GG Art. 80 Abs. 1 Satz 3: Zitiergebot, StVO-Novelle 2020 OLG Braunschweig

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 Ss (OWi) 173/20

Leitsatz: 1. Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. März 2013 verletzt das Zitiergebot nicht. Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung einzelner Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch der erste Halbsatz von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG – der die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass für Vorschriften, unter anderem zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, beinhaltet – mitumfasst. Denn der den Buchstaben nachfolgende Text bildet mit dem vorhergehenden ersten Satzteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG mit dem jeweils nachfolgenden zweiten Satzteil der verschiedenen Buchstaben) eine untrennbare Einheit.

2. Eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der am 28. April 2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wegen des fehlenden Zitats der für die Einführung der erweiterten Regelfahrverbote maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG steht der Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der vorherigen Fassung der BKatV nicht entgegen.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 16. Juli 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Helmstedt hat den Betroffenen mit Urteil vom 16. Juli 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und daneben ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 18. Februar 2020 um 9:58 Uhr als Führer eines Pkw die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Berlin. In Höhe Kilometer 15,587 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 162 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h (151 km/h abzüglich Toleranz).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines bevollmächtigten Verteidigers ergangene und dem Verteidiger am 4. August 2020 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit beim Amtsgericht am 22. Juli 2020 eingegangenem Schreiben vom 17. Juli 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 4. September 2020 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage – begründet. Der Verteidiger rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO. Am Verhandlungstage habe unmittelbar nach ihm ein ihm unbekannter Mann das Gerichtsgebäude betreten wollen. Dieser sei nach seinem Anliegen sowie, ob er einen Termin im Gericht habe, befragt worden. Nach einem Wortwechsel mit einer Wachtmeisterin sei dem Mann dann mitgeteilt worden, „ohne Termin“ könne er das Amtsgericht nicht betreten. Der Mann sei dann auch nicht eingelassen worden. Darüber hinaus rügt der Verteidiger, die vom Gericht zitierten Regelungen in §§ 41 Abs. 1, 49 StVO und §§ 24, 25 StVG würden die Entscheidung nicht tragen. Gemäß der Auffassung des baden-württembergischen Justizressorts verstoße bereits die Straßenverkehrsordnung in der Neufassung von März 2013 gegen das Zitiergebot, da der Hinweis auf einen Satz in § 6 StVG, in dem unter anderem die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften für die Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen geregelt werde, fehle. Möglicherweise sei bereits bei der Änderung der Straßenverkehrsordnung im August 2009 das Zitiergebot verletzt worden. Somit könnten die vom Amtsgericht zitierten Vorschriften die Entscheidung nicht tragen; anzuwenden sei die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage. Er hat beantragt, den Bußgeldbescheid aufzuheben und das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die durch die Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zeigt keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Betroffenen auf.

1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist nicht in einer den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG genügenden Weise erhoben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 24. September 2020 Bezug. Dass Personen, die bei Ansprache im Rahmen der Einlasskontrolle als Begehr geäußert hätten, als Zuschauer an einer öffentlichen Verhandlung beim Amtsgericht Helmstedt teilnehmen zu wollen, der Zugang zum Gericht verwehrt geblieben sei, hat der Verteidiger gerade nicht dargetan. Darüber hinaus fehlt Vortrag dazu, ob die Vorsitzende einen etwaigen Verstoß gegen § 169 GVG bemerkt habe oder hätte bemerken müssen; dies ist ebenfalls darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 245/11, juris, Rn. 8).

