Bußgeld - Beleuchtung und Warnzeichen

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Bußgeldkatalog Beleuchtung und Warnzeichen

Die Bußgelder bei Missachtung der Vorschriften:

Tatbestand

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt

 € 20,00

   

mit Gefährdung

€ 25,00

   

mit Sachbeschädigung

€ 35,00

   

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren

€ 10,00

   

mit Gefährdung

€ 15,00

   

mit Sachbeschädigung

€ 35,00

   

Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen innerorts

€ 25,00

   

Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen außerorts

€ 60,00

1

 

Ohne Abblendlicht im Tunnel fahren

€ 10,00

   

Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet

€ 20,00

   

mit Sachbeschädigung

€ 35,00

   

Blinker nicht wie vorgeschrieben benutzt

€ 10,00

   

Missbrauch der Warnblinkanlage

€ 5,00

   

Missbrauch von Hupe und Lichthupe

€ 5,00

   

mit Belästigung

€ 10,00

   

Einsatz unerlaubter Schallzeichen

€ 10,00

   
Wird Ihnen ein Bußgeldverstoß vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail  an kontakt-anwalt@t-online.de.

1. Beleuchtung & Warnzeichen
Vergleichsweise niedrige Bußgelder und Strafen werden bei nicht verkehrsgerechter Nutzung von Beleuchtung und Warnzeichen auferlegt. Dies gilt insbesondere bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen oder während der Nacht.

2. Das Fernlicht
Fernlicht soll nur bei fehlender Beleuchtung meist außerhalb von Ortschaften verwandt werden, um die Sicht über die Beleuchtungsgrenze des Abblendlichtes von ungefähr 50 m zu erstrecken. Insbesondere ist zur Vermeidung der Gefährdung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer rechtzeitig abzublenden. Bei Nebel und Schneefall führt das Einschalten von Fernlicht meist nicht zur Verbesserung der Sicht und wird auch andere Verkehrsteilnehmer eher blenden.

3. Das Abblendlicht
Das Abblendlicht ist für die Sicht auf maximal 50 m ausgelegt und darf den Gegenverkehr nicht blenden. Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen oder während der Nacht werden mit Bußgeldern belegt; außerhalb von Ortschaften droht ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt Fahreignungsregister.

4. Schall- und Warnzeichen
Die akustische Hupe und das Fernlicht als Lichthupe dürfen nur als Warnzeichen, um auf gefährliche Verkehrslagen oder außerhalb von Ortschaften auf die Absicht zu Überholen hinzuweisen. Als Nötigungsmittel sind die Warnzeichen verboten. Bei Hochzeiten und anderen

Autokorsos werden häufig Ausnahmen gemacht. Bei mutwilligem Verwenden der Hupe bzw. von Schallzeichen oder auch der Lichthupe ohne triftigen Grund und Gefährdung des Straßenverkehrs kann die Strafe im Einzelfall bedeutend höher ausfallen.

5. Spezielle Beleuchtung
Bei der Montage von speziellen Lichtanlagen ist zu beachten, dass die Lichtanlage vom TÜV zugelassen wurde und auch für das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, da das Fahrzeug andernfalls die Betriebserlaubnis verlieren kann.

Die Montage einer Beleuchtung am Unterboden des Fahrzeuges zum Beispiel ist nicht erlaubt, da diese amtlich nicht zulassen wird. Während der Probezeit führen zwei Ordnungswidrigkeitsverstöße mit einer nicht amtlich zugelassenen Lichtanlage als jeweils ein Verstoß der Kategorie B zur Verdoppelung der Probezeit um zwei Jahre und zur Auflage eines Aufbauseminars.

6. Beleuchtung von Fahrrädern
Seit dem 5. Juli 2013 sind nicht nur Dynamos (Lichtmaschinen) zur Lichterzeugung am Fahrrad erlaubt, sondern auch Batterie-Dauerbeleuchtungen und aufladbare Energiespeicher (Kondensatoren, Akkus).

Fahrradfahrer müssen bei fehlender Vorder- oder Rückbeleuchtung ein Bußgeld von Euro 20,00 gegenwärtigen. Bei einer Verkehrsgefährdung droht nicht nur ein erhöhtes Bußgeld von Euro 25,00, sondern bei Verursachung eines Unfalls aufgrund fehlender Beleuchtung oder einer Sachbeschädigung Euro 35,00. Auch bei vorhandener Beleuchtungsanlage, die nicht angeschaltet ist, ist ein Bußgeld von Euro 20,00 fällig.