Betäubungsmittel BtMG, Drogenrecht, Begriff der geringen Menge, nicht geringen Menge BtM

Drogenstrafrecht: Vorwurf Drogenhandel wegen der BTM-Menge oder "Plantage"? Wir helfen Ihnen!


Unsere Empfehlung:

  • Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.   

  • Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen von der Polizei Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß § 29 BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.

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1. Betäubungsmittelrecht
2. Wie reagiere ich bei Festnahme, Durchsuchung oder einer Vorladung durch die Polizei?
3. Nicht geringe Menge Betäubungsmittelstrafrecht
4. Was ist eine geringe, was eine nicht geringe Menge ?
5. Die Straftatbestände gemäß BtMG und Strafandrohung / Strafenkatalog
6. Tipps für den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, Polizei bei Festnahme, Durchsuchung, Verhaftung etc.
6.1. Beispiel Vernehmungssituation
7. Erwerb von CBD-ÖL strafbar oder erlaubt?
7.1. CBD-Öl: Rechtslage in Deutschland
7.2. Besitz und Erwerb von CBD-Blüten
 

1. Betäubungsmittelrecht

Wer sich des Vorwurfs eines Betäubungsmittelvergehens oder Betäubungsmittelverbrechens erwehren muss, geht ohne anwaltliche Hilfe das hohe Risiko ein, aufgrund der Vorverlagerung und der Unterstellung des Wissens und Wollens der Tat bzw. der schlichten Annahme der Richtigkeit der polizeilichen Ermittlungen und Vermutungen verurteilt oder höher bestraft zu werden.

Sie sollten sich in jedem Fall eines versierten Strafverteidigers bedienen und nicht glauben, Sie könnten sich selbst verteidigen oder es werde Ihnen geglaubt. Sie werden sich damit in größte Schwierigkeiten bringen, welche sehr schnell in den Verlust Ihrer Freiheit münden können.

Im Übrigen ist die Strafandrohung oft so hoch, dass eine Untersuchungshaft droht und ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt. In Untersuchungshaft können Sie sich ohne spezifische Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers oder Fachanwaltes für Strafrecht nur schlecht verteidigen und aus dieser Lage befreien. Bevor Ihnen also das Gericht einen aus seiner Sicht „pflegeleichten“ Pflichtverteidiger beiordnet, sollten Sie sich lieber einen Strafverteidiger Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, der Ihre Rechte und Interessen mit der notwendigen Konsequenz und gegebenenfalls auch streitig durchsetzt (siehe auch Strafrecht).

Ohne Rechtsanwalt können Sie nicht bestehen und werden zu Unrecht oder zu hoch verurteilt.

2. Wie reagiere ich bei Festnahme, Durchsuchung oder einer Vorladung durch die Polizei?

Sofort einen auf BtM spezialisierten Strafverteidiger*in, Anwalt oder Kanzlei mit der Verteidigung zu beauftragen.

In allen Fällen insbesondere bei einer ganz geringen Menge an BtM ist es für die berufliche Zukunft im Hinblick auf ein (BtM) freies Führungszeugnis geboten sein, wie folgt vorzugehen:

  • Aussage verweigern
  • höflich aber bestimmt absagen
  • im Falle der Durchsuchung nur bei zu erwartender Auffindung das BTM herauszugeben und im Übrigen schweigen.
  • Nicht auf Diskussionen einlassen
  • Versprechungen insbesondere mit Zeitdruck (jetzt oder nie) nicht glauben. Lassen Sie sich davon nicht abbringen. Sie können nach Akteneinsicht, Prüfung und Beratung mit ihrem Anwalt immer noch etwaige Rechte wahrnehmen. 

Im Weiteren sollten Sie die unten stehenden Tipps beachten.

