BtMG § 31a: Absehen von der Strafverfolgung bei geringer Menge und/oder geringer Schuld

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1. Absehen von Strafe gemäß § 31 a BtMG - Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG
2. Anwendung des § 31a BtMG
3. Die Anwendung des § 31a BtMG auf andere illegale Drogen (nicht Cannabis) wird äußerst unterschiedlich gehandhabt. 
4. Die “Soll- Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass ...
5. Die “Kann-Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass ...
6. Folgendes ist in Kurzform in Bezug auf den Fahrerlaubnis / Führerschein zu beachten:
7. Häufige übersehende Konsequenzen auch eines eingestellten Ermittlungsverfahrens:
8. Was passiert bei einem Drogentest nach dem Konsum von THC-Produkten und anderen Betäubungsmittel ?
9. In der nachfolgenden Tabelle fasst die in den Bundesländern geltenden Regelungen, Verfügungen, Empfehlungen oder Richtlinien der Übersichtlichkeit halber grob zusammen. 

1. Absehen von Strafe gemäß § 31a BtMG - Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG

Gemäß § 31 a BtMG kann die Staatsanwaltschaft und bei bereits erhobener Anklage das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten, bei Verfahrenshindernissen oder Abwesenheit des Angeklagten auch ohne dessen Zustimmung  das Verfahren, welches ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, von der Verfolgung absehen, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
  • in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn

  • der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann,
  • in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die Bestimmung, was eine "geringe Menge" ist, bestimmt die jeweilige Landesregierung oder Generalstaatsanwaltschaften. Ein Vergleich zwischen den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zeigt erhebliche Unterschiede in der Handhabung des § 31a BtMG.

2. Anwendung des § 31a BtMG

Mangels bundeseinheitlicher Regelung zur Anwendung des § 31a BtMG gibt, hat fast jedes Bundesland eine eigene Verordnung, Richtlinie bzw. Anweisung an die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme des Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, in dem sich eine ungeschriebene "einheitliche Rechtspraxis" herausgebildet hat.

Das Tatbestandsmerkmal der geringen Schuld wird in jedem Bundesland unterschiedlich ausgelegt. In vielen Bundesländern kann 

  • bei "nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit" oder
  • in der Regel trotz mehrfachem Verstoß gegen das BtMG eine geringe Schuld zugrunde gelegt werden oder
  • auf den ersten oder zweiten Wiederholungsfall oder
  • ihn auf nicht-abhängige Dauerkonsumenten nicht anwenden.

3. Die Anwendung des § 31a BtMG auf andere illegale Drogen (nicht Cannabis) wird äußerst unterschiedlich gehandhabt.  

  • In manchen Bundesländern kann § 31a BtMG erst nach Anklageerhebung bei "harten Drogen" angewendet werden,
  • in anderen Bundesländern wird über die Anwendung des § 31a BtMG  im Einzelfall oder
  • in Ausnahmefällen entschieden.

In mehreren Bundesländern ist die Polizei angehalten, den Beschuldigten über Hilfsangebote sozialer Dienste und Drogenhilfeeinrichtungen zu informieren.

4. Die “Soll- Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass 

  • die Obergrenze nicht überschritten wurde,
  • kein zeitlich eng aufeinanderfolgender wiederholter Erwerb und Besitz von Cannabis innerhalb eines Jahres unter teilweise Privilegierung teilweise ausdrückliche  Nichtprivilegierung von Dauerkonsumenten
  • von einem Eigenbedarf ausgegangen bzw. dieser mangels anderer Erkenntnisse unterstellt wird und
  • zumindest bei einer ersten Feststellung des Erwerbs oder Besitzes von Cannabis in der Regel kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung besteht. 

5. Die “Kann-Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass

  • keine Überschreitung der Obergrenze der geringen Menge
  • in Abwägung weitere Tatumstände, wie das erste Mal der Feststellung des Erwerbs oder Besitz von Cannabis
  • zumindest bei einer ersten Feststellung des Erwerbs oder Besitzes von Cannabis in der Regel kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung besteht.

Im Süden und Osten Deutschlands gelten grob strengere Regeln als im Norden und Westen. 

Die Richtlinien, Verfügungen, Richtlinien in genauerer, aber nicht abschließender Form finden sich hier (siehe auch vereinfachte Tabelle unten).

