§ 19 Bahnübergänge
§ 19 Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
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auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
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auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
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in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
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sich ein Schienenfahrzeug nähert,
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rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
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die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
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ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
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ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.