Wir vertreten Sie in allen denkbaren Fällen des BTM- Rechts:

· Inverkehrbringen von Drogen                · Herstellung / Anbau von Drogen         

· Drogen im Straßenverkehr                    · Drogen im Jugendstrafrecht               

· Erwerb und Verkauf im Darknet             · Einfuhr von Betäubungsmitteln

· Besitz von Betäubungsmitteln                · Lagerung und Vertrieb von Drogen       

· Besitz von Betäubungsmittelentgelt        · Bandenhandel mit Betäubungsmitteln  

· Gewerbsmäßiger Handel von Drogen     · Unterbringung in der Entziehungsanstalt

· Drogenbesitz in geringen Mengen          · Drogenbesitz in nicht geringen Mengen  

· Drogenhandel allgemein

Wird Ihnen ein BTM-Delikt vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de

3. Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

In BtM-Strafverfahren ist entscheidend, ob eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln überschritten wurde oder nicht. Liegt die BtM Menge im Bereich der geringfügigen Menge ist insbesondere beim ersten Fall eine Einstellung möglich; bei Überschreiten der geringfügigen Menge ist eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 29 BtMG zu erwarten. Dennoch ist auch in diesem Bereich unter gewissen Umständen eine Geldstrafe oder sogar eine Einstellung des Verfahrens möglich. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 a BtMG sollte möglichst schon im Ermittlungsverfahren durch einen begründeten Vortrag gegenüber der Staatsanwaltschaft anregt werden, insbesondere wenn eine geringe Menge zum Eigenbedarf im Raume steht.

4. Was ist eine nicht geringe Menge?

Der Begriff der nicht geringen Menge Betäubungsmittel ist von der geringen Menge Betäubungsmittel zu unterscheiden. Die nicht geringe Menge ist gesetzlich geregelt, sondern wird durch die Rechtsprechung, letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt. Wir die nicht geringe Menge überschritten, kommt nur noch eine Verurteilung nach § 29a BtMG in Betracht und die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nur unter besonderen Voraussetzungen - bei Feststellung eines minder schweren Falls, § 31 BtMG, § 46 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB etc. - noch möglich und eine Einstellung des Verfahrens ist so gut wie ausgeschlossen.

Die nicht geringen Menge wird anhand der Wirkstoffmenge, Wirkungsweise und Wirkungsintensität bestimmt. Die reine Gewichtsmenge brutto spielt nur bei der geringen Menge zum Eigenbedarf eine Rolle. Maßgeblich ist die äußerst gefährliche bzw. tödliche Dosis des Wirkstoffs oder bei Fehlen von hierzu gesicherten Erkenntnissen ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Ist die zur Erzielung eines Rauschzustandes durch einen nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten adäquate Dosis nicht feststellbar, ist die maßgebliche Einzelmenge am Tagesbedarf zu bemessen. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die gesundheitsschädigenden Potenzials zu berechnen. Die Dosis ist hierbei von der Darreichungsform abhängig. Lassen sich zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit Verwandtenwirkstoffen (Kom. Bohnen/Schmidt vor § 29a BtMG Rn 10 ff.). Nach dem Kommentar Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1660) bestimmen sich die Grenzwerte für andere Betäubungsmittel, in dem der Wirkstoffgehalt einer Konsumeinheit eines durchschnittlichen Konsumenten verdreifacht wird.

Entscheidend ist nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels (z. B. 1 kg Cannabis), sondern die enthaltene Wirkstoffmenge (z. B. 150 g Tetrahydrocannabinol – THC). (KE = Konsumeinheit)

Betäubungsmittel / Rauschgift Grenzwert nicht geringe Menge Konsumeinheiten (KE) geringe Menge
Alprazolam 240 mg = 60 KE zu je 4 mg    
Amphetamin 10 g Amphetatminbase 200 KE zu 150 mg
(OLG Stuttgart BeckRS 2016, 10160)
0,15 g Amphetaminbase, ca. 2 g, OLG Stuttgart BeckRs 2016, 10160, NRW 0,5 g
Buprenorphin 450 mg
Burenorphin-Hydochlorid (BGH Beck RS 2007,08793, BGHSt 51, 318, zu
  1 - 3 Konsumeinheiten Subutex bzw. 9 mg
(AG Freiburg NTStZ-RR 2011, 131 ; Kom. Bohnen/Schmidt vor § 29a BtMG Rn 19)
Cannabis ( Haschisch / Marihuana)  7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol)
(BGH BeckRS 9998, 100520, BGHSt 33, 8; BGH BeckRS 2016, 21431)
= 44 g - 50 g Cannabis ca. 200 KE
(OLG Hamm BeckRS 2017, 122294; OLG Oldenburg BeckRS 2008, 22472 für Marihuana)
0,045 g = 45 mg THC entspricht ca. 6 g § 31a BtMG siehe Bundesländertabelle
Clonazepam 480 mg = 60 KE zu je 8 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481)
   
Codein 15 g Codeinphosphat = 30 KE zu je 500 mg    
CP 47,497 6 g 
(BGH BeckRS 2015, 03560, BGHSt 60, 134)
   
CP 47,497-C 8-Homologes 2 g
BGH BeckRS 2015, 03560, BGHSt 60, 134
   
Diazepam 2400 mg = 2,4 g = 60 KE zu je 40 mg
(BGH Beck RS 2011, 01481)
   
Fentanyl 75 mg teilweise 30 mg =30 KE zu je 1 mg
(OLG Nürnberg weg RS 2013, 08350; BGH Beck RS 2015, 13123)
   
GHB (Gamma-Hydroxy-Buttersäure, „Liquid Ecstasy") 200 g NaGHB
(KG NStZ-RR 2012,123 iVm LG Berlin Beck RS 2012, 04205)
   
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid 150 KE zu 10 mg bzw. 30 KE zu 50 mg
(BayObLG BeckRS 1999, 30059717)
0,03g Heroinhydrochlorid (entspricht ca. 1g HH, NRW 0,5 g)
JWH-0 18 2 g
(BGH BeckRS 2015, 03560, BGHSt 60,134)
   
JWH-0 19 6 g
(BGH BeckRS 2016, 09469)
   
JWH-210 2 g
(OLG Nürnberg BeckRS 2016, 09469)
   
Khat 30 g Cathinon
(BGH BeckRS 2004, 11977, BGHSt 49, 306)
  3 g Cathion
(Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1654)
Kokain 5,0 g Cocainhydrochlorid
BGH BeckRS 9998, 100866, BGHSt 33, 133; BGH BeckRS 2009, ein 2581, BGHSt 53, 288)
KE- Einteilung aufgrund unterschiedlicher Qualität nicht möglich  0,1g Kokainhydrochlorid (entspricht ca. 1g HH, NRW 0,5 g
Lorazepam 480 mg = 60 KE zu je 8 mg
(BGH Beck RS 2011, 01481)
   
Lormetazepam 360 mg = 60 KE zu je 6 mg
(BGH Beck RS 2011, 01481)
   
LSD (Lysergsäurediethylamid) 6 mg bzw. 300 LSD-Trips
(BGH BeckRS 998, 85694, BGHSt 35, 43)
120 KE zu 0,05 mg bzw. 6 mg = 300 Trips 0,15 mg
(Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1655)
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g der jeweiligen Base
(BGH BeckRS 9998, 169330, BGHSt 422, 255; BGH BeckRS 2001, 30167675; BGH BeckRS 2017, 117810)
35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g 360 mg MDMA Base
MDPV (Methylendioxypyrovaleron) 10 g Wirkstoffmenge
(OLG Nürnberg BeckRS 2016, 09469)
   
Methadon  6 g razemisches Methadonhydrochlorid 120 KE zu je 25 mg = 3 g Levomethadonhydrochlorid oder 120 KE zu je 50 mg = 6 g Methadonhydrochlorid 75 mg Levomethadonhydrochlorid
150 mg Methadonhydrochlorid
(Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1656)
Methamphetamin (Chrystal Meth) 5 g
(BGH BeckRS 2009, 02604, BGHSt 53, 89; BGH BeckRS 2016, 21375)
  75 mg Mehtamphetaminbase
Metamfetami-Racenat

