Alkohol - Bußgeldkatalog
Eine frühe Beratung und Vertretung bei einer Fahrt mit Alkohol, Drogen, Medikamenteund drohenden Freiheitsstrafe, Gelstrafe, Bußgeld, Fahrverbot, Führerschein, Entziehung, Fahrsperre kann Ihnen den Führerschein, die Fahrsperre, Fahrverbot ersparen oder erheblich verkürzen: Wir beraten und vertreten Sie gerne.
Unsere Empfehlung:
- Bei Trunkenheit , Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenfahrt im Straßenverkehr kann eine frühe anwaltliche Beratung das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, die Führerscheinentziehung abzuwenden und ein Fahrverbot oder eine Fahrsperre zu vermeiden. Zu spät ist es fast nie.
- relative Fahtuntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Fahrfehler, unter 1 ng/ml Blut aktives THC.
- absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration, 1 ng/ml Blut aktives THC oder mehr, Konsum von Kokain, MDMA, Amphetamine, LSD, Heroin gleichgültig welcher Konzentration.
- Ist Ihrer Führerschein zu Unrecht entzogen worden, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
- Ist Ihnen der Führerschein rechtmäßig entzogen worden, helfen wird Ihnen die Führerschein so schnell wie möglich wieder zu bekommen.
- Wir vertreten Sie strafrechtlich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und verwaltungsrechtlich gegenüber Führerscheinstelle wegen Fahrsperre, Fahrverbot, medizinische-psychologische Untersuchung (MPU), Abstienznachweis usw.
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖVPN.
Der Bußgeldkatalog Alkohol, der die Bußgelder bei Alkohol im Straßenverkehr bestimmt.
1. Promillegrenzen
1.1. 0,0 Promillegrenzen bzw. Alkoholverbot bei Führerschein auf Probe
1.2. 0,3 Promille Grenze / relative Fahruntüchtigkeit
1.3. 0,5 Promille Grenze
1.4. Die 0,8 Promille-Grenze wurde abgeschafft
1,5. 1,1 Promille Grenze / absolute Fahruntüchtigkeit
2. Alkohol im Straßenverkehr mit Fahrfehler (hier klicken)
3.1. Alkohol im Straßenverkehr ohne Fahrfehler oder Schaden
3.2. Drogen im Straßenverkehr
3.2.1. Bußgeldkatalog für Drogen
3.2.2. Chronischem Drogenkonsum / Medikamentenmissbrauch
3.2.3. Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr
3.2.4. Drogen im Straßenverkehr
4. Auswirkungen von Alkohol auf den Körper
5. Alkoholaufnahme und Promillegrenzen
6. Die Promillegrenze bei Führerschein auf Probe oder Fahrern unter 21 Jahren
7. Promillegrenzen im Überblick
8. Bußgelder für Alkohol am Steuer
9. Einspruch einlegen ?
10. Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
11. Alkoholkonsum bei Radfahrern /Rollerfahrern
1. Promillegrenzen
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen und zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen (siehe auch Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsgefährdung, Unfallflucht und Führerschein).
1.1. 0,0 Promillegrenze bzw. Alkoholverbot bei Führerschein auf Probe:
Seit 2007 gilt für Inhaber des Führerscheins auf Probe, die sich noch innerhalb der Probezeit gemäß § 2 a StVG befinden, oder jünger als 21 Jahre sind, gemäß § 24 c StVG die Nullpromillegebot bzw. ein absolutes Alkoholverbot. Der Verstoß gegen das Alkoholverbot wird als Ordnungswidrigkeit mit € 250,00 und 2 Punkten im Verkehrszentralregister /Fahreignungsregister bestraft. Der Verstoß hat weiter zur Folge, dass sich die Probezeit auf 4 Jahre verlängert und dem Betroffenen ein Aufbauseminar zu absolvieren hat. Wichtig ist, dass diese Regelung unabhängig von der Probezeit für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren und unabhängig vom Lebensalter für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit gilt.
1.2. 0,3 Promillegrenze / relative Fahruntüchtigkeit
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, die je nach dem Gewicht und Verhältnis von Gewicht und Muskelmasse, Nüchternheit oder Sättigung schon nach ein Glas Bier oder Sekt erreicht werden kann, liegt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit dann vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder bestimmte Ausfallerscheinungen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen. Typische alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind insbesondere überhöhte oder verkehrsbehindernde zu langsame Geschwindigkeit, das Fahren von Schlangenlinien, Überfahren von Fahrbahnlinien, das Schneiden von Kurven oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit. Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, kann dies als Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB strafrechtlich verfolgt werden und zu einer Verurteilung sowie zu einem Entzug des Führerscheins / Fahrerlaubnis führen. Die verbreitete Auffassung, der Beschuldigte könne bei einer derart geringen Blutalkoholkonzentration allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begehen und strafrechtlich nicht verurteilt werden, ist falsch.
