GG Art. 3 Abs. 1, GG 20 Abs. 3: Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 37/2016 vom 1. Juli 2016, Beschluss vom 20. Mai 2016, 1 BvR 3359/14 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden. 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 m² und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.

2. Gemessen daran halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Die Abwägungsparameter für den Fall der Gemeinschaftshaft bei engem Raumangebot sind in der Rechtsprechung nicht geklärt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte:

a) Bei der Vornahme der Gesamtschau sind als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen zu beachten. Insbesondere die Frage, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche von vorliegend nur 4 m² pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt und wird von den Gerichten verschieden beurteilt.

b) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenen aus; für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m² Grundfläche verfügt. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind. Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.

c) Schließlich ist in der Rechtsprechung der Fachgerichte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum weitgehend ungeklärt. Offen ist bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.

3. Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.