BtMG § 29 Strafzumessung Überschreitung der gerinfügigen Menge Btm
BGH, Beschl. v. 31.03.2016 – 2 StR 36/16 – BeckRS 2016, 09855
Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein. Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16). Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus.