GVG § 178, GG Art. 4 Abs. 1, 2 Ordnungsgeld

Beschluss vom 08. November 2017, 2 BvR 1366/17

Das Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Amtsgericht Mannheim nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben, und zudem zum wiederholten Male ohne ausreichende Entschuldigung deutlich verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Sein Verhalten begründete er damit, dass er sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben dürfe. Die Verfassungsbeschwerde war offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat.