Die Straftatbestände gemäß BtMG und Strafandrohung / Strafenkatalog

Unsere Empfehlung:

Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.

Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Ermittlungsbehörde Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß § 29 BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.

Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.

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Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelvergehen respektive Verbrechen ist in jedem Falle eine fachanwaltliche Einschätzung anzuraten. Welche polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Maßnahmen und Anordnungen – Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchung, Festnahme, Verhaftung, Wohnungs-, Pkw-Überwachung, Peilsender, Polizeiinformanten, Mitteilungspersonen etc. wurden ergriffen oder sind zu erwarten?

§ 29 ff. BtMG und folgende insbesondere Besitz, Handeltreiben und allgemeiner Verstoß gegen BtMG: 
a) Zum Tatbestand siehe § 29 BtMG

1. Grundtatbestand § 29 BtMG:
Strafandrohung: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:

§ 29 Abs. 1 BtMG: Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr
Strafandrohung: 1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe: § 29 Abs. 3 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr + Gewerbsmäßigkeit oder Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen

2. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: als Person über 21 Jahre Abgabe an eine Person unter 18 Jahren
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge
Strafandrohung: 2 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

3. § 30 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringer Menge
Strafandrohung: 5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

4. § 30a Abs. 1 BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr nicht geringe Menge bandenmäßig
§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG: als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmen, Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen etc.§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Verschaffen in nicht geringer Menge mit Waffen
Strafandrohung: 5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe

5. § 31 BtMG: Aufklärungshilfe

6. § 31a BtMG Absehen von Strafe oder Einstellung des Verfahrens 

7. § 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung

Rufen Sie uns an!  Sie können mit uns frei sprechen, da die Korrespondenz mit dem künftigen Strafverteidiger und BtM-Anwalt gemäß § 160 a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht abgehört werden darf. Denn nach der Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus einer solchen illegalen Telekommunikationsüberwachung unverwertbar (BGH, 18. Februar 2014, StGB 8/13). Andererseits hat die Polizei in selten Fällen unsere Mandanten dennoch rechtswidrig abgehört und die Erkenntnisse verwendet, so dass ein persönlicher Besprechungstermin im Zweifel die bessere Kontaktaufnahme darstellt. Wir empfehlen für Unterlagen den persönlichen Kontakt, hilfsweise verschlüsselte Emails oder unsere verschlüsselte Webakte mit den Umständen angepassten höheren oder niedrigeren Sicherheitsstandards zu verwenden. Sprechen Sie mit uns.

Wird Ihnen ein BTM-Delikt vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.