VERHALTENSTIPPS. Durchsuchung durch Polizei, Zoll, Steuerfahndung, Gesundheitsamt

Die wichtigste Verhaltensregel bei Durchsuchung:

  • Unter dem Schock der Durchsuchung gilt Schweigen, Schweigen, Schweigen!

  • Sagen Sie nichts ! Unterschreiben Sie nichts ! Erkennen Sie nichts an ! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.

  • Verlangen Sie einen Rechtsanwalt zu sprechen: Tel.: 040 / 39 14 08 oder 0177 447 40 40 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de

  • Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.

  • Geben Sie lediglich ihre Personalien an, wenn Sie sich dadurch nicht belasten. Die Nichtangabe stellt lediglich einen Ordnungswidrigekeit dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind.

  • Beachten Sie die Verhaltsensregeln unter 2.3..

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1. Sinn und Zweck der Durchsuchung
2. Was tun im Falle einer Durchsuchung
2.1. Es gilt die Grundregel: Ruhe bewahren! Schweigen! Anwalt anrufen! Keine informellen Gespräche mit den Beamten!
2.2. Konkret werden Ihnen die Beamten dann vorgeschlagen
2.3. Sie sollten daher folgende Verhaltensregeln beachten

1. Sinn und Zweck der Durchsuchung

Durchsuchungen werden in der Regel zur Auffindung, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln oder der Festnahme von Verdächtigen durchgeführt.
Die bewusst eingesetzte Schockwirkung der Durchsuchung ihrer Wohnung, ihres Hauses, ihres Büros und der körperlichen Durchsuchung führt meist zum Erfolg, weil die Betroffenen / Beschuldigten unter dem Eindruck des Geschehens aussagen, und Erklärungen abgegeben, manchmal auch um die Zwangssituation oder Peinlichkeit der Durchsuchung schnellstens zu beenden.

Deshalb sollten Sie schweigen, schweigen, schweigen und umgehend einen Strafverteidiger / Rechtsanwalt kontaktieren und beauftragen, der ihre Rechte wahrnimmt. Sie haben keine Pflicht auszusagen - niemals - oder auf einen Anwalt zu verzichten - auch wenn man Ihnen etwas anders weismachen möchte.

2. Was tun im Falle einer Durchsuchung

2.1 Es gilt die Grundregel: Ruhe bewahren! Schweigen! Anwalt anrufen! Keine informellen Gespräche mit den Beamten !
Folglich wird die Durchsuchung meist unerwartet und überraschend über Sie hereinbrechen. Nachdem Sie sich als Beschuldigter oder Betroffener gerade von dem ersten Schock aufgrund der Durchsuchung zur Nachtzeit oder am frühen Morgen aufgrund angeblicher Gefahr im Verzug oder des Ihnen eröffneten Durchsuchungsbeschlusses und strafrechtlichen Vorwurfs erholt haben, wird Ihnen meistens seitens der Beamten - nachdem Ihnen erklärt wurde, man habe den undankbaren Auftrag, gegen Sie zu ermitteln - freundschaftlich und jovial nahe gebracht, die Sache könne doch schnell beendet werden, wenn man sich nicht gegenseitig und völlig unnötig die Arbeit erschweren würde. 

Über den Vorschlag kann erst nach Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses oder Anknüpfungstatsachen bei Durchsuchung aufgrund Gefahr Vollzug entschieden werden. Gehen Sie davon aus, dass die gesuchten Beweismittel oder andere strafbewehrte Gegenstände gefunden werden, kann die eine Durchsuchung tatsächlich abgekürzt oder beschränkt werden; ein Recht darauf haben Sie nicht.

