Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl / Zwangshaft im Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Steuerrecht
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- Sie benötigen anwaltliche Hilfe um eine Vollstreckung der Freiheitsentziehung abwenden zu können.
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- Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl bei Nichtzahlung eines Bussgeldes
- Die Voraussetzungen der Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl
- Welchen Rechtsbehelf kann ich erheben
- Die Abwendung der Erzwingungshaft durch Zahlung
1. Ersatzzwangshaft / Zwangshaft bei Nichtzahlung eines Bussgeldes
Bei Nichtzahlung eines Bußgeldes kann ein Erzwingungshaftbefehl ergehen (§§ 96 ff OWiG, §§ 451 ff StPO). Die Vollstreckung der Haft ist keine Strafe wie bei der aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls wegen Nichtzahlung der Geldstrafe nach der Anzahl der Tagessätze zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe, sondern eine Beugehaft, um die Bezahlung des Bußgeldes zu erzwingen. Kurz, der Vollzug der Haft befreit nicht von der Zahlungspflicht, jedoch die Zahlung befreit vom Vollzug der Erzwingungshaft.
2. Die Voraussetzungen der Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl:
- Der Betroffene muss auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen worden sein (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG) oder diese muss zuvor z.B. bei Vollstreckung des Bußgeldes angedroht worden sein.
- Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht anordnet, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.
- Die Geldbuße ist nicht gezahlt worden und der Betroffene hat die Nichtbezahlung auch nicht erklärt, z.B. seine Zahlungsunfähigkeit dargetan oder diese der Behörde oder dem Gericht bekannt (§ 96 OWiG).
- Die Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf unter Berücksichtigung des zu zahlenden Geldbetrages nach Tagen bemessen bei einem Bußgeld sechs Wochen nicht überschreiten, bei mehreren in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasster Geldbußen nicht mehr als drei Monate andauern. Die Haft darf nachträglich nicht verlängert, sondern nur abgekürzt werden.
- Die Erzwingungshaft muss hinsichtlich ihrer Anordnung und Dauer verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur Erreichung der Bezahlung des Bußgeldes sein.
3. Welchen Rechtsbehelf kann ich erheben
Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 311 StPO).
Die Erzwingungshaft ist von der Beugehaft gegenüber Verfahrensbeteiligten (Angeklagten, Zeugen etc.), Ersatzzwangshaft und Ersatzfreiheitsstrafe zu unterscheiden.
4. Die Abwendung der Erzwingungshaft durch Zahlung
Der Betroffene kann die Vollstreckung der Haft durch Zahlung des geforderten Geldbetrag / der Geldbuße abwenden.
Der Vollzug der Erzwingungshaft erfolgt wie die Freiheitsstrafe gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Der Betroffene kann eigene Wäsche und Bettwäsche benutzen. Er ist auch nicht zur Arbeit in der Anstalt verpflichtet.
Weder die Geldbuße noch die Erzwingungshaft wird in das Bundeszentralregister eingetragen.