10 g der wirkungsbestimmenden Base
(BGH BeckRS 2011, 29793, BGHSt 57, 60)

   
Midazolam 1800 mg = 1,8 g = 60 KE zu je 30 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481)
   
Morphin (intravenöse Injektion)

4,5 g Morphinhydrochlorid
(BGH BeckRS 9998, 85738, BGHSt 35, 176; BeckRSA 2016, 21431)

150 KE zu 30 mg = 4,5 g 90 mg Morphinhydrochlorid
(Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1657)
Opium  6 g Morphin-Hydrochlorid
(OLG Köln LSK 1995, 410280)
250 KE zu je 25 mg = 6,25 g  75 mg Morphinhydrochlorid
(Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1658)
Oxazepam 7200 mg = 60 KE zu je 120 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481)
   
Pentedron 15 g Pentedron-Base
(BGH BeckRS 2016, 20126)
   
Psilocin 1200 mg = 1,2 g Psilocybin
(BayObLG BeckRS 2002, 30241411)
  3 KE zu  10 mg = 30 mg (Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1652)
Psilocybin 1,7 g 
(BayObLG BeckRS 2002, 30241411) 

120 KE zu 10 mg Psilocybin
1,7 g = 120 KE á 14 mg

3 KE zu je 14 mg = 42 mg (Kom. Patzak/Volkmer/Fabricius, §29 BtmG Rn 1651)
Schlafmohnkapseln 70 g Morphin-Hydrochlorid
(BGH BeckRS 2016, 21431)
   
Temazepam 4800 mg = 4,8 g = 60 KE zu je 80 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481)
   
Tetrazepam 4800 mg = 4,8 g = 60 KE zu je 80 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481)
   
Triazolam 120 mg = 60 KE zu je 2 mg
(BGH BeckRS 2011, 01481) 
   
Zolpidem 4800 mg  4,8 g
(BGH BeckRS 2011, 01481) 
   

Beim Anbau von Marihuana wird der THC-Gehalt der kalkulierten Erntemenge prognostisch kalkuliert. Dies gilt auch für noch THC freie Sämlinge oder Stecklinge. Gleichzeitig kann die Bestimmung der nicht geringen Menge beim Anbau von Marihuana und insbesondere beim Anbau von Marihuana mit der Absicht des Handeltreibens zu ihren Gunsten beeinflusst werden. Wird Ihnen eine nicht geringe Menge vorgeworfen, ist dringend eine fachanwaltliche Vertretung zu empfehlen.

5. Die Straftatbestände gemäß BtMG und Strafandrohung / Strafenkatalog

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelvergehen respektive Verbrechen ist in jedem Falle eine fachanwaltliche Einschätzung anzuraten. Welche polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Maßnahmen und Anordnungen – Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchung, Festnahme, Verhaftung, Wohnungs-, Pkw-Überwachung, Peilsender, Polizeiinformanten, Mitteilungspersonen etc. wurden ergriffen oder sind zu erwarten?

§ 29 ff. BtMG und folgende insbesondere Besitz, Handeltreiben und allgemeiner Verstoß gegen BtMG: 

a) Zum Tatbestand siehe § 29 BtMG

b) Strafandrohung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:

  • § 29 Abs. 1 BtMG: Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr

Strafandrohung: 1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe: § 29 Abs. 3 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr + Gewerbsmäßigkeit oder Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen

  • § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: als Person über 21 Jahre Abgabe an eine Person unter 18 Jahren
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge

Strafandrohung: 2 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

  • § 30 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringer Menge

Strafandrohung 5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

  • § 30a Abs. 1 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr nicht geringe Menge bandenmäßig
  • § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG: als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmen, Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen etc.
  • § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Verschaffen in nicht geringer Menge mit Waffen

Rufen Sie uns an!  Sie können mit uns frei sprechen, da die Korrespondenz mit dem künftigen Strafverteidiger und BtM-Anwalt gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht abgehört werden darf. Denn nach der Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus einer solchen illegalen Telekommunikationsüberwachung unverwertbar (BGH, 18. Februar 2014, StGB 8/13). Andererseits hat die Polizei in selten Fällen unsere Mandanten dennoch rechtswidrig abgehört und die Erkenntnisse verendet, so dass ein persönlicher Besprechungstermin im Zweifel die bessere Kontaktaufnahme darstellt. Wir empfehlen für Unterlagen verschlüsselte Emails oder unsere verschlüsselte Webakte mit den Umständen angepassten höheren oder niedrigeren Sicherheitsstandards zu verwenden. Sprechen Sie mit uns.

