gesetzlicher Güterstand / Gütertrennung
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1. Die Gütertrennung
Die Gütertrennung bedeutet eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner. Nach der Scheidung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft muss danach keiner der Ehegatten / Partner ein Zugewinnausgleich gewähren. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch insbesondere des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Letzteres wird bei dem gesetzlichen Güterstand aufgeteilt. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse.
2. Die Formbedürftigkeit der Gütertrennung
Die Gütertrennung ist ein notariell zu beurkunden der Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG). Gegenüber Dritten entfaltet die Gütertrennung nur Rechtswirkung, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
Der Güterstand der Gütertrennung ist subsidiär. Vereinbaren die Ehegatten / Lebenspartner keinen besonderen formbedürftigen Güterstand ist der Regelfall die Zugewinngemeinschaft.
3. Der gesetzliche Güterstand
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erfolgt ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten (§ 1371 BGB). Der Zugewinn bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten oder Lebenspartners am Tag der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet. Das ist der Tag der Zustellung des Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrages oder der Tag, zu dem vertraglich zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartner Gütertrennung vereinbart wird, oder auch der Todestag eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Anderenfalls ist der Zugewinn null.
Haben die Ehegatten oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten bzw. Lebenspartner mit dem höheren Zugewinn.
Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, entfällt diese pauschale Erhöhung der Erbquote. § 1931 Abs. 4 BGB trifft für diesen Fall eine Sonderregelung. Bei Vereinbarung von Gütertrennung sollten die Beteiligten immer bedenken, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, wenn sie den Ehegatten oder Lebenspartner von Todes wegen bedenken wollen.