GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Ablehnung Ausstrahlung eines NPD Werbespots
Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt, Beschluss vom 27. April 2019, 1 BvQ 36/19 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einen Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt. Die Partei hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten. Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Ersten Senats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.