AWG § 34 Abs. 4 Nr. 2 idF vom 26. Juni 2006; EG-VO 423/2007 Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3
AWG § 034 Abs. 4 Nr. 2 idF vom 26. Juni 2006; EG-VO 423/2007 Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3
BGH, Beschl. v. 23.04.2010 – AK 2/10 = NJW 2010, 2370
LS: Zur Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wegen Zuwiderhandelns gegen das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Verordnung (EG) 423/2007 vom 19. April 2007 (Iran-Embargo-Verordnung).
BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
in dem Strafverfahren gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 23. April 2010 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2009 (1 BGs 240/09) wird aufgehoben.
2. Der Angeschuldigte ist unverzüglich freizulassen.
Gründe:
Der Angeschuldigte wurde am 16. Oktober 2009 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2009 - 1 BGs 240/09 - seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Mit Anklageschrift vom 19. März 2010 hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten Dr. S. Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und den Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass eines Haftbefehls nach Maßgabe des Anklagesatzes hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Der dem Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist deshalb aufzuheben.
I.
1. Im Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, gewerbsmäßig handelnd einer in Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 (im Folgenden: Iran-Embargo-VO) gelisteten Einrichtung eine wirtschaftliche Ressource zur Verfügung gestellt und damit einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstellungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwidergehandelt zu haben, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient; die Tat sei geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (strafbar gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. c AWG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO). Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten K. und dem Mitangeschuldigten Dr. S. der Shahid Hemmat Industrial Group (im Folgenden: SHIG) - einer Beschaffungsstelle des iranischen Raketenprogramms - im Juli 2007 einen in der F. GmbH (im Folgenden: F.) in Deutschland hergestellten Keramiksinterofen im Wert von 1,1 Mio. € geliefert zu haben.
2. Die weiteren Ermittlungen haben eine Auslieferung des Ofens an die SHIG nicht bestätigt. Vielmehr ist - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift, auf deren Ausführungen zur Verdachtslage der Senat Bezug nimmt - von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der im Iran ansässige Angeschuldigte, der allein die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt im Frühjahr 2004 von V. , dem Verantwortlichen einer getarnten Forschungseinrichtung für die iranische Raketenproduktion, den Auftrag, über die von ihm betriebene Gesellschaft E. (im Folgenden: E.), einen Vakuumofen zu beschaffen. Vakuumöfen werden zum Sintern von keramischen Werkstoffen eingesetzt und sind für eine Verwendung bei der Entwicklung und Herstellung von Raketenteilen geeignet. Innerhalb des iranischen Raketenprogramms hatten sich die Verantwortlichen darauf verständigt, solche Keramiktechnologie bei der Fortentwicklung weit reichender Raketensysteme einzusetzen. Endempfänger des Ofens sollte, was der Angeschuldigte wusste, die SHIG sein. Diese ist eine Unterorganisation der zentralen Beschaffungsstelle des iranischen Raketenprogramms, der Aerospace Industries Organisation, von der V. einen dementsprechenden Beschaffungsauftrag erteilt bekommen hatte. Über den in Deutschland ansässigen Mitangeschuldigten Dr. S. wandte sich der Angeschuldigte an den gesondert verfolgten K., den Geschäftsführer der F. , die solche Öfen herstellt. Die zunächst im Jahr 2004 ins Stocken geratenen Verhandlungen, in deren Verlauf der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten K. eine unzutreffende, auf eine zivile Nutzung des Ofens hinweisende Endverbleibserklärung der E. übersandt hatte, wurden ab dem Jahr 2006 fortgesetzt. Der Angeschuldigte traf sich im August 2006 und am 14. März 2007 mit Dr. S. und K. in Deutschland; beim zweiten Treffen schlossen der Angeschuldigte und K. einen Vertrag über die Lieferung eines Vakuumofens der F. an die E. . Bereits zuvor, im Januar 2007, hatte die F. auf ihren Antrag zur Genehmigung der Ausfuhr vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Bescheid erhalten, dass die Lieferung des Ofens, der ausweislich des Antrags der F. in der Porzellanindustrie Verwendung finden sollte, an die E. nicht genehmigungspflichtig sei (sog. Nullbescheid). Während