1.3. 0,5 Promillegrenze
Bei einer Blutalkoholkonzentration
- von 0,5 Promille oder mehr,
- einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr
- oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die in der so genannten Anflutungsphase während der Fahrt zu einer solchen Blutalkoholkonzentration z.B. aufgrund eines Sturztrunkes ansteigt,
begeht der Fahrzeugführer, wenn ihm kein alkoholbedingter Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr nachgewiesen werden können, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG. Die Ordnungswidrigkeit ist unabhängig von Fahrtüchtigkeit erfüllt. Der Betroffene wird im Einzelfall mit Abweichungen nach oben oder unten wie folgt bestraft:
- ohne Eintragungen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Verkehrszentralregister mit Regelsatz 500 Euro Geldbuße, einen Monat Fahrverbot und 4 Punkten im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
- mit Eintragung einer Entscheidung nach § 24 a StVG oder § 316 oder § 315 c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB im Verkehrszentralregister mit Regelsatz 1.000 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot und 4 Punkte im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
- mit Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 24 a StVG oder § 316 oder § 315 c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB im Regelsatz 1.500 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot und 4 Punkte im Verkehrszentralregister
1.4. Die 0,8 Promillegrenze wurde abgeschafft
Die früher gültige 0,8 Promille-Grenze wurde durch die Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung zum 1. April 2001 abgeschafft. Die Grenze wurde insoweit auf 0,5 Promille gesenkt.
1,5. 1,1 Promillegrenze / absolute Fahruntüchtigkeit
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Fahrzeugführer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig. Die Feststellung von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen ist daher unerheblich. Eine Widerlegung der absoluten Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich. Führt ein Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr macht er gemäß § 316 StGB strafbar (siehe Trunkenheitsfahrt). In der Regel wird bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr der Führerschein entzogen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins. Die zuständige Behörde darf erst nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein / eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Es ist jedoch ratsam schon ca. 4 vor Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung des Führerscheins zu beantragen, damit Ihnen der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist zur Verfügung steht.
Die Dauer der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Die Gerichte sprechen bei einer Blutalkoholkonzentration ungefähr folgende Sperrfristen aus:
- von 1,1 - 1,5 Promille eine Sperrfrist von ungefähr 6 - in der Regel 11 Monate,
- bei 1,5 bis 2,0 Promille ca. 9 - in der Regel 11 Monate und
- bei 2,0 Promille und darüber ab mindestens 10 Monate.
- bei Wiederholungsfällen oder schweren Folgen eine Sperre ohne zeitliche Begrenzung.
Der Führerschein wird bei rechtzeitiger Beantragung vor Ablauf der Sperrfrist zum Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres wieder erteilt. Es sei denn, dass im Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 oder 1,6 Promille festgestellt wurde. Bei 1,1 Promille kann, bei 1,6 Promille wird die zuständige Behörde aufgrund des Verdachts eines chronischen Alkoholmissbrauches ein medizinisch-psychologisches Untersuchungsgutachten (MPU-Gutachten), umgangssprachlich der „Idiotentest“, verlangen, welches sich mit der Vorhersage /Prognose der Bewährung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr beschäftigt. Da die zuständige Behörde den Antrag Wiedererteilung des Führerscheins nach eigenem Ermessen prüfen muss, wird die Behörde auch bei Blutalkoholkonzentrationen unter 1,6 Promille ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies der Behörde nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet (siehe Trunkenheit im Straßenverkehr).
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kann das Gericht eine eingeschränkte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB feststellen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille ist das Gericht verpflichtet, die Schuldfähigkeit des Kraftfahrers zu überprüfen.
2. Alkohol im Straßenverkehr mit Fahrfehler (hier klicken)
3.1. Alkohol im Straßenverkehr ohne Fahrfehler oder Schaden
Tatbestand |
Bußgeld |
Punkte |
Fahrverbot |
Bemerkung |
Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze bei weniger als 0,5 Promille |
€ 250,00 |
1 |
2 Jahre Probezeitverlängerung | |
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze beim ersten Mal |
€ 500,00 |
2 |
1 Monat |
|
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze beim zweiten Mal |
€ 1.000 |
2 |
3 Monate |
|
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze ab dem dritten Mal |
€ 1.500,00 |
2 |
3 Monate |
|
Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss ab 0,3 Promille mit Fahrfehler oder Schaden (relative Fahruntüchtigkeit) bis über 1,1 Promille auch ohne Fahrfehler und Schaden (absolute Fahruntüchtigkeit) |
3 |
Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
3.2. Drogen im Straßenverkehr
3.2.1. Bußgeldkatalog für Drogen
Das Fahren unter Drogeneinfluss ist nicht erlaubt und wird bestraft. Bei Drogen am Steuer gelten – anders als bei Alkohol – mit Ausnahme von THC haltigen Betäubungsmittel keine festgelegten Grenzwerte.
