Allgemeine und weit verbreitete Irrtümer im Strafrecht / Strafprozessrecht
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3. Meinem Anwalt/ meiner Anwältin kann ich alles erzählen!
1. Im Strafprozess geht es um die Wahrheit.
"Wenn ich unschuldig bin, werde ich nicht verurteilt."
Der Bundesgerichtshof definiert die Voraussetzungen der für ein Urteil notwendigen Gewissheit in der Entscheidung vom 29.10.2009 (4 StR 368/09) wie folgt:
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatgerichtes von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende – oder wie das Landgericht mehrfach formuliert „zwingende“ – Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07; vom 30. Juli 2009 – 3 StR 273/09).
Bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation kann zur Gewinnung der notwendigen Gewissheit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 1999, BGH 1 Str 618/98 ausreichen, dass alternative nicht inkriminierte (strafrechtlich relevante) Tat- und Täterhypothesen nicht gleich oder weniger wahrscheinlich sind als die erhobene Tat- und Täterhypothese, wodurch einerseits das Urteil von der richtigen Hypothesenbildung anderseits von den häufig mangelhaften Ermittlungen, nachträglichen Beeinflussungen der Zeugen etc. abhängt. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof aus der Wissenschaft übernommene "Nullhypothese" definiert dies wie folgt.
"Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese
mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt."
Neben mangelhaften Ermittlungen aufgrund falscher Tat- und Täterhypothese - siehe der allseits bekannte NSU-Ermittlungsverfahren - stellt das Beweismittel des Zeugen die Gerichte auf der Suche nach der prozessualen Wahrheit häufig vor größte Schwierigkeiten. Grob wird nach forensischer Erfahrung und Forschung davon ausgegangen, dass das Zeugen, die von Gesetzes wegen unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet sind, zu 25 % Irrtümer, kognitiven Verzerrungen, Faktendiskrimination, Wahrnehmungsbahnung etc. unterliegen, 12,5 % der Zeugen bewusst die Unwahrheit sagen und 12,5 die von Ihnen bezeugte Unwahrheit glauben, folglich 50 % der Zeugen objektiv falsch aussagen von denen 37,5 % subjektiv überzeugt sind, die Wahrheit auszusagen, also keine Merkmale der bewussten Unwahrheit (Lüge) erkennen lassen.
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Gericht, Sie, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Protokolle bestimmen den Sachverhalt und den Tatvorwurf. Letztlich kommt es darauf an, ob sie hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts die Deutungshoheit gewinnen und dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung als Struktur der größtmöglichen Annäherung an die Wahrheit und der (hoffentlich) richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann.
Ausschließlich die prozessuale Wahrheit ist für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Geldauflage, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche (immaterielle) Freiheit (Vollstreckungshaft, Unterbringung, Berufsverbot, Führerscheinentzug) entscheidend.
Das Strafverfahren stellt im besten Fall eine Annäherung an die Wahrheit dar. Im Kampf um die prozessuale Wahrheit können Sie nur mittels der Vertretung und den Beistand eines versierten Strafverteidigers oder Fachanwalt für Strafrecht bestehen. Andernfalls werden Sie diesen Kampf gegen die Täterhypothese der Polizei und den durch diese eingefärbten, bestimmten und häufig unter Vernichtung entlastender Beweise ermittelten Sachverhalt der Polizei, der meist durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht übernommen wird, verlieren.
2. Die Staatsanwaltschaft ist die "objektivste Behörde".
Folglich brauche ich keinen Verteidiger.
Dies mag oder trifft wohl in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle zu. Doch die Vertreter / Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft sind nicht frei von Denkfehler, kognitiven Verzerrungen, Vorurteilen kurz menschlichen Schwächen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§160 Abs. 2 StPO). Letzteres, die Ermittlung von entlastenden Beweisen wird häufig übersehen. Überdies werden diese Aufgaben an die Polizei delegiert, welche im Alltag unter Stress, Personalmangel, fehlende Schulungen etc. häufig nur eine einzige Tat- und Täterhypothese verfolgt und damit im Kanalblick dieser Vermutung Beweismittel z.B. vor Ort feststellbare Zeugen ausblendet, deren Personalien und Aussage nicht aufnimmt, folglich unumkehrbar Beweise vernichtet, von denen die Staatsanwaltschaft, das Gericht und die Verteidigung nichts oder nur durch Zufall erfährt. Überspitzt formuliert gehen am Anfang eines Ermittlungsverfahren Beweismittel irreversibel verloren und alle festgestellten Tatsachen, Beweise und Indizien in eine einseitige eindimensionale tat- und Täterhypothese gepresst, dass die Polizei vom Ermittler zur Staatsanwaltschaft und Richter wird, weil die anfänglichen verfahrensentscheidenen Fehler nicht mehr erkennbar sind, nicht erkannt werden und nicht mehr korrigierbar sind.
3. Meinem Anwalt/ meiner Anwältin kann ich alles erzählen!
Grundsätzlich lautet die Empfehlung, dass sie erst nach Akteneinsicht und Beratung durch den beauftragte(n) Anwältin/Anwalt über die Sache sprechen, auch wenn sie erwägen, zu schweigen, insbesondere aber wenn sie sich zur Sache einzulassen möchten. Andernfalls könnten Sie sich Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere die Unwahrheit zu sagen, begeben. Der Anwalt ist grundsätzlich aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zum Stillschweigen über die ihm im Rahmen des Mandats anvertrauten Informationen gegenüber Dritten und dem Gericht verpflichtet und kann nur aufgrund der Verpflichtung ihren Interessen zu dienen, die dafür geeigneten oder vorteilhaften Informationen in das Verfahren einführen. Andererseits darf die Anwältin/der Anwalt vor Gericht nicht lügen. Es ist folglich in der Regel für Sie rechtswahrend und zielführend, wenn der/die Strafverteidiger(in) nach Akteneinsicht Ihnen die verschiedenen Szenarien bzw. Tat- und Täterhypothesen und deren rechtliche Bewertung erläutert und Sie erst dann als verständige(r) Mandant(in) entscheiden, ob sie ihrem/seinem Anwalt nicht, die Teilwahrheit oder die ganze Wahrheit anvertrauen möchten, schweigen oder eine eigene glaubhafte Geschichte erzählen möchten, um nicht vor Gericht des Rechts auf Einlassung mit einer bewussten Unwahrheit verlustig zu gehen, weil ihm sein Anwalt oder Anwältin darin möglicherweise durch seine/ihre Pflicht, nicht aktiv lügen zu dürfen, indem sich dazu dezidiert ausschweigen muss, weil sie ihrem Anwalt oder Anwältin im vertrauten Gespräch etwas anderes erzählt haben.
Der feine Unterschied wird im Plädoyer deutlich, wenn ihr(e) Anwalt/Anwältin nicht "aufgrund seiner/ihrer Überzeugung", sondern "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" Freispruch beantragt.
4. „Wenn ich meine Strafanzeige zurücknehme, beendet dies das Ermittlungsverfahren/ Strafverfahren.“
Dabei ist zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten zu unterscheiden. Bei Offizialdelikten ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft von Amtswegen (z.B. bei Verdacht einer Körperverletzung, eines Diebstahls, eines Betrugs). Eine Rücknahme der Strafanzeige/Strafantrags bei Offizialdelikten führt nicht zur Einstellung der Ermittlungen. Gleichwohl kann die Rücknahme der Strafanzeige oder des Strafantrages die Ermittlungsbehörde veranlassen, die Ermittlungen einzustellen, weil der Geschädigte selbst kein Interesse an der Strafverfolgung hat und ein öffentliches Interesse verneint wird. Antragsdelikte sind solche, bei denen die Polizei/Staatsanwaltschaft nur ermittelt, wenn ein Strafantrag des Opfers/Geschädigten gestellt wurde.
Bei reinen Antragsdelikten können nur auf Antrag verfolgt werden (z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung). Bei beschränkten Antragsdelikten, bei denen ein Antrag gestellt werden muss, kann dieser bei Rücknahme durch ein öffentliches Interesse ersetzt werden (z.B. Körperverletzung) und die Sache weiter verfolgt werden.