Wird Ihnen ein BTM-Delikt vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.

6. Tipps für den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, Polizei bei Festnahme, Durchsuchung, Verhaftung etc.

Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines(er) Rechtsanwalts / Rechtsanwältin /Anwalts/Anwältin / Fachanwalts / Fachanwältin für Strafrecht zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft. 
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein(e) Anwalt / Anwältin für Strafrecht / Strafverteidiger/in / Fachanwalt Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum/zur Verdächtigen oder Täter(in) machen können. 

Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden Kontakt zur Polizei,
der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft gleichgültig, ob Sie mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht, liefern kann.

Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Anwalts für Strafrecht / Strafverteidigers!

Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigte(r) noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen.

Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung. (Nicht bei laufendem Rechtsbehelf)

Rechtsbehelf: Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung zu repressiven Zwecken der Strafverfolgung ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit diese zu präventiven Zwecken wegen der Prognose zukünftiger Straftaten erfolgt, ein Widerspruch möglich.
 
Lassen Sie sich durch unsere Kanzlei / Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger/in / Anwalt / Anwältin vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür Strafmilderungen oder die Freilassung in Aussicht gestellt werden, welche unmittelbar bevorstehe. Im Gegenteil begründen erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
 
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). 
Unsere Kanzlei / Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen für Strafrecht, Strafverteidiger/in Fachanwalt für Strafrecht und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Unsere Strafverteidiger/in sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassene Rechtsanwälte respektive Fachanwälte für Strafrecht mit ausschließlicher Spezialisierung auf das Strafrecht. Die Strafverteidiger*innen verfügen über umfangreiche Erfahrungen aufgrund einer Vielzahl von Strafverfahren in allen Verfahrensstadien. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig (Näheres siehe Tätigkeitsbereiche).

6.1. Beispiel Vernehmungssituation

In der Vernehmungssituation in Hamburg und bundesweit stehen Sie als Beschuldigte(r) unter einem unausweichlichen, zwanghaften, körperlich spürbaren Rechtsfertigungs- und Erklärungsdruck. Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme verteidigen! - Der Versuch als Beschuldigte(r) die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen der Versuch als Amateurfußballer und Einzelspieler (Beschuldigter) gegen eine Bundesligamannschaft von 11 Profispielern und einen umfangreichen professionellen Kader (Ersatzspieler, Mannschaftsarzt, Co-Trainer etc. entsprechend Polizei und Staatsanwaltschaft) zu versuchen, einen Treffer auf dem ureigensten Spielfeld der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erzielen. Glauben Sie, dass Sie unter diesen Bedingungen ohne Anwalt / Anwältin für Strafrecht / Strafverteidiger/in / Fachanwalt für Strafrecht bestehen können? Über 20 Jahre Berufserfahrung in einer seit über 70 Jahren im Strafrecht tätigen Kanzlei und über ca. 12000 Verfahren stehen Ihnen zur Verfügung.

7. Erwerb von CBD-ÖL strafbar oder erlaubt ?

Legales Cannabidiol enthält als Phytocannabinoid der Hanfpflanzen höchsten 0,2 % THC und hat daher keine berauschende Wirkung. 

Das Angebot reicht von Salben und Cremes über Produkte in Kapselform bis zu Hanföl, Hanftee, Hanfkaffee mit CBD.