2.2 Konkret werden Ihnen die Beamten dann vorgeschlagen:
Es müsse ja nicht unbedingt „alles“ beschlagnahmt werden. Man könne sich entgegen des Beschlusses des Amtsgerichtes auf die freiwillige Herausgabe der Gegenstände einigen. Ist ihr Verteidiger im Besitz der Unterlagen wird die Steuerfahndung Ihnen weiter vorgeschlagen, dass die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger / steuerlichen Berater problemloser sei, wenn dieser von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werde, da man dann die Sache schneller aufklären könne.

Keine Entbindung des Steuerberaters, des behandelnden Arztes oder Rechtsanwaltes von der Verschwiegenheitspflicht ohne eingehende Prüfung. Gleichgültig, ob Sie etwas mit dem Vorwurf zu tun haben oder nicht, bringen Sie sich in der Regel in größte Schwierigkeiten. Eine Entbindung von der Verschwiegensheitspflicht kann notfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen.

Im Steuerstrafverfahren wird Ihnen auch gern ein "Merkblatt über die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei Prüfung durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO" = Irreführung (!) überreicht, welches Ihnen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und deren Erzwingung durch Zwangsmittel erläutert, welche gerade nicht die Rechte des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren wiedergeben.

Im Steuerstrafverfahren haben Sie bei einer Durchsuchung grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten, noch darf die Mitwirkung durch Zwangsmittel erzwungen werden! Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet ihren Steuerberater von seiner Verschwiegenheitspflicht zu befreien.

Gehen Sie als Betroffener / Beschuldigter auf derartige Vorschläge ein, begeben Sie sich weitgehend aller ihrer Rechte im Strafverfahren. In der Regel haben Sie nunmehr keinerlei rechtliche Möglichkeiten mehr, einer Bestrafung zu entgehen, weil die gewonnenen Beweise uneingeschränkt verwertbar sind. Sollte sich der Anfangsverdacht als falsch erweisen, können Zufallsfunde verwertet werden und zu einer Bestrafung führen. 

2.3 Sie sollten daher folgende Verhaltensregeln beachten: 

1.
Das Wichtigste ist Ruhe zu bewahren, zu schweigen,
zu beobachten, zu zuhören und die Durchsuchung schriftlich - in der Regel wird das Handy und andere Speichermedien sichergestellt - zu dokumentieren, um Informationen zu gewinnen.

Ihnen muss bei einer Durchsuchung im Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzug konkret vorgehalten werden, was Ihnen vorgeworfen wird und die Durchsuchung begründen soll. Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen. Nachteile entstehen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!

Lassen Sie sich nicht übereden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür eine Abkürzung der Durchsuchung, Vermeidung der Festnahme oder erkennungsdienstlichen Behandlung in Aussicht gestellt wird. Gegen Sie allenfalls ihre Personalien an. Bei Nichtangabe der Personalien können Sie allenfalls 12 Stunden festgehalten werden. Nutzen Sie jederzeit - auch zur Nachtzeit - ihr Recht Kontakt mit einem Anwalt ihres Vertrauens aufzunehmen oder ihre Vernehmung bis zum Erscheinen ihres Anwalts aufzuschieben oder abzusagen.

Der erste Tag ist der Tag der Steuerfahndung. Die meisten Beschuldigten bringen sich dadurch in Schwierigkeiten, dass Sie meinen, Erklärungen abgeben zu müssen (siehe Vernehmung). Sie sind lediglich verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Wenn Sie dies nicht tun, ist dies eine Ordnungswidrigkeit für die sie zu Identifizierungszwecken nicht mehr als 12 Stunden festgehalten werden dürfen.

Ziehen Sie eine Person ihres Vertrauens als Durchsuchungszeugen, die alles dokumentieren soll, bei.
Im Allgemeinen sind von der Polizei mitgebrachte Zeugen oder Nachbarn ungeeignet. Ihnen steht als Beschuldigter oder Betroffener das Recht zu, einen Gemeindebeamten oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgt ist, hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf diese Weise können Sie bis zum Erscheinen Ihres Rechtsanwaltes oder Steuerberaters Zeit gewinnen.

