Bußgeld - Halten und Parken

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Bußgeldkatalog: Halten und Parken

Tatbestand

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Halten

  • an engen oder unübersichtlichen Stellen,
  • in scharfen Kurven,
  • auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen,
  • im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und
  • soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist

€ 10,00

   

mit Behinderung

€ 15,00

   

Parken

  • an engen oder unübersichtlichen Stellen,
  • in scharfen Kurven,
  • auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen,
  • im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und
  • soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist,
  • mit Parken an genannten Stellen oder auf Rad- und Gehwegen

€ 15,00

   

mit Behinderung

€ 25,00

   

länger als eine Stunde

€ 25,00

   

zusätzlich mit Behinderung

€ 35,00

   

Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen

€ 60,00

1

 

Halten vor oder in Feuerwehrzufahrten

€ 10,00

   

Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten

€ 35,00

   

mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

€ 65,00

1

 

Halten in zweiter Reihe

€ 15,00

   

mit Behinderung

€ 20,00

   

Parken in zweiter Reihe

€ 20,00

   

mit Behinderung

€ 25,00

   

länger als 15 Minuten

€ 30,00

   

zusätzlich mit Behinderung

€ 35,00

   

Parken auf Sperrflächen

€ 25,00

   

Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen

€ 10,00

   

mit Behinderung

€ 15,00

   

länger als 3 Stunden

€ 20,00

   

zusätzlich mit Behinderung

€ 30,00

   

Parken

  • im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
  • im Bereich von Haltestellen und Taxiständen,
  • vor und hinter Andreaskreuzen,
  • über Schachtdeckeln und
  • soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

€ 10,00

   

mit Behinderung

€ 15,00

   

länger als 3 Stunden

€ 20,00

   

zusätzlich mit Behinderung

€ 30,00

   

Parken an abgelaufener Parkuhr ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe

     

bis zu 30 Minuten

€ 10,00

   

bis zu 1 Stunde

€ 15,00

   

bis zu 2 Stunden

€ 20,00

   

bis zu 3 Stunden

€ 25,00

   

über 3 Stunden

€ 30,00

   

Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz

€ 35,00

   

Nicht platzsparend gehalten oder geparkt

€ 10,00

   

Parklücke einem Berechtigten weggenommen

€ 10,00

   

Parken in Fußgängerbereichen

€ 30,00

   

mit Behinderung

€ 35,00

   

länger als 3 Stunden

€ 35,00

   

Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen

€ 20,00

   

Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet

€ 20,00

   

mit Sachbeschädigung

€ 25,00

   

Fahrzeug verlassen ohne Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen

€ 15,00

   

mit Sachbeschädigung

€ 25,00

   

In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten

€ 20,00

   

In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt parken

€ 25,00

   
 

1. Halten und Parken

Halten ist der freiwillige Stillstand des Fahrzeuges. Warten ist verkehrsbedingte Halten z.B. vor einer roten Ampel, Stau, Bahnübergang.  Liegenbleiben ist kein Halten, da die Unterbrechung der Fahrt nicht freiwillig geschieht.

Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges und Verlassen des Fahrzeugs oder einer fahrbereiten Person von mehr als 3 Minuten. Hält sich der Fahrer oder die fahrbereite Person unter drei Minuten in der Nähe des Autos auf und kann bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor.

Das Parken und das Halten sind an bestimmten Stellen, wie zum Beispiel vor Einfahrten, vor Absenkungen des Bordsteins und an anderen gekennzeichneten Stellen nicht erlaubt.

2. Regeln für Lkw und Anhänger

Beträgt das Gewicht eines Fahrzeuges über 7,5 Tonnen oder das Gewicht eines Anhängers über zwei Tonnen, gilt das Parken in allgemeinen Wohn-, Sonder-, Kur- und Klinikgebieten als nicht gestattet. Damit ist das Parken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn-, beziehungsweise Feiertagen gemeint.

Anhänger von Kraftfahrzeugen dürfen außerdem nur maximal zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.

3. Das Parken auf Gehwegen

Auf dem Gehweg zu parken, ist nicht erlaubt. Der Gehweg Fußgänger insbesondere Kindern, älteren oder behinderten Menschen vorbehalten, deren Sicherheit durch das Parkverbot auf dem Gehweg gewährleistet werden soll.

4. Wem gebührt die Parklücke ?

Der Parkplatz steht dem Fahrer zu, der diesen zuerst erreicht. Der Fahrer, der anzeigt und sich vorbereitet rückwärts einzuparken, darf die Parklücke nicht durch vorwärts Einparken weggenommen werden. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von 10 Euro Bußgeld belegt.

5. Das platzsparende Parken

Die Formulierung „platzsparendes Parken“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Grundsätzlich sollte der Fahrer vorne und hinten jeweils einen Meter Platz lassen, da den Fahrern der anderen parkenden Fahrzeuge ein bequemes und sicheres Ein- und Ausparken gewährleisten werden soll.

Wird das Auto quer oder schräg geparkt, soll ein ungefährer Seitenabstand von 70 cm eingehalten werden, damit das Einsteigen möglich ist.

6. Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Normalerweise wird der Fahranfänger bei einem Halte- oder Parkverstoß nur mit dem üblichen Bußgeld belegt, welches keine Auswirkungen auf die Probezeit hat. Parkt der Fahranfänger den von ihm geführten Pkw mindestens eine Viertelstunde in zweiter Reihe oder allgemein auf Kraftfahrstraßen beziehungsweise Autobahnen, auf denen das Parken verboten ist, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie B. Zwei dieser Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und zu einer Anordnung eines Aufbauseminars.

7. Behinderung oder Blockieren von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen

Die höchsten Bußgelder drohen bei der Behinderung von Rettungs-, oder Einsatzfahrzeugen. Neben einem Bußgeld von Euro 60,00 wird auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Da Fahrzeuge bis zu sieben Meter lang sind, ist das Parken an Engstellen unterlassen werden. Es gilt immer die Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahmepflicht.

8. Parken von Motorrädern

Für Motorräder gelten gemäß der StVO dieselben Halte- und Parkverbote wie für Kraftfahrzeuge. Vielfach wird wildes Parken von Motorrädern toleriert. Motorräder könne grundsätzlich auf ausgewiesenen Parkflächen parken.

9. Einspruch einlegen ?

Im Allgemeinen lohnt es nur Einspruch einzulegen, wenn Sie sicher z.B. durch Zeugen nachweisen können, dass Sie z.B. die Parkscheibe korrekt eingestellt haben, weniger als 3 Minuten gehalten haben, usw.. Andernfalls empfiehlt es sich aus Kostengründen lieber zu zahlen.