). In Betracht kommt überdies eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses (,,WLAN") durch außenstehende Dritte. Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers ist damit nicht offenkundig, sondern im Gegenteil fraglich. Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, dass die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde.

Gleicher Ansicht ist das Landgericht Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07): Denn nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben (s. LG Köln StraFO 05, 78; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 406 e RdNr. 6).

Die Offenlegung der Identität des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Anschlussinhabers würde in dessen Persönlichkeitsrechte und gegebenenfalls in die Persönlichkeitsrechte aller Mitbenutzer des Anschlusses / Rechners eingreifen. Insbesondere der Anschlussinhaber muss damit rechnen, in einem standardisierten Verfahren mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen konfrontiert zu werden. Auch sofern er - etwa um die Auseinandersetzung rasch zu beenden - eine entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, muss er davon ausgehen, auf Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen zu werden. Kostenvolumina von ca. 500 € sind nach der Erfahrung der Kammer insoweit realistisch.

Diesen absehbaren Folgen einer Akteneinsicht stehen Interessen der Antragstellerin gegenüber, deren Berechtigung bei näherer Prüfung aus folgenden Gründen ein geringeres Gewicht beizumessen ist.

Die Ursachen hierfür liegen aus Sicht des LG Köln 6. Strafkammer, 20.10.2008, Az. 106-5/08 vor allem in den wenig transparenten technischen Abläufen begründet, die den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Werke - aber auch den Maßnahmen der Rechteinhaber zur Feststellung der Täter zugrunde liegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Rechteinhaber gegenüber Tauschbörsen sehr leicht in ihren Rechten zu verletzen sind und die Anzahl der Rechtsverletzungen sicher in der Summe auch hoch ist. Leider ist die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen besonders schwierig und zeichnet sich durch eine extrem unbefriedigende Undurchsichtigkeit der Geschehensabläufe aus.

Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen, stellt sich der Kammer als kaum evaluierbar dar. Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie "dynamisch" - also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs Neue - vergibt. Dadurch ist die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern - jeweils vorübergehend - zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (Login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.

Auf welche Weise die Antragstellerin vorliegend die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem "Hashwert" eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es "in Erfahrung" gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das Konvolut von "Tatnachweisen" auch nicht wesentlich aufgewertet. Der einzelne Tatnachweis - in einer PDF-Datei übermittelt - enthält bei nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert angefordert beziehungsweise downgeloadet (heruntergeladen). Wie lange der Vorgang lief und ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der "Tatnachweis" nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen, die für diese Angaben ggfls. als Belastungszeugen gerade stehen könnten, sind nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Anzeigenerstatterin nach bestem Wissen und Gewissen ihre Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht aber nicht abschätzen. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft Köln in anderen Ermittlungsverfahren. Dort teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet habe. So habe sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen, die Anzeigenerstatter als ermittelt mitgeteilt hätten, Provider rückgemeldet hätten, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden könne; dies könne - so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht - nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe - so die Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme - sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider.

Auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich - von Hackern - manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschluss zu einem bestimmten Werk-Download bzw. -Upload.

Hinzu kommt, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht kommt, keinesfalls aber allein durch den Zugriff "seiner" IP-Adresse auf ein digitales Werk bzw. des Anbietens eines Werks hierüber bereits überführt werden könnte. Neben der Existenz von "Mitnutzern" innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft ist stets auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe Dritte - etwa durch die anonyme Einschleusung von versteckt arbeitenden Programmen auf den Computer des Anschlussinhabers oder durch unbefugte Einwahl externer Personen in Funknetze - als eine realistische Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Es muss generell bezweifelt werden, dass die Mehrheit der privaten Internetnutzer auf ihren Rechnern die erforderlichen technischen Abwehrsysteme installiert hat beziehungsweise die technischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, den eigenen Rechner in angemessener Weise zu schützen. Die Folgerung, der illegale Tauschvorgang müsse zwangsläufig von jemandem aus dem Haushalt des Anschlussinhabers an dessen Rechner vorsätzlich ausgelöst worden sein - wofür der Anschlussinhaber verantwortlich gemacht werden könne - , ist nicht zwingend.