In Europa ist der Anbau von Nutzhanf nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt. THC ist bekanntlich der psychoaktive Wirkstoff, der die berauschende Wirkung verursacht. Der Besitz von Cannabis gemäß BtMG ohne arzeneimittelrechtliche Erlaubnis oder ärztliches Rezept verboten und strafbar.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Cannabisprodukte,

- die aus zertifiziertem Saatgut von Ländern in der Europäischen Union stammen oder
- deren Gehalt an THC die Grenze von 0,2 Prozent nicht übersteigt und
- die ausschließlich zu wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, die einen Missbrauch von Cannabis zu Rauschzwecken ausschließen.

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. November 2020, EuGH – C-663/18, darf die Vermarktung von CBD, dass in einem Mitgliedsstaat der EU hergestellt wurde, nicht verboten werden. Grundsätzlich ist CBD-Öl aus EU-zertifiziertes Hanf für Hersteller und gewerblicher Verbraucher legal.

7.1. CBD-Öl: Rechtslage in Deutschland

CBD-Öle, die aus Vollspektrum-Extrakten hergestellt sind und einen THC-Wert aufweisen, der unter 0,2 Prozent liegt, sind legal.

Für Hersteller ist der Verkauf von CBD-Öl in Deutschland zulässig, wenn

- die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, d.h., dass der Hersteller die Sicherheit der Lebensmittel garantiert, und
- die Voraussetzungen des Betäubungsmittelgesetz eingehalten werden.

CBD-Öl wird als Nahrungsergänzungsmittel oder als Lebensmittel anerkannt, wenn

- der THC-Wert unter 0,2 Prozent liegt
- es dürfen keine Heilversprechen gemacht werden.
- das CBD-Öl darf nur einen geringen Zusatz des verschreibungspflichtigen Wirkstoffes CBD enthalten.
- bei Lebensmitteln dürfen die enthaltenen Inhaltsstoffe wegen ihrer pharmakologischen Wirkung nicht als Arzneimittel eingestuft werden.

Bislang noch nicht geklärt ist, ob herkömmliches CBD-Öl eine physiologische oder pharmakologische Wirkung erzielt. Es wird jedoch nicht von einer pharmakologischen Wirkung ausgegangen. Anderes gilt für isoliertes oder extrahiertes CBD, das aufgrund seiner pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel eingestuft werden kann. Das bedeutet, dass Landesbehörden den Vertrieb von CBD-Öl dann untersagen können, sofern eine pharmakologische Wirkung nachgewiesen werden kann.

7.2. Besitz und Erwerb von CBD-Blüten

Der Erwerb von CBD-Blüten ist für den Endverbraucher verboten, selbst dann, wenn die Blüten einen niedrigen THC-Gehalt aufweisen, da ein Missbrauch nicht auszuschließen ist.

Im wissenschaftlichen und gewerblichen Bereich sind Blüten aus EU-Nutzhanf, die einen THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent aufweisen und deren Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, legal. Dazu zählen unter anderem die Herstellung von Textilien und Dämmstoffen sowie von Papier und Kosmetika aus Hanf. Im Gegensatz zu Deutschland ist in der Schweiz, Österreich und Italien der Erwerb und der Besitz von CBD-Blüten erlaubt und damit straffrei.

Hinzu tritt, dass sich die CBD-Hanfblüte optisch nicht von den Hanfblüten unterscheiden lässt, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Insoweit muss jeder, der CBD mit sich führt mit polizeilichen Maßnahmen respektive einem Ermittlungsverfahren rechnen. Ferner ist nicht ausgeschlossen werden, dass ein Drogentest nach dem Konsum von CBD-Produkten anschlägt, auch wenn auf der Etikettierung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der THC-Gehalt des jeweiligen Produktes unter 0,2 Prozent liegt, da der THC-Gehalt von Naturprodukten natürlichen Schwankungen unterliegen. Ferner kann durch intensiven und länger anhaltenden CBD-Konsum im Urin die typischen Abbauprodukte von Cannabis nachgewiesen werden, so dass ein Urintest positiv ausfallen kann.