2.
Sie sind nicht verpflichtet bei der Durchsuchung mitzuwirken.

  • Zur Vermeidung von Schäden zu ihrem Nachteil empfiehlt es sich jedoch verschlossene Behältnisse bzw. Türen aufzuschließen, um ein Aufbrechen zu vermeiden.
  • Ist davon auszugehen, dass die gesuchten Beweismittel im jedem Falle gefunden werden, können diese zur Abkürzung der Durchsuchung und Vermeidung von Zufallsfunden oder Mitnahme aller möglichen Gegenstände herausgegeben werden. 

3.
Keine Entbindung des Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Arztes von der Verschwiegenheitspflicht. - Dies kann nach sorgfältiger Prüfung ggbfs. falls notwendig zu einem spätern Zeitpunkt erfolgen.

4.
Sie sollten sofort einen Strafverteidiger Rechtsanwalt oder im Steuerstrafverfahren ihren steuerlichen Berater benachrichtigen
, damit dieser bei der Durchsuchung und bei der Beschlagnahme dabei sein und ihre Rechte wahrnehmen kann. Meist sind Sie unter dem Eindruck der Durchsuchung nicht oder nicht ausreichend in der Lage ihre Recht und Interessen zu wahren.

5.
Bitten Sie die Beamten, bis zum Erscheinen des StrafverteidigerRechtsanwaltes oder Ihres Steuerberaters mit der Durchsuchung zu warten. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, aber gewöhnlich werden die Beamten das kurzfristige Eintreffen Ihres Bevollmächtigten abwarten.

6.
Die Beamten werden Ihnen in der Regel den Tatvorwurf eröffnen. Sie sollten sich jedoch keinesfalls zur Sache einlassen. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall und ohne Ausnahme Gebrauch machen (siehe Vernehmung). Auch von "informellen Gesprächen" mit den Ermittlern ist dringend abzuraten! Lassen Sie sich zur Sache ein, führen Sie sich in der Regel selbst der Bestrafung zu.

7.
Sie dürfen als Beschuldigter in jedem Fall telefonieren, nicht nur mit dem Strafverteidiger / Rechtsanwalt oder Steuerberater. Beim Vorliegen eines Haftbefehls werden Telefonate außer zu Ihrem Rechtsanwalt vorgeblich wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr abgelehnt und unterbunden werden. Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns unter kontakt-anwalt@t-online.de.Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns unter kontakt-anwalt@t-online.de.

8.
Sie sind auch berechtigt, ein Aufnahmegerät zu benutzen. Sie sind dabei lediglich verpflichtet, die Beamten über die Verwendung zu unterrichten.

9.
Sie sollten sich in jedem Fall die Dienstausweise der Beamten vorlegen lassen und deren Namen und Dienststellung notieren bzw. dies Dienstausweise fotografiern, fotokopieren oder abschreiben, soweit diese nicht aus anderen Unterlagen eindeutig hervorgehen.

10. Durchsuchungsbeschluss prüfen !
Sie sollten sich ferner den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen bzw. bei einer Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug den Vorwurf präzise schildern lassen. Der Tatvorwurf darf sich nicht auf einen allgemeinen Sachverhalt ohne Bezeichnung der konkret verletzten Rechtsvorschrift beschränken. Des Weiteren ist auf das Datum des Beschlusses zu achten, da der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses spätestens nach einem halben Jahr seine rechtfertigende Kraft verliert.

11.
Unterschreiben Sie nichts - ein Nachteil entsteht daraus nicht In Steuerermittlungsverfahren ist zu beachten, ob der Durchsuchungsbeschluss genaue Angaben über die ihnen zur Last gelegte Steuerverkürzung, den Verkürzungszeitraum und die Steuerart(en) enthält. Liegt der angegebene Steuerverkürzungszeitraum innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung ?

