Erziehungsregister
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Das Erziehungsregister
In das Erziehungsregister (§§ 59 ff. BZRG) werden alle Entscheidungen eingetragen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Strafsachen von Jugendlichen und Heranwachsenden getroffen worden sind und für die kein Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) vorgesehen ist, weil diese keinen Strafcharakter haben, z.B. Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest. Die Löschung erfolgt, wenn keine Verurteilung hinzukommt, nach dem Ablauf des 24. Lebensjahres.
Siehe auch Führungszeugnis, Bundeszentralregister, staatanwaltliches Verfahrens-register, Verkehrszentralregister.