Zu den am häufigsten konsumierten Rauschmitteln gehören u. a. Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamine und Ecstasy. Bei 1,0 ng/ml Blut aktives THC respektive 75 ng/ml Blut THC Abbauprodukte ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung im Verwaltungsverfahren neben dem Bußgeld und Fahrverbot im Bußgeldverfahren die Regel. Der Führerschein kann meist erst nach einem 6 - 12 monatigen Abstinenznachweis eines anerkannten Labors und einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wiedererlangt werden.
Wer mit Drogen am Steuer erwischt wird bzw. unter Drogeneinfluss gefahren ist, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Beim ersten Vergehen: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Beim zweiten Vergehen: 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- Beim dritten Vergehen: 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- Zudem wird im Verwaltungsverfahren der Führerschein wegen mangelnder Fahreignung entzogen und kann in der Regel erst nach Abstinenznachweis und medizinisch-psychologischer Untersuchung wiedererlangt werden. Werden beim Autofahrer neben Drogeneinfluss Anzeichen von Fahrunsicherheit festgestellt oder verursacht der Fahrer unter Drogeneinfluss einem Verkehrsunfall, muss der Fahrer mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dann drohen neben Punkten und Führerscheinentzug gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe.
3.2.2. Chronischer Drogenkonsum / Medikamentenmissbrauch
Wird ein chronischer Drogenkonsum etwa durch Überschreitung der Abbaugrenzen bei THC von 75 ng/ml, fortgesetzter Medikamentenmissbrauch, Drogenkonsum von Kokain, Amphetaminen, MDMA, etc. im Blut oder durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, bestehen in der Regel unwiderlegbare Zweifel an der Fahreignung, so dass die Fahrerlaubnis präventiv entzogen werden kann. Auch durch einen Arzt verschriebene die Fahrttüchtigkeit beeinflussende Medikamente führen zum Führerscheinentzug, da dies durch den Arzt mitgeteilt wird oder auf den Beipackzettel steht.
3.2.3. Konsum von Cannabis / Marihuana / Haschisch im Straßenverkehr
Sowohl Drogen als auch Alkohol sind im Straßenverkehr nicht erlaubt. Cannabisprodukte wie Marihuana oder Haschisch bei Verkehrskontrollen vergleichsweise häufig nachgewiesen. Prinzipiell sind im Straßenverkehr vier Szenarien in Verbindung mit Cannabisprodukten denkbar:
- Der reine Besitz von Cannabis ohne Konsum und Beteiligung am Straßenverkehr wird nachgewiesen.
Auf Anordnung der Führerscheinbehörde kann ein Drogenscreening eingefordert, um den Nachweis der Drogenfreiheit zu belegen. Der geringfügige Besitz von Marihuana/ Cannabis / Haschisch kann bestraft werden. Die Überschreitung der geringfügigen Menge wird in der Regel bestraft. - Der reine Besitz von Cannabis im Straßenverkehr ohne Hinweise auf Konsum.
Auf Anordnung der Führerscheinbehörde kann ein Drogenscreening und/oder ein ärztliches Gutachten eingefordert werden. Der geringfügige Besitz von Marihuana/ Cannabis / Haschisch kann bestraft werden. Die Überschreitung der geringfügigen Menge wird in der Regel bestraft. - Der Konsum von Cannabis wird nachgewiesen ohne Beteiligung am Straßenverkehr.
Auf Anordnung der Führerscheinbehörde kann ein Drogenscreening und/oder ein ärztliches Gutachten eingefordert werden. Der geringfügige Besitz von Marihuana/ Cannabis / Haschisch kann bestraft werden. Die Überschreitung der geringfügigen Menge wird in der Regel bestraft. - Der Konsum von Cannabis wird im Straßenverkehr nachgewiesen.
Auf Anordnung der Führerscheinbehörde wird die Beibringung eines Abstinenznachweis / Drogenscreening und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auch bei Unterschreitung der 1 ng/ml Blut Grenze aktives THC und 75 ng/ml Blut Grenze, unabhängig wie lang der bei der Polizeikontrolle noch nachweisbare Konsum zurückliegt, gefordert werden. Bei Überschreitung der zuvor genannten Grenzen ist eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis unausweichlich. Der geringfügige Besitz von Marihuana/ Cannabis / Haschisch kann bestraft werden. Die Überschreitung der geringfügigen Menge wird in der Regel bestraft.
3.2.4. Drogen im Straßenverkehr
Konsumenten von Drogen wie Heroin, Methadon, Ecstasy, Amphetamine usw. verlieren grundsätzlich ihre Fahrerlaubnis, wenn sie nicht unter Drogeneinfluss gefahren sind. Das Fehlen der Fahreignung wird unwiderlegbar vermutet.
4. Auswirkungen von Alkohol auf den Körper
Obwohl Alkohol ein legales Genussmittel ist, hat er verheerende Wirkungen auf den menschlichen Organismus, dessen Wahrnehmung und Bewegung. Alkohol, in der Fachsprache Ethanol genannt, wird vor allem durch die Schleimhäute des Magens und des Darmes aufgenommen. Unterschätzen sollte man die Wirkung des Alkohols nicht, denn der höchste Promillewert im Blut ergibt sich erst nach 45 bis 90 Minuten. So kann es leicht passieren, dass man seine Grenzen überschreitet. Besonders aufpassen sollte man, wenn man auf nüchternen Magen trinkt, denn dann tritt die berauschende Wirkung schneller ein.
Der Körper reagiert auf das Nervengift unter anderem mit mangelnder Koordination und Hemmungslosigkeit. Besonders gravierend sind die Folgen des Alkohols, wenn man sich ans Steuer setzt, denn die Sehleistung, das Hörvermögen, die Konzentration und die Reaktionszeit werden beeinträchtigt. Außerdem werden bei steigendem Promillewert Abstände zu anderen Fahrzeugen und die Schnelligkeit des eigenen Fahrzeuges nicht mehr korrekt eingeschätzt.
Anhand der Statistik erkennt man, dass die Zahl der Verletzten und der Toten als Folge des Alkoholkonsums im Straßenverkehr seit dem Jahr 1992 kontinuierlich abgenommen hat. Trotzdem ist er einer der wichtigsten Auslöser für Autounfälle.
5. Alkoholaufnahme und Promillegrenzen
Alkohol ist einer der häufigsten Ursachen von Unfällen im Straßenverkehr. Wissenschaftlich ist das legale Genussmittel ein Nervengift, dass durch die Schleimhäute im Magen und Darm aufgenommen wird. Beim Alkohol wird oft die erhöhten Ausfallerscheinungen in der Anflutungsphase, die 45 min bis 90 min andauern kann, unterschätzt. Der/ die Fahrer/in kann also die Fahrt z.B. bei komprimierten schnellem Trinken oder Sturztrunk nüchtern begonnen haben und während der Fahrt relativ oder absolut fahruntüchtig werden. Alkoholintoxikation führt zu mangelnder Koordination, Enthemmung, je nach Grad der Intoxikation zur Verschlechterung oder Ausfall des Seh-, Hör- Konzentration- und Reaktionsvermögen. Mit zunehmender Alkoholkonzentration im Blut werden Abstände und Geschwindigkeiten bei erhöhter Risikobereitschaft falsch eingeschätzt.
Wegen dieser für die Verkehrssicherheit insbesondere auch der anderen Verkehrsteilnehmer schwerwiegenden Folgen ist Alkohol im Straßenverkehr ab bestimmten Promillegrenzen (Anteil mg Alkohol zu Gramm Blut ergibt den Promillewert Blutalkoholkonzentration). verboten.
In Deutschland ist die Promillegrenze seit April 2001 bei Fahren ohne Fahrfehler auf 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration festgelegt. Allerdings werden Fahrten unter Alkoholeinfluss bei Fahrfehlern oder Verursachung eines Unfalls mit einem Wert von über 0,3% Promille Blutalkoholkonzentration diese als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat bestraft.
Siehe auch:
- Alkoholgrenzen im Straßenverkehr / Promillegrenzen
- Alkohol im Straßenverkehr mit strafbaren Verkehrsverstoß
- Alkohol im Straßenverkehr ohne strafbaren Verkehrsverstoss
- Alkohol im Straßenverkehr mit Fahrfehler
6. Die Promillegrenze bei Führerschein auf Probe oder Fahrern unter 21 Jahren
Für unerfahrene Fahrer über 21 Jahre oder junge Fahranfänger unter 21 Jahre gilt seit dem 1. August 2007 ein totales Fahrverbot bei vorangegangen Alkoholkonsum, da nach empirischen Untersuchungen diese Gruppe unter Alkoholeinfluss häufiger und auch durchschnittlich schwerere Unfälle verursachen.