12.
Die Durchsuchung erfolgt aufgrund des Richtervorbehaltes gewöhnlich aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses. Erfolgt diese ohne richterliche Anordnung bzw. haben die Polizeibeamten / Steuerfahnder die Durchsuchung angeordnet, weil Gefahr im Verzuge sei bzw. der Durchsuchungsbeschluss durch Zeitablauf unwirksam geworden ist, sind folgende Angaben zu verlangen und zu protokollieren:
a.
Tatvorwurf - wer hat wann (welcher Zeitraum), wo, was gemacht - und Gründe 
b.
Nach welchen Beweismitteln wird gesucht
c. 
Gründe, warum Gefahr im Verzug gegeben sein solle, denn nur dann dürfen
die Steuerfahnder die Durchsuchung selbst anordnen.
d.
Für den Fall, dass der Durchsuchungsbeschluss durch Zeitablauf unwirksam geworden ist und deswegen seitens der Beamten die Durchsuchung angeordnet wird, ist darauf zu achten, dass die neuerlichen Gründe für die Durchsuchung nach Unwirksamkeit des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses durch Zeitablauf entstanden sind.
e.
Die Namen der Polizeibeamten / Steuerfahnder, ihre Dienststelle und Angabe der Durchsuchungsleiter.
f.
Vorlage der Dienstausweise, Fotokopien sind zu Protokoll nehmen.
g. 
Bei Angabe der gesuchten Beweismittel ist darauf zu achten, dass diese genau angegeben und abgegrenzt werden. Die genaue Angabe der gesuchten Beweismittel nach Art und Zeitraum im Durchsuchungsbeschluss bzw. in der Anordnung der Beamten aufgrund Gefahr im Verzuge soll den Beschuldigten bzw. Betroffenen in die Lage versetzen, das Beweismittel vorzulegen, so dass damit der Durchsuchungszweck erfüllt wird und die Durchsuchung beendet werden muss. Dadurch kann vermieden werden, dass es zu Zufallsfunden kommt oder die Beamten auf Sachverhalte stoßen, die mit dem ursprünglichen Anlass der Durchsuchung nichts zu tun haben. Der Zugriff der Beamten wird also eingegrenzt.

13.
Bei der Durchsuchung in größeren Unternehmen sollten Sie Folgendes beachten:
a.
Grundsätzlich ist die Anzahl der Mitarbeiter, die wenn überhaupt den Beamten Auskunft geben sollen, einzuschränken, zu bestimmen und den Beamten anzugeben. In jedem Fall soll vermieden werden, dass die Steuerbeamten wahllos irgendwelche Mitarbeiter befragen.
b.
Jedem Beamten sollte ein zuverlässiger Mitarbeiter zugeordnet werden, der Auskünfte geben kann. Dadurch lässt sich die Durchsuchung abkürzen.
c. 
Dem Mitarbeiter ist genau mitzuteilen, nach welchen Beweismitteln gesucht wird, damit sie auf die Einhaltung der durch den Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen achten können. 

14.
Stimmen Sie auf keinen Fall einer freiwilligen Herausgabe der gefundenen tatsächlichen oder vermeintlichen Beweismittel zu, sondern lassen Sie diese zur Wahrung ihrer Rechte beschlagnahmen. 

15.
Unter Hinweis auf das beabsichtigte Rechtsmittel sollten Sie verlangen, dass die beschlagnahmten Unterlagen nicht durchgesehen werden (§ 307 Abs. 2 StPO) und möglichst versiegelt werden. Die Durchsicht der Unterlagen darf dann erst durch den Staatsanwalt in Beisein des Verteidigers erfolgen. Die Verteidigung hat daher in einem frühen Stadium des Verfahrens die Möglichkeit, Mängel der Maßnahme, deren Vollzug und in der Sache selbst im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf hinzuweisen, Verwertungsverbote geltend zu machen und einzuwenden.

16.
In Strafsachen / Steuersachen sollte auf keinen Fall der Verteidiger / steuerliche Berater von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Sollte eine solche Erklärung abgegeben worden sein, ist diese sofort zu widerrufen. 