6. Folgendes ist in Kurzform in Bezug auf die Fahrerlaubnis / den Führerschein zu beachten:

Beim Erwerb und Besitz ist es empfehlenswert immer unter der Obergrenze des jeweiligen Bundeslandes zu bleiben, sicherheitshalber nicht über 6 g zu erwerben und zu besitzen.
Größter Irrtum unter Konsumenten: Keimlinge und Sämlinge ohne THC-Gehalt werden auf die mögliche bei vollständigem Auswachsen der Pflanze erreichbaren THC-Gehalt einschließlich Blüten, Blätter und Stängel hochgerechnet, so dass sehr schnell eine nicht mehr geringe Menge von Cannabis überschritten wird und der Tatbestand des Handelstreibens mit Betäubungsmittel gemäß § 29 BtMG mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erfüllt wird.

7. Häufige übersehende Konsequenzen auch eines eingestellten Ermittlungsverfahrens:
Die Staatsanwaltschaft gehen dazu über, in der Regel eine Kontrollmitteilung an die Führerscheinstelle zu versenden, die zu einer Aufforderung der Führerscheinstelle an den Betroffenen führt, sich meist innerhalb weniger Monate im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – Kosten zwischen € 700,00 - € 800,00 - hinsichtlich der Fahreignung begutachten zu lassen. Geht aus der Ermittlungsakte der Eigenkonsum von Betäubungsmittel  hervor, wird bei Verweigerung der MPU der Führerschein durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt entzogen. Dies kann zu einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei zu Auffindung des Führerscheins führen.

Lässt sich der Betroffene begutachten, wird ohne Nachweis der Abstinenz anhand einer Haaranalyse ausreichend langen Haars oder eines 12-monatigen temporäre Abstinenznachweise - Kosten zwischen € 500,00 – € 600,00 - die Fahreignung verneint und der Führerschein entzogen. Bei als stärker eingeschätzten Drogen kann eine temporäre Abstinenz von 15 Monaten und mehr durch die Fahrerlaubnisbehörde verlangt werden. Ein bei TÜV oder der Führerscheinstelle anerkannter MPU-Vorbereitungskurs kostet € 300,00 – 400,00.

8. Was passiert bei einem Drogentest nach dem Konsum von THC-Produkten und anderen Betäubungsmittel ?

Bei Drogentests im Straßenverkehr, im Beruf oder beim Sport oder bei bestimmten Berufen wird unter anderen auf THC getestet. Der THC-Gehalt in legalen HHC-Produkten liegt bei maximal 0,2%, so dass diese positive Drogentests insbesondere bei Urintests (Schnelltests) verursachen können. Bei nicht intensivem Konsum dürfe jedoch in der Blutuntersuchung die Grenze von 1 ng/ml Blut aktives THC oder 75 ng/ml Blut Abbauprodukte nicht überschritten werden. Bei anderen Betäubungsmitteln gilt die 0,0 Grenze. Deshalb kann es sinnvoll sein bei einer Kontrolle den Urintest zu verweigern und dann eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen, die im Straßenverkehr auf polizeiliche Anordnung auf mit unmittelbarem Zwang / Gewalt durchgeführt werden kann.
Es ist jedoch bei dem Konsum von HHC-Produkten ist zu beachten, dass auch bei Unterschreiten der Grenzwerte die Führerscheinstelle eine MPU mit allen Konsequenzen bis zum Führerscheinentzug anordnen kann (siehe oben). 
Fazit: Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Cannabis oder anderer Betäubungsmittel wird aller Wahrscheinlichkeit der Führerschein entzogen und wird ohne 12-monatigen Abstinenznachweis und MPU nicht vor 12 Monaten wieder zu erlangen sein.

9. In der nachfolgenden Tabelle fasst die in den Bundesländern geltenden Regelungen, Verfügungen, Empfehlungen oder Richtlinien der Übersichtlichkeit halber grob zusammen (genauer hier: Deutscher Hanfverband):

Bundesland Obergrenze soll / kann eingestellt werden.
Baden-Württemberg 6 g soll
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Schleswig-Holstein
Rheinland-Pfalz

10 g

Thüringen
Bayern 6 g kann
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Nordrhein-Westfalen 10 g
Berlin 10 g
15 g
soll
kann
Saarland 6 g 
10 g
soll
kann