Absehen von Strafe
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Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab (§ 60 StGB), wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. Ohne Vertretung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Fachanwalt Strafrecht oder Strafverteidiger wird das Gericht gewöhnlich diese Option nicht in Erwägung ziehen.