Bekomme ich Prozesskostenhilfe ?

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Unsere Empfehlung:

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PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.

Noch Fragen zur Pflichtverteidigung, FAQ

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Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe für Bedürftige. Das Strafrecht kennt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Geschädigte / Verletzte als Adhäsionskläger (= Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Strafverfahren) im Adhäsionsverfahren gemäß § 404 StPO oder Nebenkläger*in bei einer Nebenklage gemäß § 397a Abs. 2 StPO, wenn diesen nicht in den Fällen gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf Antrag vom Gericht ein Beistand beizuordnen ist, nicht für den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten. 

Die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers zahlt vorläufig die Staatskasse, wenn ein Fall der Pflichtverteidigung und die Bestellung eines Strafverteidigers als Pflichtverteidiger vorliegt. Die Frage der Bezahlung (Kostentragung) Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Sachverständige, Zeugen, Pflichtverteidigung) bestimmt sich je nach Ausgang des Strafverfahrens. Im Urteil wird entschieden, wer die Verfahrenskosten und damit die Pflichtverteidigung ganz, teilweise oder nichts bezahlen muss. 

Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren nach Anklage auf Kosten der Staatskasse eingestellt, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die Staatskasse trägt dann nicht nur die geminderten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers, sondern auch die Kosten des Wahlverteidigers gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Allerdings können diese Gebühren vom Gericht sehr niedrig festgesetzt werden.

Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren von dem Verurteilten meist innerhalb eines Jahres zurück. Für die Rückzahlung werden in der Regel Zahlungserleichterungen, z.B. Ratenzahlung gewährt.

Eine Ausnahme stellt das Jugendstrafverfahren dar, indem regelmäßig von der Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Verurteilten abgesehen wird. Diese fallen der Staatskasse zur Last.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren) kann außerhalb Hamburgs eine Beratungshilfe durch Ausstellung eines Beratungsscheins in Anspruch genommen werden. Diese gibt Beratungsscheine aus, welche zum einen nicht annähernd die Gebühren einer Beratung decken, zum anderen Hamburger Rechtsanwälte nicht verpflichtet, eine Beratung aufgrund eines Beratungsschein durchzuführen, da es in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) für die Bratungshilfe zuständig. Die Beratungshilfe wird durch Juristen ehrenamtlich für bedürftige Ratsuchende im Zivilrecht, Strafrecht, Familien- und Mietrecht angeboten. Eine Vertretung vor Gericht erfolgt jedoch aus rechtlichen Gründen nicht.

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