Hehlerei, § 259 StGB, gewerbsmäßige Hehlerei, § 260 StGB und Bandenhehlerei, 260a StGB

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1. Was ist Hehlerei ?
2. Tathandlung
2.1. Tatobjekt
2.2. Hehlereihandlung muss durch einen anderen begangen werden
2.3. Vortat ist eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat
2.3.1. Ankaufen oder sonst einem Dritten oder sich verschaffen
2.3.2. Absetzen
2.3.3. Absatzhilfe
3. Was ist gewerbsmäßige Begehungsweise ? Was ist eine Bande ?
4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
5. Welche Strafe droht bei Hehlerei ?
6. Sollte ich einen Strafverteidiger konsultieren ?

1. Was ist Hehlerei ?

Die Verwertung von gestohlenen oder sonst rechtswidrig erlangten Sachen ist, wenn der Täter dies nicht selbst macht, nur über einen sogenannten Hehler möglich ist, der bereit ist, eine der in § 259 StGB genannten Tathandlungen zu begehen. Strafgrund der Hehlerei ist, dass der Nachtäter den vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält und durch die Verwertungshandlung vertieft, so dass in der Regel die Chancen des Geschädigten, die Sache wiederzuerlangen, erheblich erschwert und vermindert werden (sog. Perpetuierungstheorie).

§ 259 Abs. 1 StGB definiert das Grunddelikt der einfachen Hehlerei, § 260 StGB die gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei und § 260a StGB Qualifikationen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

Gemäß § 259 Abs. 2 StGB ist gemäß den Vorschriften des Haus- und Familiensiebstahl gemäß § 247 StGB ein Strafantrag bzw. die Bejahung des öffentlichen Interesses und bei Diebstahl und Unterschlagung geringfügiger Sachen gemäß § 248a StGB ein Strafantrag notwendig.

2. Tathandlung

Die Hehlereihandlung setzt voraus, dass eine Sache, 

  • die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (Unterschlagung, Betrug, Raub, Erpressung, Nötigung, Urkundenfälschung etc.) erlangt hat,
  • ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft.

2.1. Tatobjekt

Tatobjekte sind nur Sachen, also körperliche fremde, eigene oder herrenlose Gegenstände gemäß § 90 BGB. Diese Sachen können jedoch sowohl beweglich als auch unbeweglich sein. Darüber hinaus sind die Eigentumsverhältnisse irrelevant.

2.2. Hehlereihandlung muss durch einen anderen begangen werden

Täter kann nicht der Täter, Mittäter, mittelbare Täter, Teilnehmer der Vortat sein, sondern eine andere Person, die nicht an der Vortat beteiligt war.

2.3. Vortat ist eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat

Die Sache von einem anderen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete, rechtswidrige Vortat einer anderen Person erlangt worden sein. Tatsächlich werden nach dem Schutzzweck der Norm auch Vortaten erfasst, bei denen die Sache durch eine Nötigung oder Urkundenfälschung erlangt wird. 

Ferner ist eine Hehlerei nur an solchen Sachen möglich, welche unmittelbar durch die Vortat erlangt sind und eine rechtswidrige Vermögenslage im Augenblick der Hehlereihandlung noch fortbesteht.

Die gehehlte Sache muss mit der durch die Vortat erlangten Sache körperlich identisch also kein Ersatz bzw. Surrogat für die ursprüngliche Sache sein. Eine Ersatzhehlerei ist nicht strafbar, es sei denn die Sache, die der Hehler entgegennimmt, aus einer weiteren, zweiten Straftat z.B. erneuten Diebstahl, Unterschlagung, Betrug etc. stammt. In diesen Fällen liegt keine straflose Ersatzhehlerei vor.

Gleichfalls kommt eine Geldwäsche gemäß § 261 StGB in Betracht, welche die Ersatzhehlerei erfasst. 