es der Mitangeschuldigte Dr. S. bereits von Beginn der Geschäftsanbahnung an für möglich hielt, dass der Ofen für das iranische Raketenprogramm bestimmt war, und dies im Hinblick auf die in Aussicht genommene Provision billigend in Kauf nahm, hatte der gesondert verfolgte K. keine Kenntnis von der Bestimmung des Ofens für die Herstellung von Raketenteilen. Nach Vertragsabschluss und Erteilung des Nullbescheids trat am 20. April 2007 das Iran-Embargo in Kraft, das am 8. Mai 2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Gleichwohl führte die F., ohne beim BAFA nochmals um eine Genehmigung nachzusuchen, den Ofen im Juli 2007 an die E. in den Iran aus. In der Folgezeit bemühte sich der Angeschuldigte in einer Industriehalle in Teheran, die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Ofens zu schaffen. Vom 3. bis 14. März 2008 reisten Mitarbeiter der F. auf Veranlassung des Angeschuldigten in den Iran, um den Ofen bei der E. in den vertraglich vereinbarten Probebetrieb zu nehmen. Die dafür nach der Iran-Embargo-VO erforderliche Genehmigung hatte K. zuvor nicht eingeholt. Die Techniker stellten den Ofen vor Ort auf; die für den Funktionsbetrieb erforderliche Software installierten sie dabei jedoch nicht. Nachdem das BAFA den gesondert verfolgten K. mit Schreiben vom 13. März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass die E. im Verdacht stehe, Beschaffungen für das iranische Trägertechnologieprogramm durchzuführen, leistete die F. keine weitere technische Unterstützung mehr. Deshalb scheiterte letztlich auch die vom Angeschuldigten geplante Weiterveräußerung des noch nicht funktionsfähigen Ofens an die SHIG.
II.
1. Ausgehend von dieser gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls geänderten Verdachtslage hat sich der Angeschuldigte im Zusammenhang mit der Lieferung des Ofens an die E. nicht wegen eines Verstoßes gegen das AWG strafbar gemacht.
a) Es besteht kein dringender Verdacht, dass sich der Angeschuldigte als Mittäter oder Teilnehmer an einem Ausfuhrdelikt beteiligt hat. Die von dem gesondert verfolgten K. veranlasste Ausfuhr des Ofens in den Iran war - wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift ausgeht - weder nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG noch nach § 34 Abs. 2 AWG (jew. idF vom 26. Juni 2006, im Folgenden aF) strafbar. Zwar hatte der der F. im Januar 2007 erteilte Nullbescheid durch das Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO am 20. April 2007 formal seine Wirkung verloren und war die Ausfuhr des von der Position II.A.2.005 des Anhangs II der Verordnung erfassten Ofens in den Iran fortan - unabhängig vom Empfänger - gemäß Art. 3 Abs. 1 Iran-Embargo-VO genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung hatte der gesondert verfolgte K. beim BAFA nicht eingeholt. Ein Verstoß gegen diese Genehmigungspflicht war im Zeitpunkt der Ausfuhr indes nicht unter Strafe gestellt. Denn die zur Tatzeit geltende Fassung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG vom 26. Juni 2006 nahm lediglich auf die in den Embargovorschriften enthaltenen Verbote (Ausfuhr-, Bereitstellungsverbote etc.) Bezug, hingegen wurde ein Verstoß gegen einen Genehmigungsvorbehalt, wie ihn Art. 3 Abs. 1 Iran-Embargo-VO enthält, von dieser Strafvorschrift nicht erfasst. Der Verstoß gegen den Genehmigungsvorbehalt wurde vielmehr erst mit Einführung des § 69 o Abs. 6 AWV durch die 80. AWV-ÄnderungsVO vom 16. August 2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22. August 2007), mithin nach der verfahrensgegenständlichen Ausfuhr über §70 aAbs. 2 Nr. 8 AWV der Strafbewehrung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG aF unterstellt. Bis dahin kam eine Strafbarkeit wegen eines Ausfuhrdelikts nur nach § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG aF i. V. m. § 70 Abs.5 a(hier: Nr. 3) AWV aF in Betracht, wenn Güter mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-VO) ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wurden. Da der hier in Rede stehende Ofen nicht in der Dual-Use-VO gelistet ist, richtete sich die Genehmigungsbedürftigkeit seiner Ausfuhr nach der damaligen Rechtslage nach Art. 4 Dual-Use-VO. Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO ist der Ausführer verpflichtet, vor der Ausfuhr nicht gelisteter Güter, die nach seiner positiven Kenntnis für bestimmte militärische Verwendungen bestimmt sind, das BAFA zu unterrichten, das sodann über die Genehmigungspflicht zu entscheiden hat. Eine solche positive Kenntnis im Sinne eines direkten Vorsatzes ist nach den bisherigen Erkenntnissen dem für die Ausfuhr verantwortlichen gesondert verfolgten K. jedoch nicht nachzuweisen, so dass es im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Ofens an einem strafbaren Verhalten des K. , an dem sich der Angeschuldigte als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt haben könnte, fehlt. Die Strafvorschrift des § 34 Abs. 2 AWG aF stellt, soweit sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO Anwendung findet, zudem ein Sonderdelikt dar, da der Genehmigungsvorbehalt des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO nicht an den tatsächlichen Vorgang der Ausfuhr (vgl. BGH NJW 1992, 3114), sondern unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (Bieneck in Bieneck, Handbuch AWR § 24 Rdn. 14). Gemäß Art. 2 Buchst. c Satz 1 Dual-Use-VO ist Ausführer jedoch nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Diese Eigenschaft wies im vorliegenden Fall nur der gesondert verfolgte K. auf, nicht hingegen der Angeschuldigte. Dem Angeschuldigten fehlte sonach die erforderliche Täterqualität für dieses Ausfuhrdelikt, so dass auch aus diesem Grunde eine Strafbarkeit als Mittäter oder mittelbarer Täter nicht in Betracht gekommen wäre (Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 6 und 16).
b) Es liegen auch keine dringenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte als (Mit- oder mittelbarer) Täter dem Verbot des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO, einer in Anhang IV der Verordnung gelisteten Einrichtung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zuwidergehandelt oder sich an einer solchen Tat eines Dritten beteiligt und sich deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF strafbar gemacht hat.
aa) Eine Strafbarkeit scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungsverbot pönalisiert, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aber nicht das "Bereitstellen", sondern das "Zur-Verfügung-Stellen" von wirtschaftlichen Ressourcen untersagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausfüllenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale identisch, so dass Verstöße gegen Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO der Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF unterfallen. Dem steht nicht entgegen, dass in Verbotsnormen der Iran-Embargo-VO nicht nur der Begriff des "Zur-Verfügung-Stellens", sondern auch derjenige des "Bereitstellens" - etwa in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c - Verwendung findet. Zwar spricht diese Differenzierung durchaus für einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der Begriffe, zumal auch in der englischen Fassung der Iran-Embargo-VO in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c ("to provide") und in Art. 7 Abs. 3 ("made available") die Begriffswahl nicht identisch ist. Indes zeigt der Blick in andere EU-Embargo-Verordnungen, dass der unterschiedliche Wortlaut der Verbotsnormen in der deutschen Fassung der Iran-Embargo-VO keiner Gesetzessystematik geschuldet, sondern ersichtlich auf Ungenauigkeiten bei der Übertragung des Verordnungstextes in die deutsche Sprache zurückzuführen ist. Denn die englische Formulierung "no funds or economic ressources shall be made available", wie sie auch in Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO verwendet wird, wird in anderen EU-Embargo-Verordnungen in vergleichbaren Zusammenhängen gebraucht und in den jeweiligen deutschen Fassungen nicht nur mit "Zur-Verfügung-Stellen" (so etwa auch in Art. 2 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 881/2002) sondern gleichermaßen mit "Bereitstellen" (so etwa in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und in Einl. Nr. 2 der Verordnung (EG) 881/2002) übersetzt. Dies spricht dafür, den Begriffen des "Bereitstellens" und des "Zur-Verfügung-Stellens" den selben Sinngehalt zuzuschreiben (vgl. Dahme, Terrorismusbekämpfung durch Wirtschaftssanktionen S.113 f.). Der das deutsche Strafrecht beherrschende Grundsatz, dass die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals die Grenze des äußersten Sinngehalts seines Wortlauts nicht überschreiten darf, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr wird auch im deutschen Sprachgebrauch "bereitstellen" gleichgesetzt mit "zur Verfügung stellen" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 6. Aufl.; Grimm, Deutsches Wörterbuch Bd. 25), mithin den Begriffen eine übereinstimmende Bedeutung beigemessen.
bb) Die Lieferung des Ofens an die E. erfüllt jedoch weder die Voraussetzungen eines vollendeten noch eines versuchten unmittelbaren oder mittelbaren Bereit- bzw. Zur-Verfügung-Stellens einer wirtschaftlichen Ressource (vgl. BGH, Beschl. vom 8. September 2008 - StB 19/08) an eine im Anhang IV der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung.
