BtMG § 35: Zurückstellung der Strafvollstreckung
Unsere Empfehlung:
Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.
Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Polizei Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß § 29 BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.
Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.
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§ 29 BtMG: geringfügige Menge
§ 29a BtMG: Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Minderjährige
§ 30 BtMG: BtMG-Handel: Fall 1: Bande, Fall 2: gewerbsmäßig, Fall 3: leichtfertig den Tod eines Menschen verursachend, Fall 4: Einfuhr einer nicht geringen Menge
§ 30a BtMG: Verbrechenstatbestände
§ 31 BtMG: Aufklärungshilfe
§ 31a BtMG: Absehen von Strafe oder Einstellung des Ermittlungsverfahren
§ 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 35 BtMG - Therapie statt Strafe - Zurückstellung der Strafvollstreckung
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 BtMG kann die Vollstreckung der Strafe für drogenabhängige Straftäter zugunsten einer Therapie zurückzustellt werden. Die zu vollstreckende Strafe wird sodann nicht in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt, sondern durch Vollzug einer Suchttherapie, deren Dauer auf die zu verbüßende Strafe angerechnet wird.
Die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG denjenigen die Möglichkeit einer Suchtmitteltherapie, bei denen wegen einer schlechten Prognose eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen ist oder eine Bewährungsstrafe widerrufen wurde.
1. Voraussetzungen des § 35 BtMG
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Der Täter muss rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt worden sein oder eine Reststrafe von nicht mehr als 2 Jahre noch zu vollstrecken sein.
Eine rechtskräftige Verurteilung / rechtskräftiges Urteil liegt vor, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel (Berufung und/oder Revision) mehr möglich ist.
Zurückstellungsfähig sind nur Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und die neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Vollstreckung von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen kann nicht zurückgestellt werden.
2. Die Straftat muss feststellbar aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
Der Verurteilte muss zur Tatzeit / bei Tatbegehung von Betäubungsmitteln abhängig gewesen sein. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation setzt eine Abhängigkeit
- ein unbezwingbares Verlangen nach der Droge,
- die Tendenz zur Dosissteigerung,
- die seelische und/oder körperliche Abhängigkeit und
- schädliche Auswirkungen für das Individuum und die Gesellschaft
kumulativ voraus. Das heißt, alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Betäubungsmittel sind alle Stoffe gemäß Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes. Eine Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit ermöglicht keine Zurückstellung der Strafvollstreckung.
Die Abhängigkeit muss ursächlich für die Straftat gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen bei Beschaffungskriminalität, das heißt bei Begehung einer oder mehrerer Straftaten gemäß dem BtMG oder Diebstahl / Betrug um mit dem Erlangten, die Sucht zu finanzieren genügt. Gleichfalls erfüllen Taten, die der Täter ohne seine Suchtmittelerkrankung nicht begangen hätte, die Voraussetzungen.
3. Der Verurteilte muss sich in eine seiner Rehabilitation dienende Behandlung begeben.
Rehabilitationsbehandlungen sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die dazu dienen, den Patienten von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu befreien und ihm zu ermöglichen, in Zukunft ein drogenfreies Leben zu führen. Eine solche Behandlung muss in einer anerkannten Einrichtung absolviert werden. Dazu zählen anerkannte ärztliche, nichtärztliche, stationäre unter Umständen auch ambulant Therapien.
In der Regel stimmt die Staatsanwaltschaft nur bei staatlich anerkannten Einrichtungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung und bei Vollzug von stationären Therapien auf der Grundlage einer Kostenzusage der Krankenversicherung oder Rentenversicherung zu. Die Staatsanwaltschaft fordert eine schriftliche Bestätigung der Kostenzusage und des Aufnahmetermins.
Die Therapieeinrichtung muss der Behandlung ausdrücklich zugestimmt haben. Darüber muss die Erklärung eines Kostenträgers, der die Therapiekosten übernimmt vorliegen. Gewöhnlich besteht ein Anspruch hierauf gegen Rentenversicherung, in zweiter Linie gegen die gesetzliche Krankenkasse. Schwierigkeiten ergeben sich häufig daraus, dass Kostenzusage der Rentenversicherung nur dann erteilt wird, wenn die Therapieeinrichtung den Therapieplatz bestätigt, welche diese Bestätigung nur bei einer Kostenzusage erteilen möchte. Deshalb werden diese Zusagen an Fristen geknüpft, die eingehalten werden müssen.
4. Der Verurteilte muss therapiebereit sein.
Der Verurteilte muss bereit sein, die Therapie tatsächlich anzutreten und durchzustehen. Es spielt keine Rolle, ob der Betroffene bereits mehrere Therapieversuche hinter sich hat und bisher gescheitert ist. Es kommt nur auf die Bereitschaft an, es ein weiteres Mal ernsthaft zu versuchen. Deswegen spielt das Vollzugsverhalten eine entscheidende Rolle.
5. Das Gericht muss der Zurückstellung beschließen.
Die Zustimmung kann bereits in der Hauptverhandlung erfolgen und in den Urteilsgründen festgeschrieben werden, in dem dort festgestellt wird, dass die abgeurteilte Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die gerichtliche Zustimmung nachträglich bei Antragstellung erlangt werden.
6. Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit
Für den Antrag auf die Zurückstellung der Strafvollstreckung ist die Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit bereits in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen überaus vorteilhaft. Verschweigt oder leugnet der Angeklagte seine Betäubungsmittelabhängigkeit in der Hauptverhandlung, muss für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung durch Atteste oder eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, dass die Drogenabhängigkeit schon zur Tatzeit bestanden hat, nachträglich zweifelsfrei nachgewiesen werden.
7. Widerruf der Zurückstellung
Die Zurückstellung der Vollstreckung kann gemäß § 35 Abs. 5 und 6 BtMG unter bestimmten Umständen widerrufen werden.
Eine Zurückstellung wird widerrufen, wenn der Verurteilte die Therapie
- nicht begonnen oder
- abgebrochen hat und
- nicht zu erwarten ist, dass er eine Behandlung derselben Art unverzüglich beginnt oder wieder aufnimmt oder
- eine weitere Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten verhängt wurde und endgültig feststeht, dass diese zu vollstrecken ist.
Bei einem Widerruf kann der Verurteilte die Entscheidung des Gerichts beantragen. Unsere Anwälte können Ihnen hierbei helfen.
8. Ihr Anwalt für Betäubungsmittelrecht
Für den Fall, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung angestrebt wird, ist diese möglichst frühzeitig vorzubereiten. Unsere Anwälte können Sie beraten, ob ein Antrag nach § 35 BtMG in Ihrem Fall sinnvoll ist, prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen, gegebenenfalls mit Hilfe einer Drogenberatungsstelle einen Therapieplatz zu finden und die notwendigen Dokumente zu besorgen.