Die Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden, der Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens schon. Danach kann dieser aber nicht erneut gestellt werden.
Wie kann ich das Verfahren beenden, wenn ich ein Offizialdelikt oder beschränktes Antragsdelikt angezeigt habe und die Staatsanwaltschaft die Sache weiter verfolgt. In diesem Fall bedarf es einer eingehenden Analyse des Sachverhalts und Beratung, die nur im persönlichen Gespräch geleistet werden kann.
5. „Ein(e) Pflichtverteidiger/in ist ein(e) schlechte(r) Anwalt /
Anwältin, der/die es dem Gericht genehm macht,
weil er/sie vom Staat bezahlt wird"
Die Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe, sondern eine rechtsstaatlich notwendige Verfahrenssicherung gemäß §§ 140 ff. StPO. Eine Pflichtverteidigung liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von über einen Jahr ohne Bewährung, ein Bewährungswiderruf oder Untersuchungshaft droht, Untersuchungshaft vollzogen wird oder sich der/die Beschuldigte / Angeklagte nicht selbst verteidigen kann: im Einzelnen, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
12. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Für Jugendlichen gelten weitere Beiordnungsgründe gemäß § 68 JGG (siehe dazu Pflichtverteidigung bei Jugendlichen)
Ein Pflichtverteidiger/in wird gemäß § 68 JGG, § 140 StPO beigeordnet, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Bewährung, der Widerruf der Bewährungsstrafe oder Untersuchungshaft droht oder vollzogen wird, sich der Jugendliche nicht ausreichend selbst verteidigen kann, die Erziehungs-berechtigten ausgeschlossen sind oder eine Begutachtung angeordnet wird. Dem Jugendlichen muss danach ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn
- im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegen würde,
- dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er z.B. der Tatbeteiligung verdächtig ist,
- die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73 JGG) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
- Darüber hinaus ist dem Jugendlichen gemäß § 140 StPO ein notwendiger Verteidiger beizuordnen, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Diese Unfähigkeit kann sich auch aus dem Alter des jugendlichen Beschuldigten ergeben. Je jünger er ist, desto eher wird man annehmen können, dass er zur Verteidigung selbst nicht in der Lage ist. Etwas anders kann die Sachlage sein, wenn der Jugendliche schon "gerichtserfahren" ist.
- Dem Jugendlichen wird weiter ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein, wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird (Grundsatz der Waffengleichheit) oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt. Weitere Gründe für die Beiordnung sind ausländerrechtliche Konsequenzen oder der drohende Bewährungswiderruf in einer anderen Sache.
Eine Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte oder sagt etwas über die Qualitäten eines Pflichtverteidigers aus. Allerdings ist der Pflichtverteidiger mit dem Problem konfrontiert, dass er aufgrund der geringeren Gebühren nicht den Aufwand und die Zeit investieren kann, wie bei einer Wahlverteidigung.
Der Zeitpunkt der Bestellung des/der Pflichtverteidigers/in:
Den Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers regelt § 141 StPO für Erwachsende/ Heranwachsende, § 68 a JGG für Jugendliche:
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 2Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald
1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Bei Jugendlichen wird in Fällen der notwendigen Verteidigung dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
6. „Wenn ich von einer Straftat erfahre, muss ich diese anzeigen?"
Grundsätzlich ist man nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten / Verbrechen z.B. Mord, Totschlag, Landesverrat, Raub und Brandstiftung gemäß § 138 StGB verpflichtet, diese bei den Behörden anzuzeigen. Gemäß § 139 StGB ist die Nichtanzeige unter bestimmten Voraussetzungen bei Unterlassung der Anzeige straffrei, z.B. wenn es sich bei dem Täter um einen Angehörigen handelt.
Ein Richter/in, Staatsanwalt/Staatsanwältin, Polizist/in, der/ die außerhalb des Dienstes von einer Straftat erfährt, ist nur bei schweren Straftaten verpflichtet, den Sachverhalt (z.B. Mord, Raub, Brandstiftung) anzuzeigen. Im Übrigen besteht bei anderen Straftaten keine Anzeigepflicht.