Dies alles macht es rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten - wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden - oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres "Hineingeraten" eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies dürfte aus Sicht der Kammer auch einer der Gründe für die Entscheidung der Generalstaatsanwälte von Düsseldorf, Hamm und Köln sein, die Ermittlung von Verstößen nach §§ 106, 108 UrhG davon abhängig zu machen, dass Anzeichen für Urheberrechtsverletzungen im "gewerblichen Ausmaß" vorliegen mit Werten der angebotenen Werke ab 3.000 € aufwärts. Tauschaktionen in geringerem Umfang, die vielleicht auch noch abgebrochen wurden - was die von der Antragstellerin ermittelten Daten nicht erkennbar machen -, würden den Nachweis ungewiss machen, dass der Täter das erforderliche technische Wissen und Bewusstsein hatte, bereits beim Download-Vorgang selbst die Daten (partiell) weiter "anzubieten" - was für die Annahme einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung wesentlich wäre.

Die geschilderten Schwächen des Tatverdachts gegen die ermittelten Anschlussinhaber, denen jeweils nur wenige Tauschzugriffe in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zugeordnet werden könnten, sprechen aus Sicht der Kammer erheblich gegen die Gewährung von Akteneinsicht. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Abwägung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran kann die generell sehr schwierige Beweislage, in der auch seriöse Anbieter wie die Antragstellerin sich durch die technischen Eigenheiten des Internets befinden, letztlich nichts ändern. Die von § 406e II StPO verlangte Interessenabwägung muss die individuellen Rechtsgüter der betroffenen Personen zueinander in Beziehung setzen. Der Gedanke, dass die Rechteinhaber derzeit nur wenig gute Möglichkeiten haben, sich gegen illegale Tauschaktion nachhaltig zu schützen, kann nicht dazu führen, eine Abmahnungspraxis, die ihrerseits Bedenken begegnet, allein deshalb aufzuwerten, weil eine bessere Eingrenzung der verfolgungswürdigen Personen, beispielsweise auf gewerbliche und multiple Rechtsbrecher, derzeit technisch schwierig ist. Dies gilt umso mehr, als die gemeinhin reklamierten "Millionenschäden" durch Tauschbörsen zumeist auf der hypothetischen Annahme beruhen, die getauschten Dateien würden bei Unterbindung des Datentausches käuflich erworben. Dies dürfte indes aus wirtschaftlichen Gründen wenig realistisch sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass durch den kostenlosen Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken ein "Konsum" generiert wird, der unter kommerziellen Bedingungen ansonsten schlicht unterbleiben würde.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 406e IV 2, 161a III 3, 464, 473 I StPO.

8.2 DIE RECHTSPRECHUNG IST UNEINHEITLICH

Nach der Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss v. 25.01.2006; Az. 308 O 58/06) haftet der Nutzer als Störer auch für Familienmitglieder, Freunde, Verwandte, Gäste.

Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikdateien zum Download über ein Filesharing-System beinhaltet die widerrechtlichen Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen Zugänglichmachens. Der Inhaber des Internet-Anschlusses haftet hierfür auch dann als Störer, wenn er selbst die Handlungen nicht begangen hat, da er rechtlich und tatsächlich in der Lage war, dafür zu sorgen, dass der Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf der Anschlussinhaber seine Kinder und ihre Freunde nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor erkennbaren Rechtsverletzungen verschließen, die dort stattfinden.

Landgericht (LG) Mannheim (Urteil v. 29.09.2006; Az. 7 O 76/06)

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.

Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.

Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.

Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f - Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).

Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvoller Weise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre.