Wird Ihnen ein Bußgeldverstoß vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.
7. Promillegrenzen im Überblick
- 0,0% bei Verkehrsteilnehmern unter 21 Jahren oder innerhalb der Probezeit
- 0,3% bei relativer Fahruntüchtigkeit mit Fahrfehler oder Verwicklung in einen Unfall
- 0,5% auch ohne äußerliche Anzeichen des Alkoholkonsums, Fahrfehler oder Unfallverursachung
8. Bußgelder für Alkohol am Steuer
Abhängig von der Blutalkoholkonzentration bzw. Promillewert und Fahrfehler, sowie Unfallverursachung drohen verschiedene Bußgelder bis hin zu Fahrverbot, Punkten in Flensburg und Geld- und Freiheitsstrafen mit Führerscheinentziehung.
Mit jeder festgestellten Überschreitung der 0,5 Promillegrenze erhöht sich die anfängliche Geldstrafe von Euro 500,00 um jeweils Euro 500,00. Dabei werden dem alkoholisierten Fahrer jeweils 2 Punkte in Fahreignungsregister eintragen. Das Fahrverbot liegt zwischen ein und drei Monaten. Bei Verwirklichung des Straftatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die Eintragung von 7 Punkte und die Entziehung des Führerscheins.
Der Verstoß von Inhaber der Fahrerlaubnis oder Führerscheins auf Probe gegen das 0,0 Promillegebot ist ein schwerer Verstoß der Kategorie A und kann je nach den Begleitfolgen oder Tatumständen zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre, der Auferlegung eines Aufbauseminars oder sofortigen Führerscheinentzug sanktioniert werden.
9. Einspruch einlegen ?
Ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration und einem Fahrfehler oder Unfallverursachung kann ein Bußgeld, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Folgende Auffälligkeiten begründen Fahruntauglichkeit:
- Kein oder falsches Licht einschalten
- Zu schnelles oder zu langsames Fahren
- Überfahren von Fahrspurbegrenzungen
- falsches Abbiegen
- Unsichere Fahrweise
- Eine rote Ampel nicht beachten
- Auf der falschen Straßenseite fahren.
Wird Ihnen ein Bußgeldverstoß vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.
10. Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Grundsätzlich gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Blutalkoholwert von nicht mehr als 0,5 Promille und ohne Fahrfehler oder Unfall als Ordnungswidrigkeit.
Beim Fahren mit unter 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration und zusätzlich einem Fahrfehler kommt eine Ahndung oder Bestrafung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat z.B. fahrlässiger oder im Wiederholungsfall vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht (relative Fahruntüchtigkeit). Bei gleichzeitiger Verursachung eines Unfalls droht eine Bestrafung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Verkehrsgefährdung. Wird unabhängig von dem Grad der Alkoholisierung die Fahruntauglichkeit z.B. aufgrund von Fahrfehlern oder eines Unfalls festgestellt, drohen 3 Punkte im Fahreignungsregister und der Verlust des Führerscheins. Der Führerschein wird entzogen und kann mindestens sechs Monate bis zu fünf Jahre nicht neu erlangt werden. Außerdem gilt ein Promillewert ab 1,1 Blutalkoholkonzentration am Steuer immer als Straftat (unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit). Es bedarf zum Führerscheinentzug in diesem Falle keines zusätzlichen Unfalls oder Feststellung der Fahruntauglichkeit aufgrund eines Fahrfehlers.
Zudem kann bei einer Alkoholfahrt und ab einem Promillewert von 1,6 muss die Behörde zusätzlich eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen, wenn eine erneute Fahrerlaubnis beantragt wird.
11. Alkoholkonsum bei Radfahrern / Rollerfahrer
Vielfach werden von Radfahrer die Folgen einer Alkoholfahrt unterschätzt. Dabei sind Radfahrer prozentual häufiger als Autofahrer in einen alkoholbedingten Unfall verstrickt.
Die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar und ohne Fahrfehler oder Unfall 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt.
Wird jedoch ein Fahrfehler oder Unfall festgestellt oder verursacht, liegt bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vor.
Bei einer Straftat drohen bis zu 3 Punkte in Flensburg und eine MPU. Wird die MPU nicht fristgerecht erfolgreich absolviert, wird der Führerschein entzogen oder ohne Führerschein das Fahren eines Kraftfahrzeuges wird untersagt.