17.
Im Steuerverfahren kann die Verteidigung auch durch den steuerlichen Berater oder Wirtschaftsprüfer selbständig erfolgen, so lange die Steuerfahndungsstelle das Steuerstrafverfahren betreibt (§ 392 AO). Die Steuerfahnder sind nicht berechtigt, den steuerlichen Berater als Verteidiger abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn gegen den steuerlichen Berater wegen Verdachts der Beihilfe ermittelt wird. Zuständig für die Ablehnung des steuerlichen Beraters als Verteidiger ist ausschließlich das Oberlandesgericht. Trotzdem wird von Steuerfahndern wie von Mitarbeitern der Bußgeld- und Strafsachenstelle versucht, den steuerlichen Berater als Verteidiger abzulehnen. Der Beschuldigte sollte sich keinesfalls darauf einlassen, da andernfalls der steuerliche Berater nicht umgehend, bis sich der bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater in die Sache eingearbeitet hat, tätig werden kann. Als Beschuldigter sind Sie berechtigt, für das gerichtliche Verfahren bis zu drei Verteidiger zu wählen.  

18.
Durchsuchung-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmehandlungen dürfen Sie nicht vorsätzlich stören. Sie sind als Beschuldigter verpflichtet, diese zu dulden. Die Ermittlungsbeamten sind berechtigt, gemäß § 164 StPO Störer festzunehmen. Zudem kann der Widerstand gegen Fahndungsmaßnahmen als strafbare Handlung gemäß § 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gewertet werden.

19.
Gemäß § 107 StPO steht Ihnen als Betroffener und Beschuldigter nach Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme das Recht zu, ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu fordern. Dafür ist ein vollständiges und spezifiziertes Verzeichnis von den Beamten an Ort und Stelle zu fertigen und zu unterzeichnen. Insbesondere ist dabei darauf zu dringen bzw. zu beachten,
a.  
dass Kopien beschlagnahmt werden oder, soweit die Originale beschlagnahmt worden sind, Ihnen Kopien zur Verfügung gestellt werden.
b.  
Alle Unterlagen, Akten, loser Schriftverkehr ist durchzunummerieren.

20.
Es sollte in jedem Fall versucht werden, die Vollziehung der Durchsuchung durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO in geeigneten Fällen aussetzen zu lassen. Dies ist anzuraten, da die Beamten trotz Einlegung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss in der Regel nicht bereit sind, vorläufig von der Durchsuchung abzusehen oder die beschlagnahmten Gegenstände zu versiegeln.

21.
Nach der Beendigung der Durchsuchung hat der Betroffene / Beschuldigte  außerdem das Recht, die Art und Weise der Durchsuchung durch einen Antrag beim Oberlandesgericht überprüfen zu lassen (§ 23 EGGVG). Sowohl für das erwogene Beschwerdeverfahren als auch für die Verteidigung sollte grundsätzlich in jedem Fall nach der Durchsuchung und Beschlagnahme ein Vermerk über den gesamten Verlauf der Durchsuchung gemacht werden. Der Vermerk sollte durch die Familienmitglieder des Betroffenen / Beschuldigten bzw. Mitarbeiter unterzeichnet werden. Sind Zeugen hinzugezogen worden, sollten diese den Aktenvermerk unterzeichnen. Bei der Erstellung dieses Vermerkes kann die Tonbandaufnahme wertvolle Hilfe leisten. Stehen keine Tonbandaufnahmen zur Verfügung, sollten während der Durchsuchung in jedem Falle Äußerungen der Beamten notiert werden, da sich aus diesen oft wertvolle Rückschlüsse auf das Verfahren ziehen lassen. 