2. Die auf die in (noch) zulässiger Weise erhobene Sachrüge hin veranlasste Nachprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h); zudem ist auch die Rechtsfolgenentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erörterung bedarf insoweit allein Folgendes:

a) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Tatrichterin die auf der Grundlage von §§ 24, 25 StVG erfolgte Verhängung der Geldbuße in Höhe von 160 € und des Fahrverbotes von einem Monat unter Bezugnahme auf Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zur Bußgeldkatalogverordnung in der bis zum 27. April 2020 geltenden Fassung begründet hat. Der von dem Verteidiger unter Bezugnahme auf eine vom baden-württembergischen Justizressort geäußerte Auffassung gestützte Einwand gegen die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung, es fehle ein Hinweis „auf einen Satz in § 6 des StVG“, weshalb bereits die Straßenverkehrsordnung in der Neufassung von März 2013 sowie „möglicherweise“ auch die Straßenverkehrsordnung in der Fassung der im August 2009 erfolgten Änderung gegen das Zitiergebot verstoße, geht fehl.

Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. März 2013 verletzt das Zitiergebot nicht. Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung einzelner Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch der erste Halbsatz von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG – der die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass für Vorschriften, unter anderem zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, beinhaltet – mitumfasst. Denn der den Buchstaben nachfolgende Text bildet mit dem vorhergehenden ersten Satzteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG mit dem jeweils nachfolgenden zweiten Satzteil der verschiedenen Buchstaben) eine untrennbare Einheit (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 Ss (OWi) 230/20), Rn. 11, juris).

b) Der Ahndung der hier am 18. Februar 2020 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit steht auch nicht eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der am 28. April 2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I, 814; im Folgenden auch: „StVO-Novelle 2020“) entgegen.

Mit der vorgenannten StVO-Novelle 2020 wurden eine Vielzahl von Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (Art. 1) und der Bußgeldkatalogverordnung (Art. 3) geändert. Unter anderem wurden Fahrverbote als Regelfolge für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab innerorts 21 km/h und außerorts 26 km/h in die Tabelle 1 zur BKatV eingefügt. Nach der Einleitungsformel ist die Verordnung u.a. aufgrund „des § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes“ ergangen. Anders als in der Eingangsformel der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 – wo insgesamt auf § 26a des Straßenverkehrsgesetzes als Ermächtigungsgrundlage verwiesen wird – ist demnach in der StVO-Novelle 2020 die zum Erlass von Vorschriften über die Anordnung von Fahrverboten maßgebliche Vorschrift des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO – mutmaßlich aufgrund eines Redaktionsversehens – nicht als Ermächtigungsgrundlage benannt. In der Literatur wird deshalb unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (sog. Legehennen-Entscheidung, BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, juris) verstärkt vertreten, die StVO-Novelle 2020 sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insoweit nichtig, als die BKatV um neue Regelfahrverbote ergänzt wurde (Ipsen: Fahrverbot – verfassungswidrig? NVwZ 2020, 1326 ff.; Wienbracke: Gesamt- oder Teilnichtigkeit einer Rechtsverordnung bei nur partiellem Verstoß gegen das Zitiergebot? NJW 2020, 3351 ff.; Grube in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 4 BKatV Rn. 12.4.). Darüber hinaus wird teilweise auch die Auffassung vertreten, der Verstoß gegen das Zitiergebot führe zur Nichtigkeit der gesamten StVO-Novelle (vgl. Dr. Fromm, Geschwindigkeitsverstöße vor und nach der StVO-Novelle 2020 – Rechtliche Konsequenzen aus dem Verstoß gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes, DAR 2020, 527 ff.). Die Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage unter dem 8. Oktober 2020 (BT-Drs. 19/23215) zu den Folgen des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dahingehend positioniert, dass die fehlende Benennung der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fahrverboten (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG) nach Auffassung des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) und des BMI (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat) die Wirksamkeit des Artikels 3 der 54. StVRÄndV (StVO-Novelle 2020) insgesamt in Frage stelle.

