Internetstrafrecht / Straftaten auf Social-Media-Plattformen?

Sofort-Kontakt:

LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
     Rechtsanwälte     Strafverteidigung

Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften

JETZT TERMIN VEREINBAREN

E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular 

Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.

Mit Entstehen des Internets ab 1973 und der Social-Media-Plattformen ab 1990 Jahre eröffneten sich Handlungsräume für Bagatellkriminalität über mittlere bis organisierte Kriminalität. In nicht abschließender Aufzählung werden im Internet Straftatbestände von Beleidigungen (§ 185 StGB), verhetzende Beleidigungen (§ 192a StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB), Betrug (§ 263 StGB) Datenmanipulation (§ 303a StGB) Datenlöschung, -unterdrückung, -anderung, Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB), Vorbereitung des Ausspähens und Abfangen von Daten (§ 202c StGB) Datenhehlerei (§ 202d StGB) Durchführung oder Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176a StGB, § 176b StGB), Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB), gewalt- und tierpornographische Inhalt (§ 184a StGB), Kinderpornografie (§ 184b StGB) Jugendpornografie (§ 184c StGB), Nachstellung / Stalking (§ 238 StGB) Computerbetrug (§ 263a StGB), Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB) Computersabotage (§ 303b StGB).

Im Bereich der Social Media ist aufgrund der Anonymität im Internet die Hemmschwelle für Beleidigung, Verleumdung, „Hass-Botschaften“, Hetze gering. Eigene Beiträge auf Social-Media-Plattformen können durchaus strafrechtlich relevant sein. Der Strafverfolgungsdruck wird, wie sich auch im Bereich der Kinderpornografie im Internet zeigt, zunehmend höher.

Im Netz sind insbesondere Beleidigungen (§ 185 StGB), verhetzende Beleidigungen (§ 192a StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) strafbar und aufgrund Informationspflichten der Plattformen und der IP-Adresse auch zunehmend verfolgbar.

Ist „Daumen hoch“ strafbar?

Wenn Nutzer auf Social-Media-Plattformen durch „Daumen hoch“ oder „Herzen“ einem Beitrag mit strafbarem Inhalt zustimmen oder den ganzen Beitrag auf ihrem Account „teilen“ kann dies strafbar sein.

Gemäß dem Beschluss LG Meiningen vom 05.08.2022 (Az. 6 Qs 146/22) ist ein „Like“ eines Inhalts strafbaren Inhalts ausreichend, um sich strafbar zu machen, wenn sich der Beschuldigte die gelikten Straftaten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich „Zueigenmachen“ macht. Ein Zueigenmachen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung als eigenen Gedankengang und affirmativ als eigene Äußerung übernimmt. Dies kann beim „Teilen“ eines Beitrags zutreffen.

Zum Zwecke der Strafverfolgung ist eine Durchsuchung und Beschlagnahmung von Endgeräten durch die Polizei verhältnismäßig war (Az.: 6 Qs 146/22). Im zugrunde liegenden Fall lag einer dringender Tatverdacht vor, dass der Beschuldigte Straftaten billigte und das Andenken Verstorbener verunglimpfe. Auf Facebook hatte der Beschuldigte einen Like zu strafbaren Äußerungen über die Tötung zweier Polizisten in Kusel abgegeben. Ob dieser Beschluss oder ein entsprechendes Urteil bei einer Prüfung durch Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, darf angesichts des umfassenden und überagenden Schutz der Meinungsfreiheit bezweifelt werden. Diese Grenze der Meinungsfreiheit ist erst dann erreicht, wenn die Äußerungen Straftaten um ihrer selbst willen aufrufen. Dabei wird der Aufruf zum zivilen Ungehorsam nicht als strafbarer Aufruf gewertet werden, es sei denn es geht dem Aufrufenden ausschließlich um die Verwirklichung einer Straftat.

Gleichfalls hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt in der Vergangenheit Strafbefehle gegen „Liker“ erlassen. 

Soweit Ihnen ein Vorwurf im Bereich Social Media gemacht wird, gilt grundsätzlich Schweigen, Schweigen, Schweigen und eine*n Strafverteidiger*in konsultieren.