Alkohol: Blutentnahme / Blutprobe ohne richterlichen Beschluss
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Die Polizei kann 24. August 2017 gemäß § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO als Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) der Staatsanwaltschaft die Blutprobenentnahme unter folgenden Voraussetzungen anordnen:
1. Es muss der Verdacht eine die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat bestehen.
2. Durch Einholung und Zuwarten auf eine richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung/Beschluss tritt eine Gefährdung des Untersuchungsergebnisses durch die zeitliche Verzögerung der Blutprobe ein.
3. Die Anordnungskompetenz gilt für folgende Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten:
a)
Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Trunkenheit, Alkoholisierung) oder anderer berauschender Mittel (Betäubungsmittel, Medikamente etc.) gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 und 3 StGB oder nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).
b)
Alkoholfahrten ohne Fahrfehler bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 Promille gemäß § 24a StVG oder Überschreitung der null Promillegrenze für Fahranfänger/innen gemäß § 24c StVG.
Damit werden praktisch alle Straftatbestände der Alkohol-, Drogen- und Medikamentenintoxikation im Straßenverkehr erfasst.
c)
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Trunkenheit, Alkoholisierung) oder anderer berauschender Mittel (Betäubungsmittel, Medikamente etc.) gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB.
Besteht folglich der bloße Verdacht einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat durch Fahrfehler, wie Überfahren des Mittelstreifens, zu langsames oder zu schnelles Fahren, gerötete Augen, geweitete Pupillen etc. kann die Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte angeordnet werden. Der bisher geltende Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben existiert in der bisherigen Form nicht mehr.
Gemäß § 81 a Abs. 2 Satz 1 StPO steht die Anordnung einer Blutprobe grundsätzlich dem Richter zu. In der Praxis ist die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der geringen Anforderungen für die Anordnungskompetenz die Ausnahme.
§ 81 a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1) 1Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) 1Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 2Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.