LG Köln 13.05.2009; Az. 28 O 889/08:

Es besteht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstandenen Abmahnkosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Es haftet derjenige als Störer über dessen Computer bzw. Internetzugang die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, denn wer Dritten, z.B. Mitgliedern des Haushalts, den Computer und Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, setzt eine adäquat kausale Ursache für die Schutzrechtsverletzung. Dabei setzt die Störerhaftung im Weiteren die Verletzung von Prüfungs- und Kontrollpflichten voraus, welches gegeben ist, wenn der Inhaber des Internetzugangs keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung ergreift, indem z.B. ein Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt oder eine so genannte Firewall zur Verhinderung der Downloadvorgänge eingerichtet wird.

OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07):

Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ehemann seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die Ehefrau ständig überwachen zu müssen (Urteil vom 16.05.2006 – 11 U 45/05, Seite 10). Das gleiche gilt für die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses und ebenso wie gegenüber dem Ehegatten im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Im Übrigen trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach dem Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast jedoch nachgekommen. Er hatte angegeben, dass ihm nicht bekannt sei, dass eines seiner Familienmitglieder den behaupteten Verstoß begangen habe. Der Beklagte hat ferner bezüglich der in seiner Familien lebenden Angehörigen begründet, weshalb diese nach seiner Kenntnis den Rechtsverstoß nicht begangen haben können. Seine Darlegung erscheint erschöpfend; sie ist keineswegs fern liegend, zumal er andererseits eingeräumt hat, dass seine Ehefrau und seine Kinder mit eigenen Passwörtern Zugang zum Internet haben.

LG Hamburg, Urteil v. 26.07.2006; Az. 308 O 407/06:

Der Inhaber eines WLAN-Internetzugangs hat diesen zum allgemeinen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen im Internet vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung etwa durch eine Passworteinrichtung technisch zu sichern.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) - Störerhaftung des Internetaktionshauses bei Fremdversteigerungen - m. w. N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 - Kopierläden).

Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schaffen und wie sie solchen Verletzungen hätte vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Password-Schutz einrichten können. Eine derartige ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLAN-Verbindung "ungeschützt" genutzt.

Das OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 01.07.2008; Az. 11 U 52/07, entschied gegenteilig:

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.

Dieselben Pflichten sollen auch den Inhaber eines Internet-Anschlusses treffen, der eine unverschlüsselte WLAN-Verbindung betreibt (LG Hamburg, CR 2006, 780; LG Mannheim, MMR 2007, 537 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss v.11.06.2007 – 6 W 20/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007, I-20 W 157/07, zitiert nach Juris, OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006Az.: 5 W 152/06; OLG Köln, Beschluss v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06). Zur Begründung der Störerhaftung genügt nach dieser Rechtsprechung, dass ein Internetzugang geschaffen wird, der auf diese Weise objektiv für Dritte nutzbar ist. Denn der kabellose WLAN-Anschluss eröffnet die Möglichkeit, dass Dritte sich – ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers – unbemerkt in das Netzwerk einloggen und dessen Anschluss „mitbenutzen“. Ein WLAN-Netzwerk lässt sich auf diese Weise in einem Umkreis von mehreren hundert Metern empfangen. Ob Urheberrechtsverletzungen von dem betreffenden Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf den Internetzugang zugegriffen haben, soll ohne Bedeutung sein, weil ohne den geschaffenen Internetzugang weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden hätte (so insb. OLG Düsseldorf a.a.O).

War der Beklagte aber unstreitig urlaubsabwesend und hatte kein Dritter Zugang zu dem PC, so kann die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein kann, der die WLAN – Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internet – Anschluss zu verschaffen. d) Für diese – wie zu unterstellen ist – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Beklagte nicht als Störer. Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann zwar auch sein, wer seinen Telefon-/Fax- oder Telex-Anschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus eine das Schutzrecht verletzende Handlung begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (BGH, WRP 99, 1045 – Räumschild).

Selbst wenn man dem nicht folgt (vgl. etwa Stang/Hübner, CR 08, 244), sondern eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers annimmt, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN – Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf (BGH GRUR 1997, 313 –Architektenwettbewerb).

Nach dem Morpheus Urteil des BGH wird die Haftung der Eltern bei Filesharing der minderjährigen Kinder beschränkt BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus Urteil