Der Unmittelbarkeitszusammenhang kann unterbrochen sein, wenn Surrogate an die Stelle einer gestohlenen Sache getreten sind, an welchen sich die Rechtswidrigkeit der Vermögenslage etwa durch Verarbeitung, Vermischung gemäß §§ 950, 948 BGB oder durch gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 932 BGB nicht fortsetzt.

Tathandlungen bestehen in dem Ankaufen, dem Sichverschaffen, dem Absetzen und der Absatzhilfe. Alle Tathandlungen setzen ein einverständliches Zusammenwirken zwischen dem Vortäter und dem Hehler voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Nachtäter die Sache gegen den Willen des Vortäters durch Diebstahl, Täuschung, Drohung, Nötigung, Raub, Erpressung an sich bringt.

2.3.1. Ankaufen oder sonst einem Dritten oder sich verschaffen

Das Ankaufen bildet einen Unterfall des Sichverschaffens. Ein Sichverschaffen verlangt Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken. Diese scheidet bei Verwahrung, Gewahrsein zum Zwecke der Umarbeitung oder als Makler oder Kommissionär aus. Die Übergabe des Pfandscheins zur Abholung der Sache reicht jedoch aus.

Einem Dritten verschaffen bedeutet die Sache unmittelbar einem Dritten zukommen lässt, ohne zuvor selbst Besitz zu erlangen.

2.3.2. Absetzen

Bei Absetzen handelt der Hehler im Interesse des Vortäters, in dem er die Sache durch Verkauf, Verpfändung oder Tausch verwertet und die Verfügungsgewalt auf einen Dritten übergeht - Absatzerfolg notwendig.

2.3.3. Absatzhilfe

Mit der Absatzhilfe bedient sich beispielweise der Vortäter der Hilfe Dritter zur Verwertung der Sache.

3. Was ist gewerbsmäßige Begehungsweise ? Was ist eine Bande ?

Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung in Zukunft eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verschaffen will.

Eine Bande ist der Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Nicht erforderlich ist, dass alle Bandenmitglieder an der Tat mitwirken und das alle Bandenmitglieder einander bekannt sind. 

4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Täter muss zunächst hinsichtlich des objektiven Tatbestandes vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht und zusätzlich eine Bereicherungsabsicht haben.

Der Täter der Vortat kann nicht zugleich Täter einer Hehlerei sein. Der Täter der Vortat kann jedoch einen unbeteiligten Dritten zur Begehung einer Hehlerei anstiften bzw. ihm Hilfe leisten. In diesen Fällen wird die Teilnahme an der Hehlerei jedoch als mitbestrafte Nachtat angesehen, die hinter der Vortat zurücktritt. Ist der Hehler als Teilnehmer an der Vortat beteiligt, so liegt i.d.R. Tatmehrheit gem. § 53 vor

5. Welche Strafe droht bei Hehlerei ?

Bei Hehlerei (§ 259 StGB) beläuft sich die Strafandrohung auf Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (§ 260 StGB) auf 6 Monate bis 10 Jahre und bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (§ 260a StGB) auf 1 Jahr bis 10 Jahre. Bei entsprechend wertvollen Gegenständen kann die ausgesprochene Strafe im Wiederholungsfall daher auch über 2 Jahren Freiheitsstrafe liegen. Die Strafe kann dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. 

6. Sollte ich einen Strafverteidiger konsultieren ?

Der Tatbestand der Hehlerei ist komplex und gehört zu den schwierigsten Straftatbeständen. Wir prüfen, ob eine Hehlerei vorliegt und Ihnen tatsächlich nachweisbar sein wird. Einstellung, Freispruch oder Verurteilung liegen hier nur Nuancen auseinander. Wir verhelfen Ihnen zur Einstellung oder Freispruch oder, wenn eine Verurteilung nicht abwendbar ist, zum bestmöglichen Ergebnis. Rufen Sie uns an 040 39 14 08.