22.
Während oder sofort nach Abschluss der Durchsuchung ist Beschwerde gemäß § 104 StPO einzulegen.

23.
Stellen die Beamten / Steuerfahndung nach der Durchsuchung fest, dass ihnen Beweisunterlagen fehlen oder für das Verfahren relevante Unterlagen nicht oder die falschen Unterlagen beschlagnahmt wurden, müssen diese erneut ein Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht gestellt werden. Keinesfalls ist es zulässig, dass der ursprüngliche Beschluss durch die Beamten zur Grundlage einer zweiten Durchsuchung gemacht wird. Liegt nämlich im obigen Fall beim Amtsgericht bereits eine Beschwerde gegen die Durchsuchung, ist gegebenenfalls der Amtsrichter geneigt, dem zweiten Durchsuchungsantrag nicht zu entsprechen, sondern dem Betroffenen / Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beamten erhalten folglich keinen neuen Durchsuchungsbeschluss. Der Beschuldigte / Steuerpflichtige kann dann die gewünschten Belege samt einer Stellungnahme seines Verteidigers dem Amtsgericht vorlegen, so dass eine zweite Durchsuchung vermieden wird.

24.
Bei der Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen auch im Gewahrsam des Verteidigers / des steuerlichen Beraters ist genau darauf zu achten, dass der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert sein muss, dass die Beweismittel genau bezeichnet sind, so dass nur die von dem Tatvorwurf betroffenen Konten der Buchführung, Buchungsbelege, Rechnungen / Computerdateien etc. beschlagnahmt werden und nicht willkürlich alles, was greifbar ist, eingepackt wird. Der Betroffene / Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes das Recht, durch die Herausgabe der bezeichneten Beweismittel den Grundrechtseingriff / die Durchsuchung abzukürzen und einzugrenzen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Durchsuchungsbeschluss bzw. die entsprechende Anordnung der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft / der Steuerfahndung bei Gefahr in Verzug den vom Bundesverfassungsgericht judizierten Voraussetzungen genügt. Andernfalls bleibt dem Betroffenen / Beschuldigten nur die Möglichkeit der Beschwerde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

25.
Bei Durchführung der Durchsuchung bei der Verteidigung bzw. dem steuerlichen Berater unterliegen dessen Handakten gemäß § 97 Abs. 1 StPO nicht der Beschlagnahme. Da jedoch nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe nur der einfache Tatverdacht erforderlich ist, können in solchen Fällen auch die Handakten beschlagnahmt werden. Es gibt somit keine Sicherheit, dass bei der Verteidigung / dem steuerlichen Berater Unterlagen nicht durch die Ermittlungsbeamten eingesehen werden können.

26.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind in Steuerstrafverfahren die Buchungsunterlagen / Computerdateien beschlagnahmefähig. Handelt es sich jedoch um die Buchungsunterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses, kann eingewandt werden, dass der steuerliche Berater die Buchführungsunterlagen erst nach Erledigung der Arbeiten herausgeben muss.

27.
Auch hier ist darauf zu achten, dass der Durchsuchungsbeschluss konkret eingrenzt, welche Unterlagen / Computerdateien gesucht werden. Es muss daher im Beschluss begründet werden, warum bestimmte Buchungsunterlagen beschlagnahmt werden sollen.

28.
Sollen nach dem Wortlaut des Beschlusses alle auffindbaren Unterlagen / Computerdateien bzw. das gesamte Buchführungswerk beschlagnahmt werden, ohne dass dies konkret begründet wird, nämlich warum im vorgenannten Fall alle Erlöskonten, alle Kostenkonten, alle Wareneinkaufskonten, alle Bestandskonten vom Tatvorwurf betroffen sein sollen, so zielt der Beschluss auf Zufallsfunde ab und ist schon deswegen rechtswidrig. Der Beschluss muss nämlich erkennen lassen, welche Konten durch den Tatvorwurf konkret betroffen sind. Nur diese Konten sind beschlagnahmefähig. Die Beschlagnahme der anderen Konten ist rechtswidrig.