Der Senat neigt der Auffassung zu, dass allein hinsichtlich der mit der StVO-Novelle 2020 eingeführten erweiterten Fahrverbote wegen des fehlenden Zitats der insoweit maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG von einer Teilnichtigkeit auszugehen ist. Letztlich konnte er diese Frage aber dahinstehen lassen, weil es in der hier zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation (Tatzeit vor dem 28. April 2020 und Zeitpunkt der Urteilsfindung nach Inkrafttreten der StVO-Novelle, keine Änderung der Sanktion durch die Neufassung der BKatV) hierauf nicht entscheidend ankam. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die am 28. April 2020 in Kraft getretenen Neufassung der BKatV als nichtig erweist, führt dies nicht dazu, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellt (Anschluss: BayObLG, Beschluss vom 11. November 2020 – 201 ObOWi 1043/20, Rn. 8, juris). Durch Artikel 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ausdrücklich lediglich eine Änderung der BKatV in ihrer bisherigen Fassung erfolgt, nicht hingegen deren Aufhebung und Neufassung. Für Änderungsgesetze ist anerkannt, dass bei deren Verfassungswidrigkeit die ursprüngliche Gesetzesfassung in Kraft bleibt und deshalb unverändert angewendet werden kann, sofern sie ihrerseits verfassungskonform ist und sich aus dem Änderungsgesetz nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die alte Regelung auf jeden Fall abschaffen wollte (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197-224, Orientierungssatz 3 und Rn. 85, juris; BayObLG, a.a.O., Rn. 8; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 60. EL Juli 2020 Rn. 39, BVerfGG § 95 Rn. 39). Diese Grundsätze sind – erst recht – auch im Falle der (Teil-) Nichtigkeit der Änderung einer Rechtsverordnung anzuwenden. Dass der Verordnungsgesetzgeber mit der Änderung der BKatV zur Erhöhung der Verkehrssicherheit lediglich in Teilbereichen die Regelgeldbußen erhöhen und weitere Regelfahrverbote einführen – nicht hingegen, die bisherige BKatV auf jeden Fall oder gar ersatzlos aufheben – wollte, steht außer Frage.

c) Der Ahndung der am 18. Februar 2020 von dem Betroffenen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit durch das hier angefochtene Urteil vom 16. Juli 2020 steht schließlich auch § 4 Abs. 3 OWiG nicht entgegen. Zwar findet der Regelungsinhalt dieser Norm auf die BKatV einschließlich deren Anlagen Anwendung (Rogall in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 4 Rn. 8; OLG Köln Beschluss vom 11. Januar 1994 – Ss 573/93 (B) 294 B, BeckRS 1994, 122878, Rn. 7; BayOblG, a.a.O., Rn. 10). § 4 Abs. 3 OWiG würde eine Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit infolge einer (Teil-) Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 aber nur dann hindern, wenn die Rechtsgrundlage für die Sanktion des Betroffenen mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot in der BKatV zu verorten wäre und auch die vorherige Fassung der BKatV ihre Wirksamkeit verloren hätte. Beides ist indes nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, hätte eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der Änderung der BKatV nur die Fortgeltung der vorherigen Fassung zur Folge. Darüber hinaus ist die BKatV aber auch nur eine Zumessungsrichtlinie mit Rechtssatzqualität (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, Rn. 25, m.w.N.), nicht jedoch Rechtsgrundlage der Sanktionierung des Betroffenen. Die durch § 26a Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 StVG eröffnete und vom Verordnungsgesetzgeber mit Einführung der Bußgeldkatalog-Verordnung wahrgenommene Möglichkeit, Regeltatbestände vorzugeben, für die ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Höhe nach bestimmte Geldbußen festgesetzt werden sollen, sowie solche Fälle zu normieren, in denen sich die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers regelmäßig als besonders grob oder beharrlich im Sinne von § 25 StVG darstellt, dient allein der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Einschränkung des für das Tatgericht erforderlichen Begründungsaufwandes (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, Rn. 25 ff.). Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung von Fahrverboten und Geldbußen sind auch unter dem Regime der BKatV §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO, 17 OWiG (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, Rn. 13, juris; BayObLG, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch Ipsen, NVwZ 2020, 1326 ff., 1329).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.