Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag / Auflösungsvertrag - Wie verhalte ich mich ?

Gleichgültig, ob Sie als Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin über die vertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses froh sind oder diese bedauern, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlichen Rates bedienen.

Niemals sollten Sie im Schockzustand der ausgesprochenen bzw. angekündigten Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Sie sind nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben, auch dann nicht, wenn die Vorlage der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages mit der Drohung verbunden wird, dass andernfalls eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung oder Strafanzeige folge.

Auch wenn es sich „nur um eine Empfangsquittung“ handeln soll, welche mehr als den einen Satz der Bestätigung der Entgegennahme eines bestimmten Schriftstückes beinhaltet, sollten Sie im Zweifelsfall nicht unterschreiben, da Sie damit möglicherweise die Annahme der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages und den Verzicht auf Ihre Rechte erklären. Verlangen Sie Bedenkzeit und rufen Sie uns an. Es gibt keinen vernünftigen Grund für den vermeintlichen Zeitdruck.

Die Leistung einer Unterschrift in dieser Situation kann den meist nicht mehr aufhebbaren Verzicht oder die Aufgabe Ihrer wichtigsten Rechte, insbesondere des Kündigungsschutzes oder der Abfindung bedeuten. In einem Arbeitsprozess wird die rechtswidrige Ausübung eines psychischen Drucks oder Zwanges nur selten zu beweisen sein. Denn die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag wird meist unter Zeugen aus dem Lager des Arbeitgebers überreicht.

Wenn der Arbeitgeber fair ist, gibt er Ihnen Zeit, den Aufhebungsvertrag zu prüfen.