(1) Zwar ist die SHIG unter Nr. 21 des Anhangs IV in der Iran-Embargo-VO gelistet. Eine Tatvollendung im Sinne eines unmittelbaren Bereitstellens des Ofens an diese Einrichtung liegt indes nicht vor. Denn das Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, also auf den Realakt, der dazu führt, dass der gelisteten Person oder der Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. Dahme aaO S.117 f.; Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar § 34 Abs. 4 AWG Rdn. 90). Tatsächlich ist der Ofen bei der SHIG jedoch nicht angelangt. Die Lieferung des Ofens an die E. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines mittelbaren Bereitstellens im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO. Ein solches kann gegeben sein, wenn wirtschaftliche Ressourcen an nicht gelistete Dritte geliefert werden, die zur Weitergabe an die gelisteten Personen oder Organisationen bereit sind (vgl. Bieneck AW-Prax 2002, 348, 349). Zwar hatte der Angeschuldigte grundsätzlich vorgesehen, den Vakuumofen über die von ihm geführte E. an die SHIG weiter zu veräußern; Voraussetzung war jedoch, dass der Ofen funktionstüchtig war. Gerade am Fehlen dieser Voraussetzung ist die Weiterveräußerung vorliegend gescheitert. In dieser Konstellation kann die Lieferung an die E., die ein selbständiges Veräußerungsgeschäft mit der SHIG nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen konnte und wollte, nicht bereits als vollendetes mittelbares Bereitstellen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO angesehen werden. Ziel des Bereitstellungsverbots ist die Verhinderung des Zugriffs der gelisteten Personen oder Einrichtungen auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen; ihnen soll die materielle Grundlage ihrer Tätigkeit entzogen oder vorenthalten werden (vgl. Dahme aaO S. 118). Wenn sie aber bei der Einschaltung eines Zwischenhändlers nicht ohne weiteres auf die dort angelangten Waren zugreifen können, fehlt es an einer Verbesserung ihrer materiellen Grundlage. In der Lieferung an einen Dritten kann somit nur dann ein bereits vollendetes mittelbares Bereitstellen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO liegen, wenn es im Belieben der gelisteten Person oder Einrichtung steht, auf die Gelder oder die wirtschaftliche Ressource zuzugreifen. Dies ergeben die Ermittlungen nicht. Schließlich stellt auch der Abschluss eines Kauf- oder Liefervertrags zwischen dem Lieferanten eines Gutes und dem gelisteten Endverwender und damit erst recht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die - wie hier - nur zwischen dem Lieferanten und einem Zwischenhändler zustande gekommen ist, für sich genommen kein vollendetes unmittelbares oder mittelbares Bereitstellen einer wirtschaftlichen Ressource an die gelistete Einrichtung dar, da der bloße vertragliche Anspruch auf Auslieferung des erworbenen Gegenstands, dessen Erfüllung dem Dritten untersagt ist, noch keinen materiellen Vorteil für den gelisteten Empfänger im oben dargelegten Sinn bedeutet (Dahme aaO S. 118).
