Abstandsverstoß - Verstoß gegen das Abstandsgebot in der Probezeit
Abstandsverstoß: Fahrverbot vermeidbar, Punkte meist nicht.
Unsere Empfehlung:
- Machen Sie ein Protokoll des Vorfalls. Ist kurz zuvor jemand in ein Fahrzeug in ihre Spur eingefahren oder hat sich dazwischen gedrängelt?
- Lassen Sie so früh wie möglich den Vorwurf anhand der Akteneinsicht prüfen.
- Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
- Jeder unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !
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LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
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1. Abstandsverstoß / Verstoß gegen das Abstandsgebot
1.1. Bußgeldrechner
2. Die Einhaltung des Mindestabstandes
3. Sicherheitsabstand außerhalb geschlossener Ortschaften
4. Sicherheitsabstand innerhalb geschlossener Ortschaften
5. Mindestabstand von Lkw
6. Mindestabstand zu Radfahrern
7. Sicherheitsabstand in der Probezeit
8. Grundloses Bremsen
9. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
1. Abstandsgebot / Verstoss gegen das Abstandsgebot
Der Bußgeldkatalog Abstand 2021, der die Bußgelder bei Unterschreitung des Abstands und Bremsens ohne zwingenden Grund festlegt.
1.1. Bußgeldrechner (schreiben Sie per E-Mail lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder rufen Sie uns an)
2. Die Einhaltung des Mindestabstandes
Die Unterschätzung der Bedeutung des Sicherheitsabstandes bzw. die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes führt häufig zu Auffahrunfällen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit plötzlich abbremst. Bei unzureichendem Sicherheitsabstand ist dann aufgrund von Ablenkung, Unaufmerksamkeit, Sekundenschlaf oder Schrecksekunde der Bremsweg zu lang.
3. Sicherheitsabstand außerhalb geschlossener Ortschaften
Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich zunächst nach der jeweils gefahrenen Geschwindigkeit. Als Faustregel gilt die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern (50 km/h geteilt durch 2 = 25 m einzuhaltender Abstand). Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h wären folglich 50 Meter der einzuhaltende Sicherheitsabstand. Als Anhaltspunkt können die Leitpfosten an den Autobahnen dienen. Bei schlechten Wetterverhältnissen oder beeinträchtigter Sicht ist der einzuhaltende Sicherheitsabstand zum nächsten Fahrzeug zu verdoppeln.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug und dem absoluten Wert der gefahrenen Geschwindigkeit. Bei mehr als 100 km/h kann das Bußgeld bis zu 320,00 Euro und bei mehr als 130 km/h und sehr niedriger Entfernung zum vorausfahrenden Fahrzeug kann das Bußgeld bis auf 400,00 Euro ansteigen.
4. Sicherheitsabstand innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist ein zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eine der häufigsten Ursache für Unfälle, da es wegen der Verkehrsdichte und Ampeln häufig unvermittelt zu starken Bremsmanövern kommt. Der vorgeschriebene Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beträgt hier die Strecke, die in einer Sekunde gefahren wird. Das wären bei 50 km/h also 15 Meter.
5. Mindestabstand von LKWs
Der Bremsweg von Lkw ist aufgrund des höheren Gewichts länger als bei Pkws.
Der Mindestabstand von Fahrzeugen mit über 3,5 Tonnen Gewicht zum vorausfahrenden Fahrzeug muss daher auch beim Überholen bei 50 km/h mindestens 50 Meter betragen. Bei Verletzung dieses Sicherheitsabstands droht ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Der Sicherheitsabstand ist bei schlechter Sicht, Nässe, Schneeglätte und mit zunehmendem Gewicht der Beladung zu vergrößern, da sich der Bremsweg erheblich verlängert.
6. Mindestabstand zu Radfahrern
Überholt ein Autofahrer einen Radfahrer können unvorhergesehene Schlenker im Lenkverhalten, Stürze oder andere Handlungen des Radfahrers leicht zu einem Unfall führen. Der seitliche Abstand sollte daher mindestens anderthalb bis zwei Meter betragen. Bei schlechten Wetter- oder Straßenverhältnissen ist dieser Sicherheitsabstand entsprechend zu erhöhen.
7. Sicherheitsabstand in der Probezeit
Inhaber des Führerscheins in der Probezeit sollten besonders auf die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei über 80 km/h achten, da die Verletzung des Sicherheitsabstandes als Verstoß der Kategorie A u.a. auch mit der Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar geahndet wird.
8. Grundloses Bremsen
Auch das Bremsen ohne triftigen Grund kann geahndet werden, insbesondere dann, wenn durch grundloses Bremsen ein Auffahrunfall verursacht wurde. Ein zwingender Grund zu bremsen ist dann gegeben, wenn die Gesundheit einer Person oder besondere Sachwerte in Gefahr sind. Dabei muss sichergestellt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch die Handlung gefährdet werden. Dies kann bedeuten, dass etwa auf der Straße befindliche Kleintiere keine Vollbremsung rechtfertigen, sondern zur Vermeidung höherer Schäden an der Gesundheit und Sachwerten der folgenden Verkehrsteilnehmer zu überfahren sind.
9. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Nach Prüfung des Einzelfalls kann es angezeigt sein, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Zu diesem Zweck kann es notwendig sein, rein vorsorglich zu Wahrung des eigenen Rechts angesichts der Rechtsbehelfsfrist von 2 Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, der dann nach Prüfung und Akteneinsicht gegebenenfalls weiter verfolgt oder zurück genommen werden kann.
Bei einem Auffahrunfall geht man in der Regel davon aus, dass der Auffahrende Schuld trägt. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass sich das Fahrzeug beispielsweise in die Lücke zwischen zwei Fahrzeuge während des Bremsvorganges gedrängelt hat, zurückgesetzt hat oder grundlos gebremst hat, hat sich der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs strafbar gemacht.