BtMG § 29a Gehilfe beim Handeltreiben

BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – 4 StR 347/15 – NStZ-RR 2015, 378 (LS.); BeckRS 2015, 17435

Für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft ist der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten. Einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Rauschgift erschöpft, kommt dabei eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu.