GG Art. 103 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art 20 Abs. 3 Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

Beschluss vom 20. Dezember 2022, 2 BvR 900/22

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 wiederholt, mit der ein gegen den Beschwerdeführer erlassener Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt worden war.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen ihn geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) wieder aufgenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 hat der Senat den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls unter der Anordnung mehrerer Weisungen ausgesetzt. So musste der Beschwerdeführer seine Ausweispapiere abgeben, sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft melden und durfte das Gebiet seines Wohnortes nicht ohne deren Erlaubnis verlassen.

Der Senat hat die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft unter den genannten Bedingungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten wiederholt. Die Sach- und Rechtslage hat sich seit dem 14. Juli 2022 nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer ist den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen.