Bußgeldverfahren, Einstellung, Verfolgungsverjährung, notwendige Auslagen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 19.02.2021- 120 Qs 16/21

Leitsatz: Beruht das Entstehen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung) allein darauf, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Amtsgericht eingegangen waren, sind der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.


120 Qs 16/21

Landgericht Köln

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger: Rechtsanwältin Janine Redmer-Rupp,
Burgstr. 2, 50321 Brühl

hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts Köln als 20. Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.01.2021 - Az: 53 OWi 22/21 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 19.02.2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.01.2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung, in welcher davon abgesehen wurde, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 206a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig und in der Sache begründet.

Zwar kann grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Diese Voraussetzung ist angesichts der Angaben des Betroffenen im Anhörungsbogen vom 16.06.2020 (BI. 6 d. Bußgeldakte) erfüllt. Allerdings handelt es sich bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei erkennbar sein muss, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters der Norm bewusst ist (Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467 Rz. 16a-18 m. w. N.). Dass das Amtsgericht diesen Anforderungen nachgekommen ist, ist aus dem angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass weitere Gründe hinzutreten müssen, die eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, wie z. B. die Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen etc. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Meyer-Goßner, a. a. 0.). Solche weiteren Gründe ergeben sich hier nicht aus dem Akteninhalt, so dass das Amtsgericht bei einer Zurückverweisung auch zu keiner anderen Entscheidung kommen könnte. Das Entstehen des Verfahrenshindernisses (Verfolgungsverjährung) beruhte hier allein darauf, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Amtsgericht eingegangen waren.