(2) Die Tat ist aber auch noch nicht in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt, da der Angeschuldigte noch nicht zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals Bereitstellen unmittelbar angesetzt hatte. Die Teilnahme des Angeschuldigten an Vertragsverhandlungen mit dem gesondert verfolgten K. und dem Mitangeschuldigten Dr. S. im August 2006 und der ebenfalls in Deutschland erfolgte Abschluss des Vertrags vom März 2007 über den Verkauf und die Lieferung des Ofens an die E. scheiden schon deshalb als taugliche Versuchshandlungen einer Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aus, weil sie zeitlich vor dem Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO lagen, es mithin an einer Strafbewehrung fehlte. Aber auch die von Deutschland aus veranlasste Ausfuhr und Lieferung des Ofens in den Iran stellt in der hier gegebenen Fallkonstellation lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung für das geplante Bereitstellen des Ofens an die gelistete Einrichtung dar. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (Fischer aaO § 22 Rdn. 10). Nach den bisherigen Erkenntnissen nahm der Angeschuldigte im Geltungsbereich des StGB keine Handlungen vor, durch die er nach seinen Vorstellungen unmittelbar zum Bereitstellen des Ofens an die SHIG ansetzte. Vielmehr ging sein Tatplan dahin, der SHIG den Ofen in funktionsfähigem Zustand zu überlassen. Dieser Zustand sollte jedoch erst durch den Aufbau des Ofens und nach dessen probeweiser Inbetriebnahme in der Betriebsstätte der E. im Iran hergestellt werden. Erst im Anschluss daran hätte nach der Vorstellung des Angeschuldigten der Ofen durch die E. der SHIG bereitgestellt werden sollen. Da - wie dargelegt - bei dem Tatbestandsmerkmal des Bereitstellens von Ressourcen an den Realakt, also den materiellen Transfer des Gutes anzuknüpfen und es das Ziel des Bereitstellungsverbots ist, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten, hätte der Angeschuldigte zu einer Tathandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO nach seinem Tatplan daher frühestens dann unmittelbar angesetzt, wenn er den Ofen von der E. auf den Weg zum gelisteten Empfänger gebracht oder für diesen zur unmittelbaren Abholung bereit gestellt hätte. Da es nach den bisherigen Erkenntnissen hierzu nicht kam, befand sich die Tat in Bezug auf die geplante Bereitstellung an die gelistete Einrichtung noch im straflosen Vorbereitungsstadium. Entsprechende versuchsbegründende Handlungen des Angeschuldigten im Iran wären im Übrigen als Tathandlungen eines Ausländers im Ausland weder nach § 35 AWG noch gemäß § 7 StGB vom Geltungsbereich des deutschen Strafrechts erfasst.
(3) Der Angeschuldigte hat sich auch nicht täterschaftlich oder als Teilnehmer an einer versuchten Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO des gesondert verfolgten K. beteiligt. An einem entsprechenden strafbaren Verhalten des K. fehlt es nach den Ermittlungen bereits deshalb, weil dieser bei Veranlassung des Transports des Ofens in den Iran weder wusste noch es für möglich hielt und billigte, dass Endabnehmer der Ware eine in der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung sein sollte. Darüber hinaus lag aus den oben dargelegten Gründen nach der Vorstellung des Angeschuldigten in der Versendung des Ofens an die E. noch kein versuchtes Bereitstellen an die SHIG, so dass auch dem Angeschuldigten insoweit der Vorsatz für ein strafbares Handeln als mittelbarer Täter fehlte.
(4) Schließlich liegen auch keine dringenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeschuldigte mit dem gesondert verfolgten K. und/oder dem Mitbeschuldigten Dr. S. zur mittäterschaftlichen Begehung eines Verbrechens des gewerbsmäßigen Bereitstellens einer wirtschaftlichen Ressource an eine in der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung verabredet und sich deshalb gemäß § 30 Abs. 2 StGB i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 (und 4 Buchst. c) AWG aF, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO strafbar gemacht hat. Eine entsprechende Verabredung während der Vertragsverhandlungen oder bei Abschluss des Kauf- und Liefervertrags im März 2007 unterlag, da die Iran-Embargo-VO noch nicht in Kraft getreten und im Bundesanzeiger veröffentlicht war, nicht der Strafbewehrung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF. Im Übrigen fehlte es - wie bereits dargelegt - dem gesondert verfolgten K. nach den bisherigen Erkenntnissen an dem erforderlichen Tatvorsatz. Dem Mitangeschuldigten Dr. S. kam im Hinblick auf das vom Angeschuldigten geplante Bereitstellen des Ofens an die SHIG nach Aktenlage nur die Rolle eines Gehilfen zu, da ihm insoweit jegliche Tatherrschaft fehlte und sich seine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des Bereitstellens nur auf untergeordnete Vermittlungstätigkeiten beschränkte.
c) Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Anklageschrift vertretenen Rechtsauffassung hat sich der Angeschuldigte auch nicht deswegen eines Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF schuldig gemacht, weil er dem Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Iran-Embargo-VO zuwidergehandelt hat. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wird u. a. bestraft, wer einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt. Eine solche Umgehungsklausel, die sich in ähnlicher Weise in zahlreichen Embargoverordnungen findet, enthält auch die Iran-Embargo-VO. Gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung ist es u. a. verboten, "wissentlich und vorsätzlich" an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des in Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO normierten Verbots, einer in Anlage IV der Verordnung gelisteten Einrichtung wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, bezweckt oder bewirkt wird. Die Verweisung in § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF auf europarechtliche Verordnungen bewirkt, dass die Voraussetzungen des Verweisungsobjekts den Tatbestandsvoraussetzungen der Blankettnorm entsprechen, mithin ein grundsätzlicher Gleichlauf zwischen der Strafrechtsnorm des AWG und dem EG-Rechtsakt besteht (Morweiser aaO § 34 Abs. 4 Rdn. 71). Der hiernach für die Frage der Strafbarkeit maßgebliche Begriff der Umgehungshandlung bzw. der Teilnahme an Aktivitäten, die die Umgehung bezwecken, ist gesetzlich weder definiert noch näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung unergiebig (BTDrucks.16/385 S.5 f.). Allein seinem Wortlaut nach könnte Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in objektiver Hinsicht unter Einebnung der Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme in geradezu uferloser Weise auf alle möglichen Verhaltensformen ausgedehnt werden, die selbst im weitesten Vorfeld der Rechtsgutsrelevanz dem durch Art. 7 Abs. 1 bis 3 Iran-Embargo-VO verfolgten Interesse zuwiderlaufen. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die im Schrifttum unternommenen Versuche einer Eingrenzung des Umgehungsverbots auf alle Tätigkeiten, die der formalen Scheinanpassung des Handelns an die geltenden Verbots- und Gebotsnormen dienen (Morweiser aaO § 34 Abs. 4 Rdn. 93; Bieneck in Bieneck, Handbuch AWR § 25 Rdn. 10 ff.), eine hinreichende, vom Normadressaten aus der Vorschrift nachvollziehbare Konturierung bewirken, oder ob § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO nicht vielmehr dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) widerstreitet. Dieses Gebot ist durch die formelle Einbeziehung von EG-Verordnungen in das nationale Strafrecht nicht eingeschränkt; es ist auch auf Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden, die die nationale Blankettnorm ausfüllen (Morweiser aaO § 34 Abs. 4 Rdn. 68; Bieneck aaO § 23 Rdn. 55). Das bedeutet, dass der Bürger aus der Verbindung der strafrechtlichen Blankettvorschrift des AWG und der sie ausfüllenden Regelung in der EG-Verordnung entnehmen können muss, welches Verhalten verboten ist und welche Sanktionen ihm für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot drohen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2624). Dies bedarf indes keiner näheren Vertiefung; denn hier ergibt sich unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik schon aus systematischen Grundsätzen des einfachen Rechts, dass die dem Angeschuldigten nachweisbaren Aktivitäten, die er nach Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger (8. Mai 2007) entfaltete, auch dann nicht als Zuwiderhandeln gegen ein Umgehungsverbot nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF, Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO eingestuft werden können, wenn sie der im Schrifttum vertretenen Umschreibung einer Umgehungshandlung entsprechen sollten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Selbst nach dieser zitierten Ansicht wäre jede Handlung, die mit dem Ziel unternommen wird, einer an sich mit einer Verbots- oder Gebotsnorm eines EU-Embargos unvereinbaren Aktivität den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen, bereits als vollendete Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG zu ahnden. Ein derartiges Rechtsverständnis hätte aber nicht nur eine uferlose Ausdehnung und Vorverlagerung der Strafbarkeit zur Folge; vielmehr würde das auch für die Strafvorschriften des AWG geltende System der abgestuften Strafbarkeit von Vorbereitung, Verabredung, Versuch und Vollendung für ein dem Umgehungsdelikt zugrunde liegendes Hauptdelikt aufgelöst. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Regelungstechnik des Blanketttatbestands, der zu seiner Ausfüllung auf EU-Embargo-Vorschriften verweist, für das Außenwirtschaftsstrafrecht die Systematik des deutschen Strafrechts in Teilen aufgeben wollte. Demgemäß kann die Strafbarkeit wegen eines Umgehungsdelikts nicht weiter gehen als die Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das vom Umgehungstatbestand in Bezug genommene Verbot oder Gebot. Liegt insoweit lediglich der Versuch einer Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF oder sogar nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor, können die entsprechenden Handlungen daher nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Umgehungsverbot zu einer vollendeten Straftat heraufgestuft werden. Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Angeschuldigten kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO zur Last gelegt werden. Soweit der Generalbundesanwalt die Umgehungshandlungen in den Tätigkeiten des Angeschuldigten erblickt, die die Auslieferung des Ofens an die lediglich zum Schein als Endabnehmerin auftretende E. bewirkten, scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus, weil - wie oben dargelegt - die Ausfuhr und Lieferung des Gutes an die E. lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung des von Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in Bezug genommenen Bereitstellungsverbots darstellte. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auslieferung des Ofens vom Angeschuldigten zur Verschleierung entfalteten "Aktivitäten"; auch diese bereiteten die Bereitstellung des Ofens an die gelistete Einrichtung nur vor und sind daher straflos.
d) Soweit der Mitangeschuldigte Dr. S. im Zusammenhang mit dem Verkauf und der im Juli 2007 erfolgten Ausfuhr des in Anhang II der Iran-Embargo-VO gelisteten Ofens in den Iran verschiedene Aktivitäten entfaltete, geschah dies vor Veröffentlichung des § 69 o AWV im Bundesanzeiger (22. August 2007), so dass ein strafbewehrtes Erbringen ungenehmigter Maklerdienstleistungen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG aF, §70 aAbs. 2 Nr. 9, § 69 o Abs. 9 AWV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Iran-Embargo-VO durch den Mitangeschuldigten, zu dem ihn der Angeklagte angestiftet haben könnte, nicht vorlag.
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Angeschuldigte über den Tatvorwurf im Haftbefehl hinaus entsprechend der Anklageschrift dringend verdächtig ist, den gesondert verfolgten K. durch eine Handlung nach dem 22. August 2007 (Veröffentlichung des § 69 o AWV im Bundesanzeiger) zu einem Verbrechen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 und 4 Buchst. c AWG aF i. V. m. § 69 o Abs. 9, §70 aAbs. 2 Nr. 9 AWV (idF der 81. AWV-ÄnderungsVO vom 23. Dezember 2007) angestiftet zu haben, indem er ihn im März 2008 veranlasste, Mitarbeiter der F. ohne Einholung der für technische Unterstützungshandlungen erforderlichen Genehmigung in den Iran zu entsenden, um dort den bereits ausgelieferten Ofen funktionsfähig zu machen. Es kann auch offen bleiben, ob es ggf. im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO zulässig wäre, den Haftbefehl auf diesen Vorwurf umzustellen und auf dieser (neuen) Grundlage die Haftfortdauer anzuordnen (ablehnend: OLG Hamm MDR 1975, 950; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 92; Schultheis in KK 6. Aufl. § 125 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 125 Rdn. 2). Denn die Verfolgung allein dieser Straftat kann die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gemäß §142 a, § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG - die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b GVG liegen insoweit ersichtlich nicht vor - und damit auch des Ermittlungsrichters und des Staatsschutzsenats des Bundesgerichtshofs im Haftprüfungsverfahren nicht begründen. Der vorgenannte Tatvorwurf wäre für sich betrachtet nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, so dass bereits aus diesem Grund eine Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts für diese Tat ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei der Prüfung, ob eine Handlung des Täters geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, dem Umstand, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte, eine wesentliche Indizwirkung zu (BGHSt 53, 238,255 f.). Entsprechendes ergeben die Ermittlungen nicht, denn die Entsendung der Techniker in den Iran zum Zwecke der Inbetriebnahme des Ofens geschah ohne Einschaltung oder Täuschung der deutschen Exportkontrollbehörden. Zweifel an deren Effektivität konnten daher nicht aufkommen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass das BAFA im Tatzeitraum dafür Sorge trug, der F. umgehend neue Hinweise auf eine Einbindung der E. in das iranische Trägertechnologieprogramm zuzuleiten, wodurch ein weiteres Tätigwerden der F. im Iran unterbunden werden konnte. Andere Umstände von Gewicht, die allein diesen Tatvorwurf geeignet erscheinen lassen, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Daher kann auch dahinstehen, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Strafverfolgungskompetenz des Bundes nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG in Bezug auf den Angeklagten nicht ohnehin dessen Anstiftungshandlung im Iran sein müsste, die aber schwerlich geeignet sein kann, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
III. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2009 kann nach alledem nicht Bestand haben.
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